Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5905.00.70: Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, andere, aus Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5905.00.70 steht für Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, andere, aus Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5905.00.70 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
5905.00.70
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5905Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
  3. 5905.00Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
  4. 5905.00.70Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, andere, aus Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5905.00.70

HS-Code5905.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5905.00.708 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI51196/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-17

Wandverkleidung, sog. Panama Akustik Tapete, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 310 cm, - mit einer Oberfläche aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - auf der Rückseite mit Zellkunststoff (laut Antrag Polyacrylat) bestrichen, - laut Antrag zur Schallabsorption und zum Ausschmücken von Wänden. "Wandverkleidung aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition (KN) 5905 0010 genannte, aus Chemiefasern"

DEBTI9359/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-29

Wandverkleidung, sog. TT Mediatex Wall Cover Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit Breiten von laut Antrag 100 cm und 152 cm, - mit einer Oberfläche aus einem Gewebe aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), die mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar mit Kunststoff überzogen ist, somit u. a. keine Ware der Position 3919, - auf der Rückseite mit selbstklebendem Kleber und Abdeckfolie versehen, - laut Antrag zum Ausschmücken von Wänden. "Wandverkleidung aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 5905 0010 genannte, aus Chemiefasern"

FRBTIFR-BTI-2021-03638Erteilt von FRGültig bis 2024-07-26

Tissu à armure toile, blanchi, de filaments de polyester, recouvert : - sur une face, d’une enduction transparente non visible à l’œil nu ; - sur l’autre face, d’une enduction blanche de matière plastique (polyacrylate) visible à l’œil nu et alvéolaire, dans laquelle se trouvent (y compris à la surface) de fines fibres textiles rapportées. Ce tissu est un revêtement mural imprimable afin de décorer les murs et les plafonds. L’article est conditionné en rouleaux, d’une largeur supérieure à 45 cm.

DEBTI57661/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-02-17

Wandverkleidung, Foto siehe Anlage, - als Meterware auf Rollen, laut Antrag mit einer Länge von 30 m und einer Breite von ca. 106 cm, 127 cm, 137 cm und 152 cm, - mit einer Oberfläche aus einem Gewebe aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyester), u. a. somit keine Ware der Unterposition 5905 0010, - auf der Rückseite mit selbstklebenden Kleber und Abdeckpapier versehen, - laut Antrag zum Ausschmücken von Wänden. "Wandverkleidung aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 5905 0010 genannte, aus Chemiefasern"

FRBTIFR-BTI-2018-02239Erteilt von FRGültig bis 2021-06-11

TISSU DE MATIÈRE TEXTILE COLLÉE SUR SUPPORT PAPIER ÉPAIS DONT L'ENVERS N'EST PAS AUTOADHÉSIF. LA MATIÈRE TEXTILE EST UN TISSU A ARMURE NATTÉ EN FILS MULTI-FILAMENTS DE FIBRES SYNTHÉTIQUES (100%POLYESTER) ET EN FILS DE FIBRES DISCONTINUES DE POLYESTER, IMPRIMÉ. LE TISSU EST CONDITIONNÉ EN ROULEAUX DE 50 MÈTRES OU MOINS- LARGEUR DU TISSU 136 CM ENVIRON. CE PRODUIT EST UN REVÊTEMENT MURAL.

FRBTIFR-BTI-2017-08152Erteilt von FRGültig bis 2021-03-25

TISSU DE MATIÈRE TEXTILE COLLÉE SUR SUPPORT PAPIER ÉPAIS DONT L'ENVERS N'EST PAS AUTOADHÉSIF. LA MATIÈRE TEXTILE EST UN TISSU A ARMURE NATTÉ EN FILAMENTS DE FIBRES SYNTHÉTIQUES (100%POLYESTER), IMPRIMÉ. LE TISSU EST CONDITIONNE EN ROULEAUX DE 50 MÈTRES A 100 ML - LARGEUR DU TISSU EN 138 CM ENVIRON. REVETEMENT MURAL

DEF/6101/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-02

Wandverkleidung aus Spinnstoffen, - zum Ausschmücken von Wänden oder Decken, - in Rollen, laut Antrag mit einer Breite von 137 cm und einer Länge von etwa 50 m, - mit einer Oberfläche aus einem Gewebe aus laut Antrag synthetischen Filamenten, auf der gesamten Fläche mit sich wiederholenden Ornamenten aus aufgeklebten, unterschiedlich großen Strasssteinchen verziert, - mit einer Unterlage aus laut Antrag Vliesstoff, sog. Tapetenvlies.

NLRTD-2008-000303Erteilt von NLGültig bis 2014-03-31

Een weefsel met het karakter van wandbekleding met (volgens opgave) onder meer de volgende kenmerken: - vervaardigd van 100% polyester; - op een drager van 90% polyester en 10% katoen; - gelamineerd met een polyurethaan lijm; - een gewicht van ongeveer 280gr/m2; - op rollen met een breedte van ongeveer 140/150 cm; - met een lengte tussen 40 en 50 meter.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5905

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, die den Bedingungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 59 entsprechen, d. h. zum Ausschmücken von Wänden und Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aus beliebigem Material (z. B. Papier) aufgebracht ist oder deren Rückseite behandelt ist (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen). Zu dieser Position gehören: 1) Gewebe, Filze, Gewirke oder Gestricke (einschließlich im Nähwirkverfahren hergestellte Erzeugnisse), parallel gelegte Garne, auf einer Unterlage aus beliebigem Material. 2) Gewebe oder Spitzen, parallel gelegte Garne, auf einer dünnen Kunststoffschicht, die auf einer Unterlage aus beliebigem Material aufgebracht ist. …

Kapitel 59

1. Als „Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002 bis 6006 (RV E5901000). 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen (RV E5902A00): 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (RV E5902A10); 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30°C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchme …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5905.00.70?

Die Zolltarifnummer 5905.00.70 umfasst Wandverkleidungen aus Spinnstoffen, andere, aus Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5905.00.70?

Der Drittlandszollsatz für 5905.00.70 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5905.00.70?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 590500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5905.00.70?

5905.00.70 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5905.00.70 im Zolltarif eingeordnet?

5905.00.70 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen > 590500 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5905.00.70?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5905.00.70 erfasst, zum Beispiel DEBTI51196/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5905.00.70?

KN-Code 5905.00.70 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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