Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0: Kettengewirke (einschließlich solcher, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0 steht für Kettengewirke (einschließlich solcher, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6005.90.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6005.90.90.00.0
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 60GEWIRKE UND GESTRICKE
- 6005Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004
- 6005.90andere
- 6005.90.90andere
- 6005.90.90.00.0Kettengewirke (einschließlich solcher, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kettengewirke, sog. PE-Sichtschutzstreifen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt und in einem Polybeutel verpackt, -- als Meterware, mit einer Höhe von 19 cm und mit einer Länge von 3500 cm, -- aus ca. 1 mm breiten Streifen aus synthetischer Spinnmasse sowie aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm; beide aus Polyethylen, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- buntgewirkt, -- zum Einflechten in Einstab- oder Doppelstabmattenzäune. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, anderes als in den Unter- positionen (KN) 6005 2100 bis 6005 9010 genannte"
Kettengewirke, sog. PE-Sichtschutzstreifen, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt und in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Höhe von 19 cm oder 24 cm und mit einer Breite von 200 cm oder 250 cm, - aus ca. 1 mm breiten Streifen aus synthetischer Spinnmasse sowie aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm; beide aus laut Antrag Polyethylen, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - buntgewirkt, - laut Antrag zum Einflechten in Einstab- oder Doppelstabmatten. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, anderes als in den Unterpositionen 6005 21 bis 6005 44 und 6005 9010 genannte"
Kettengewirke, sog. Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - in einem Poly - als Meterware, - aus ca. 1 mm breiten Streifen aus synthetischer Spinnmasse und synthetischen Monofilen, - mit einem Gesamtanteil an: -- Streifen aus synthetischer Spinnmasse von ca. 75 GHT, -- synthetischen Monofilen von ca. 25 GHT, - buntgewirkt, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, anderes als in den Unterpositionen 6005 2100 bis 6005 4400 und 6005 9010 genannte"
Kettengewirke, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt, mit Befestigungsmaterial eingehend (acht Befestigungshaken aus Kunststoff), - rechteckig, laut Antrag in den Anmessungen von 3 m x 4 m, - aus ca. 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht von Warenkreis der Position 5608 erfasst), - dient laut Antrag als Laubschutz für Gartenteiche. "Kettengewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6004 genannte, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. Vogelschutznetz, Art. 172629, 172608, 172593, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten "Papphülse" zusammengehalten, - laut Antrag in den Anmessungen: 4 m x 5 m, - aus etwa 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht von Warenkreis der Position 5608 erfasst), - dient laut Antrag dem Schutz von Pflanzen gegen Vogelfraß. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. Erdbeerschutznetz, Art. 172747, Foto siehe Anlage, - in einem Netzbeutel mit Pappeinleger verpackt, - laut Antrag in den Anmessungen: 0,9 m x 10 m, - aus etwa 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht von Warenkreis der Position 5608 erfasst), - dient laut Antrag dem Schutz von Erdbeerpflanzen. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. Teichschutznetz, Art. 172690, 172622, 172606, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger verpackt, mit Befestigungsmaterial eingehend (sechs Befestigungshaken aus Kunststoff), - laut Antrag in den Anmessungen: 2 m x 3 m, - aus etwa 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht von Warenkreis der Position 5608 erfasst), - dient laut Antrag als Laubschutz für Gartenteiche. "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Kettengewirke, sog. Vogelschutznetz, Art. 172588, 172556, 172455, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - laut Antrag in den Anmessungen: 2 m x 5 m, - aus etwa 1 mm breiten, gefärbten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polyethylen), - ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - netzartig durchbrochen; weder geknüpft noch konfektioniert (wird somit nicht von Warenkreis der Position 5608 erfasst). "Kettengewirke, anderes als solche der Positionen 6001 bis 6004, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Buchstabe A Teil II). Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Andere Kettengewirke als solche der Position 6001; zu dieser Position gehören Kettengewirke mit einer Breite von mehr als 30 cm, ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden, oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT. Hierher gehören auch Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Gewicht von nicht weniger als 30 g/m2 und nicht mehr als 55 g/m2, mit einer Maschengröße von nicht weniger als 20 Maschen/cm2 und nicht mehr als 100 Maschen/cm2, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind (Siehe Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel).Einzelheiten bezüglich der Herstellung von Kettengewirken (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmasc …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 25. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 160/40) (RV L 1796/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Kettengewirke. Die Kette besteht aus: - einem weißen Garn, das die Maschen bildet und - durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger. Der Schuss wird von einem weißen Garn gebildet. Die Garne (Kette und Schuss) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 54 % des Gesamtgewichts. Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 46 % des Gesamtgewichts. Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art. …
1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0 umfasst Kettengewirke (einschließlich solcher, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6005.90.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6005.90.90.00.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6005.90.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600590. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0?
6005.90.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6005.90.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6005.90.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 > 600590 andere > 60059090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6005.90.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6005.90.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI56849/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6005.90.90.00.0?
Warennummer 6005.90.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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