Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0: Kettengewirke (einschließlich solcher, aus synthetischen Chemiefasern, andere, gefärbt
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0 steht für Kettengewirke (einschließlich solcher, aus synthetischen Chemiefasern, andere, gefärbt. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6005.37.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6005.37.00.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kettengewirke, - mit Montage- und Befestigungsmaterial (selbstklebendes Hakenband) in einem Polybeutel und einem bedruckten Pappkarton verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten, laut Antrag in unterschiedlichen Abmessungen, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - gefärbt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar. "Kettengewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6004 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (HS) 6005 35 genannte, gefärbt"
Kettengewirke, sog. Vogelschutznetz, Foto siehe Anlage, - in einem Netzbeutel mit Pappeinleger verpackt, - als Meterware, in den Abmessungen von laut Antrag 200 cm x 500 cm, - aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (synthetische Chemiefasern; laut Antrag Polyethylen), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - gefärbt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht vom Warenkreis der Position 5608 erfasst), - stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (HS) 6005 35 genannte, gefärbt"
Kettengewirke, sog. Vogelschutznetz, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Aufkleber verpackt, - als Meterware auf Rollen, in den Abmessungen von laut Antrag 10 m x 4 m, - aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (synthetische Chemiefasern; laut Antrag Polyethylen), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - gefärbt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht vom Warenkreis der Position 5608 erfasst), - stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (KN) 6005 3500 genannte, gefärbt"
Kettengewirke, sog. Laubschutznetz, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Aufkleber verpackt, mit Befestigungsmaterial eingehend (fünf Heringe aus Kunststoff), - als Meterware auf Rollen, in den Abmessungen von laut Antrag 6 m x 3 m, - aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (synthetische Chemiefasern; laut Antrag Polyethylen), - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - gefärbt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht vom Warenkreis der Position 5608 erfasst), - stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (KN) 6005 3500 genannte, gefärbt"
Insektenschutzgitter, sog. Moskitonetz mit Pollenschutz, Art. 03322, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Insektenschutzgitter, jeweils 16 Verschlussstücken, Magnethalterungen und selbstklebenden Metallplättchen, in einem Polybeutel mit Montagematerial und einer Montageanleitung für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Insektenschutzgitter (Kettengewirke): -- rechteckig zugeschnitten; laut Antrag in den Abmessungen von ca. 130 cm x 150 cm, -- aus synthetischen Chemiefasern, -- gefärbt, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- soll zur Verwendung als Insektenschutzgitter an Fenstern angebracht werden; stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar, - Magnethalterungen: -- in den Abmessungen von ca. 0,7 mm x 5,5 cm, -- aus augenscheinlich unedlem Metall und Kunststoff, -- dienen laut Antrag der Fixierung des Insektenschutzgitters am Fensterrahmen, - Metallplättchen: -- in den Abmessungen von ca. 0,7 mm x 5,5 cm, -- aus augenscheinlich unedlem Metall, -- selbstklebend, mit einer Schutzfolie versehen, -- dienen laut Antrag als Auflagefläche für die Magnethalterungen, - Verschlussstücke: -- in den Abmessungen von ca. 0,7 mm x 5,5 cm, -- aus augenscheinlich Kunststoff, -- dienen laut Antrag der zusätzlichen Fixierung des Insektenschutzgitters am Fensterrahmen, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Insektenschutzgitter) bestimmt das Kettengewirke den Charakter der Warenzusammenstellung. "Kettengewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6004 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition 6005 35 genannte, gefärbt"
Kettengewirke, sog. Plisseegewebe, Foto siehe Anlage - rechteckig zugeschnitten, - mit einer Breite von laut Antrag mehr als 30 cm, - aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), - gefärbt, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - zur Verwendung als Insektenschutzgittern in Fenstern, - ohne Hinweise, dass es sich um ein Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 handelt, - das Gewirke ist laut Antrag mit Kunststoff (Polyurethan) beschichtet; ein Bestreichen ist jedoch mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (HS) 6005 35 genannte, gefärbt"
Fliegengitter, sog. Fliegengitter, schwarz, Art. Nr. 710728, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- bestehend aus einem Fliegengitter und einem Hakenband, -- in einem bedruckten Pappkarton verpackt, -- Fliegengitter (Kettengewirke): --- rechteckig zugeschnitten; in den Abmessungen von 130 cm x 150 cm, --- aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), --- gefärbt, --- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- Hakenband: --- aufgerollt; mit einer Breite ca. 0,7 cm und mit einer Länge von 5,6 m, --- aus einem Streifen aus Kunststoff mit "Häkchen", --- selbstklebend, mit einer Schutzfolie versehen, --- wird am Fensterrahmen angebracht und dient zur Befestigung des Kettengewirkes, - aufgrund des Verwendungszwecks (Fliegengitter an Fenstern) keine Gardine der Position 6303, keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304 und kein Gewirke im Sinne der Unterpositions- Anmerkung 1 zu Kapitel 60, - stellt sich als Warenzusammenstellung, zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und für den Einzelverkauf aufgemacht, dar, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Insektenschutz) bestimmt das Kettengewirke den Charakter der Warenzusammenstellung. "Kettengewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6004 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, anderes als in der Unterposition (HS) 6005 35 genannte, gefärbt"
Fliegengitter, sog. Moskitonetz für Fenster, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung bestehend aus einem Fliegengitter (Kettengewirke), einem selbstklebenden Hakenband, einem sog. Zuschneider und einem sog. Presswerkzeug, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt und für den Einzelverkauf aufgemacht in einem Polybeutel verpackt, - Fliegengitter (Kettengewirke): -- rechteckig zugeschnitten, in den Abmessungen von laut Antrag 130 cm x 150 cm, -- aus undichten Kettengewirken aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- gefärbt, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- soll laut Antrag zur Verwendung als Insektenschutzgitter an Fenstern angebracht werden; stellt sich nicht als Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 60 dar, - Hakenband: -- aufgerollt, mit einer Breite von ca. 0,9 cm, -- aus einem Streifen aus Kunststoff (laut Antrag Polypropylen) mit pilzkopfartigen "Häkchen", -- selbstklebend, mit einem Schutzpapier versehen, -- wird laut Antrag am Fensterrahmen angebracht und dient zur Befestigung des Kettengewirkes, - Zuschneider und Presswerkzeug: -- aus Kunststoff (laut Antrag Polypropylen), - aufgrund des Verwendungszwecks (Fliegengitter an Fenstern) keine Gardine der Position 6303 und auch keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304, - im Hinblick auf den Umfang und den Verwendungszweck (Insektenschutz) bestimmt das Kettengewirke den Charakter der Warenzusammenstellung. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus synthetischen Chemiefasern, andere als in der Unterposition 6005 35 genannte, gefärbt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Buchstabe A Teil II). Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Andere Kettengewirke als solche der Position 6001; zu dieser Position gehören Kettengewirke mit einer Breite von mehr als 30 cm, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT. Hierher gehören auch Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Gewicht von nicht weniger als 30 g/m2 und nicht mehr als 55 g/m2, mit einer Maschengröße von nicht weniger als 20 Maschen/cm2 und nicht mehr als 100 Maschen/cm2, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind (Siehe Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel).Einzelheiten bezüglich der Herstellung von Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmasc …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 25. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 160/40) (RV L 1796/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Kettengewirke. Die Kette besteht aus: - einem weißen Garn, das die Maschen bildet und - durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger. Der Schuss wird von einem weißen Garn gebildet. Die Garne (Kette und Schuss) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 54 % des Gesamtgewichts. Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 46 % des Gesamtgewichts. Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art. …
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0 umfasst Kettengewirke (einschließlich solcher, aus synthetischen Chemiefasern, andere, gefärbt. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6005.37.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6005.37.00.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6005.37.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600537. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0?
6005.37.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6005.37.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6005.37.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 > 600537 andere, gefärbt. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6005.37.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6005.37.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48226/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6005.37.00.00.0?
Warennummer 6005.37.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.