Zolltarifnummer 5807.90.10: Etiketten, aus Filz oder aus Vliesstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5807.90.10 steht für Etiketten, aus Filz oder aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5807.90.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 58. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5807.90.10
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5807.90.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Etikett, sog. Label, Foto siehe Anlage, - als Einzelstück rechteckig zugeschnitten; in den Abmessungen (L x B): ca. 7 cm x 5 cm, - aus einfarbigem Vliesstoff aus Spinnstoffen, - laut Antrag: -- mit Firmenlogo bedruckt bzw. mit eingeprägtem Firmenlogo versehen, -- nicht bestickt. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, aus Vliesstoff"
Etikett, sog. Einnähetikett Tyvec, Art. ET 105*690, Foto siehe Anlage, - als Einzelstück rechteckig zugeschnitten; mit einer Länge von ca. 15 cm und einer Breite von ca. 10 cm, - aus lt. Antrag Vliesstoffen aus Polyethylen (synthetische Chemiefasern), - ohne zusätzliche Randverfestigung (= nicht gesäumt / nicht konfektioniert), - beidseitig mit Aufschriften bedruckt, - nicht bestickt, - keine Einreihung als anderer Druck in die Position 4911, da die Ware in der Position 5807 als Etikett genauer erfasst ist. "Etikett, aus Spinnstoffen, zugeschnitten, nicht bestickt, aus Vliesstoffen"
Etikett (lt. Antrag: "Etikett aus Vliesstoff", siehe Foto) - in rechteckiger Form zugeschnitten (Abmessungen: ca. 3 x 1 cm), - als Einzelstück, - nicht weiter konfektioniert (keine zusätzliche Randverfestigungen), - aus mit Bindemittel (lt. Antrag. Polyurethan) verfestigten Vliesstoff aus Chemiefasern (lt. Antrag: Polyamid), - nicht bestickt, - nicht gesäumt, - mit einem geprägten Schriftzug.
Etikett (lt. Antrag: "Etikett aus Lederimitat", siehe Foto) - in rechteckiger Form zugeschnitten (Abmessungen: 8 x 6,5 cm), - als Einzelstück, - nicht weiter konfektioniert (keine zusätzliche Randverfestigungen), - aus mit Bindemittel (lt. Antrag. Polyurethan) verfestigten Vliesstoff aus Chemiefasern (lt. Antrag: Polyamid), - nicht bestickt, - auf der Rückseite dünn mit Schaumkunststoff versehen
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen: A) Etiketten aus allen Spinnstoffen (auch gewirkt oder gestrickt) zum Kennzeichnen von Kleidung, Schuhen, Kopfbedeckungen, Haushaltswäsche, Matratzen, Spielzeug oder anderer Waren. Es handelt sich um zweckbestimmte Etiketten mit Aufschriften oder einzelnen Motiven. Hierzu gehören insbesondere Handelsetiketten, die z. B. die Marke oder den Firmennamen oder ggf. ein besonderes Zeichen des Herstellers oder die Spinnstoffzusammensetzung der Ware (Seide, Viskose usw.) tragen, sowie Etiketten, die Einzelpersonen (z. B. Schüler im Internat, Soldaten usw.) zur Kennzeichnung der ihnen gehörenden Gegenstände verwenden; diese letzteren tragen im Allgemeinen Initialen, eine umrahmte Stelle für spätere handschriftliche Eintragung oder einfach nur Zahlen. …
1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59 (RV E5801000). 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche (RV E5802000). 3. Als „Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen (RV E5803000). 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608 (RV E5804000). 5. …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5807.90.10?
Die Zolltarifnummer 5807.90.10 umfasst Etiketten, aus Filz oder aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5807.90.10?
Der Drittlandszollsatz für 5807.90.10 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5807.90.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 580790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5807.90.10?
5807.90.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5807.90.10 im Zolltarif eingeordnet?
5807.90.10 steht in dieser Hierarchie: 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN > 5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt > 580790 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5807.90.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5807.90.10 erfasst, zum Beispiel DE9384/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5807.90.10?
KN-Code 5807.90.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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