Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0: Etiketten, mit eingewebten Inschriften oder Motiven
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0 steht für Etiketten, mit eingewebten Inschriften oder Motiven. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5807.10.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 5807.10.10.00.0
- Drittlandszoll
- 6,2 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 6
Einordnung im Zolltarif
- 58SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
- 5807Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt
- 5807.10gewebt
- 5807.10.10mit eingewebten Inschriften oder Motiven
- 5807.10.10.00.0Etiketten, mit eingewebten Inschriften oder Motiven
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Etikett, sog. handmade-Labels, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- 30 Stück in einem Polybeutel verpackt, -- in den Abmessungen von 2,5 cm x 6,4 cm, -- aus einem Jacquardgewebe aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), -- mit Kanten, die durch Heißschneiden gegen Ausriefeln gesichert sind und keine deutlichen Schmelzkanten aufweisen (= nicht gesäumt), -- mit eingewebten Inschriften und Motiven, -- nicht bestickt, - nur in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert und damit nicht weitergehend konfektioniert. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften oder Motiven"
Etikett, sog. handmade-Labels, Foto siehe Anlage, - 30 Stück in einem Polybeutel verpackt, - in den Abmessungen von laut Antrag 2,5 cm x 6,4 cm, - aus einem Jacquardgewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - mit Kanten, die durch Heißschneiden gegen Ausriefeln gesichert sind und keine deutlichen Schmelzkanten aufweisen (= nicht gesäumt / damit nicht weitergehend konfektioniert), - mit eingewebten Inschriften und Motiven, - nicht bestickt. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften oder Motiven"
Abzeichen, sog. Webetikett, Foto siehe Anlage, - ellipsenförmig zugeschnitten, mit einer Hauptachse von ca. 8,5 cm und einer Nebenachse von ca. 7 cm, - aus einem Jacquardgewebe aus Chemiefasern, - mit Kanten, die durch Heißschneiden gegen Ausriefeln gesichert sind und keine deutlichen Schmelzkanten aufweisen (= nicht gesäumt / damit nicht weitergehend konfektioniert), - mit eingewebten Inschriften und Motiven, - nicht bestickt, somit keine Ware der Position 5810. "Abzeichen, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften und Motiven"
Etikett, sog. Webetikett, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von ca. 1 cm x 5 cm, - aus einem Jacquardgewebe aus Chemiefasern, - mit Kanten, die durch Heißschneiden gegen Ausriefeln gesichert sind und keine deutlichen Schmelzkanten aufweisen (= nicht gesäumt / damit nicht weitergehend konfektioniert), - mit eingewebten Inschriften und Motiven, - nicht bestickt, somit keine Ware der Position 5810. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften und Motiven"
Etikett, sog. BP Workwear Dreieck, Art. 504368-0000-0001, Foto siehe Anlage, - als Einzelstück dreieckig zugeschnitten; mit einer Länge von ca. 6 cm und einer Höhe von ca. 3 cm, - aus einem zweilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis mit einer Außenlage aus buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und einer Innenlage aus augenscheinlich Vliesstoffen aus Spinnstoffen, - mit eingewebten Inschriften und Motiven, - mit Kanten, die durch Heißschneiden gegen Ausriefeln gesichert sind und keine deutlichen Schmelzkanten aufweisen (= nicht gesäumt / damit nicht weitergehend konfektioniert), - nicht bestickt, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter der Ware. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften oder Motiven"
Sog."Zipper" - ca. 7 x 1 cm groß (LxB) - aus Geweben, mit einem eingewebten Schriftzug ("Yeti") - an den Längsseiten mit unechten Webkanten - nur an einer Schmalseite heiß geschnitten (somit nicht konfektioniert) - an einer Schmalseite mit einer ca. 12 mm langen, knopflochähnlichen Öffnung ausgestattet. Die Ware ist Teil einer Verkaufseinheit in Form einer unvollständigen Warenzusammenstellung, bestehend aus 3 Bällen und drei sog. "Zippern", die gemeinsam in einer dreieckigen Tasche (Kantenlänge ca. 24 x 21 x 21 cm, ca. 6,5 cm hoch) als übliche Verpackung aufgemacht sind. Da das Set aufgrund der fehlenden Bestandteile keinem erkennbaren gemeinsamen Bedarf dient, ist eine Einreihung in Anwendung der AV 3 b) nicht möglich. Die Waren sind daher getrennt einzureihen (s. Position 1 dieser vZTA). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Etiketten, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt, mit eingewebten Inschriften".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: A) Etiketten aus allen Spinnstoffen (auch gewirkt oder gestrickt) zum Kennzeichnen von Kleidung, Schuhen, Kopfbedeckungen, Haushaltswäsche, Matratzen, Spielzeug oder anderer Waren. Es handelt sich um zweckbestimmte Etiketten mit Aufschriften oder einzelnen Motiven. Hierzu gehören insbesondere Handelsetiketten, die z. B. die Marke oder den Firmennamen oder ggf. ein besonderes Zeichen des Herstellers oder die Spinnstoffzusammensetzung der Ware (Seide, Viskose usw.) tragen, sowie Etiketten, die Einzelpersonen (z. B. Schüler im Internat, Soldaten usw.) zur Kennzeichnung der ihnen gehörenden Gegenstände verwenden; diese letzteren tragen im Allgemeinen Initialen, eine umrahmte Stelle für spätere handschriftliche Eintragung oder einfach nur Zahlen. …
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0 umfasst Etiketten, mit eingewebten Inschriften oder Motiven. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5807.10.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 5807.10.10.00.0 beträgt 6,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5807.10.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0?
5807.10.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5807.10.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
5807.10.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt > 580710 gewebt > 58071010 mit eingewebten Inschriften oder Motiven. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5807.10.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5807.10.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI3743/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5807.10.10.00.0?
Warennummer 5807.10.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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