Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5903.10.10.00: Gewebe, getränkt

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5903.10.10.00 steht für Gewebe, getränkt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5903.10.10.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5903.10.10.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
  3. 5903.10mit Poly(vinylchlorid)
  4. 5903.10.10getränkt
  5. 5903.10.10.00Gewebe, getränkt

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5903.10.10.00

HS-Code5903.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5903.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5903.10.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI45722/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-12-01

Getränktes Gewebe, siehe Foto, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 203,5 cm, - aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit dem bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid, keine Zellstruktur erkennbar) getränkt. "Gewebe, mit Kunststoff (Polyvinylchlorid) getränkt, anderes als solche der Position 5902"

DEBTI54426/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-07

Getränktes Nähgewirke, sog. Geogitter, siehe Foto, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5,2 m und einer Länge von 100 m, - laut Untersuchungsergebnis -- aus einem Gelege aus synthetischen Chemiefasern mit maschenbildenden Spinnstoffgarnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit dem bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid, keine Zellstruktur erkennbar) getränkt. "Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, anderes als solche der Position 5902"

AT2015/000563Erteilt von ATGültig bis 2022-02-16

In Kunststoff getränktes Gewebe, - rechteckig zugeschnitten (daher nicht konfektioniert) - mit den Maßen von 120 x 150cm - einfärbig, locker gewebt, leinwandbindig, - bestehend aus Multifilamentgarnen auf Polyesterbasis, getränkt in einer schwarz pigmentierten Masse auf Polyvinylchloridbasis. Es handelt sich um ein extra reißfestes Fliegengewebe für Türen/Fenster. (Abbildung siehe Anlage)

DEBTI54425/18-1Erteilt von DEGültig bis 2020-02-09

Getränktes Nähgewirke, sog. Geogitter, siehe Foto, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 5,2 m und einer Länge von 100 m, - laut Untersuchungsergebnis -- aus einem Gelege aus synthetischen Chemiefasern mit maschenbildenden Spinnstoffgarnen aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit dem bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid, keine Zellstruktur erkennbar) getränkt. "Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, anderes als solche der Position 5902"

AT2010/000257Erteilt von ATGültig bis 2016-05-02

Textiles Flächenerzeugnis - gitterähnlich gearbeitet, - nicht konfektioniert, - bestehend aus einem Kettengewirke mit eingearbeiteten Kett- und Schußfäden aus Multifilamenten auf Polyesterbasis, - getränkt und abgequetscht mit schwarzem Kunststoff auf Polyvinylchloridbasis (mit freiem Auge sichtbar), - laut Firmenangabe für Flächenbefestigungen, Baugrundstabilisierungen vorgesehen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5903

Zu Unterposition 5903 10: 1. Gewebe, bestehend aus Lagen nicht verwebter, parallel gelegter Garne aus Polyester-Filamenten, die Lagen sind rechtwinklig übereinandergelegt und in ein Bad von flüssigem Poly(vinylchlorid) getaucht („gedippt“), so dass sich die Garne an den Kreuzpunkten verkleben. Durch das Pressen unter einer Quetschwalze haben sich außer an den Kreuzpunkten flachgedrückte Tropfen von Polyvinylchlorid gebildet, die mit dem bloßen Auge wahrnehmbar sind.

Pos. 5903

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 471/2002 der Kommission vom 15. März 20021) (RV L 471/02): 3. Rechteckiger ca.4 mm dicker Zellkunststoff (Polyurethan), (Maße ca.20 ×21 cm), einseitig mit ca.0,2 mm dickem, bunt bedrucktem Gewirke überzogen. (Mouse-Pads und ähnliche Waren) (Siehe Fotografie Nr.619)2) Unterposition 5903 2090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 a) zu Abschnitt XI, den Anmerkungen 1, 2 a) 5) zu Kapitel 59 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 5903 20 und 5903 2090. Die Ware gilt nicht als „konfektioniert“ im Sinne der Anmerkung 7 a) des Abschnitts XI, weil sie in rechteckiger Form zugeschnitten ist. …

Pos. 5903

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes 17. Oktober 1989 Az.: VII K 2/89 3. NV: Reversseide, bestehend aus einer Gewebelage (Schauseite) und einer gewichtsmäßig überwiegenden Unterlage aus Gewirke (Polyester-Gewirke mit Polyurethan-Belag) ist der Unterposition 5903 20 90 KN zuzuweisen. Eine Tarifierung unter Position 5407 KN kommt nicht in Betracht Aus den Gründen: ... Tatbestand: Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA) vom .. Mai 198.. …

Pos. 5903

Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe (Gewirke), mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ist auch auf Gewebe anwendbar, die nur mit einer Kunststofflage versehen sind ausgenommen: 1) Gewebe (Gewirke), bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht gilt für 2-schichtige Erzeugnisse mit Festkunststoff unabhängig von der Art der Beschichtung (getränkt, bestrichen oder überzogen) für 2-schichtige Erzeugnisse mit Zellkunststoff ist Anm. 2 a) 5) Kap. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5903.10.10.00?

Die Zolltarifnummer 5903.10.10.00 umfasst Gewebe, getränkt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5903.10.10.00?

Der Drittlandszollsatz für 5903.10.10.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5903.10.10.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590310. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5903.10.10.00?

5903.10.10.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5903.10.10.00 im Zolltarif eingeordnet?

5903.10.10.00 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 > 590310 mit Poly(vinylchlorid) > 59031010 getränkt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5903.10.10.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5903.10.10.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI45722/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5903.10.10.00?

TARIC-Code 5903.10.10.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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