Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6006.31.00: Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6006.31.00 steht für Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6006.31.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6006.31.00
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 60GEWIRKE UND GESTRICKE
  2. 6006Andere Gewirke und Gestricke
  3. 6006.31roh oder gebleicht
  4. 6006.31.00Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6006.31.00

HS-Code6006.316 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6006.31.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2024-00958Erteilt von FRGültig bis 2027-07-11

Étoffe de bonneterie trame de couleur blanche composée majoritairement de fibres synthétiques (66,3% polyester) et minoritairement de fibres artificielles (33,7 % viscose).

FRBTIFR-BTI-2023-07960Erteilt von FRGültig bis 2027-02-26

Étoffe de bonneterie démaillable (bonneterie-trame), en filaments synthétiques de polyester, blanche. La largeur de l'étoffe est comprise entre 150 et 155 cm.

FRBTIFR-BTI-2023-07060Erteilt von FRGültig bis 2027-02-08

Étoffes de bonneterie, démaillable, de fibres synthétiques (polyester) blanchie, de largeur excédant 30 cm et ne contenant pas de fils d’élastomères. Laize : entre 140 et 150 cm. Poids : 145 g/m2 (+/- 6 %).

DEBTI33465/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-08

Kuliergewirke, sog. Oberstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 155 cm, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - gebleicht bzw. weiß gefärbt, somit keine Ware der Unterposition 6006 32, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend. "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"

FRBTIFR-BTI-2023-00836Erteilt von FRGültig bis 2026-06-08

Étoffe de bonneterie, d'une largeur excédant 30 cm, ne contenant ni fils d'élastomères ni fils de caoutchouc, de fibres synthétiques (polyester), en fils blanchis. Laize : entre 155 et 160 cm. Poids : 245 g/m² (+/- 6%).

FRBTIFR-BTI-2023-00524Erteilt von FRGültig bis 2026-05-29

Étoffe de bonneterie à mailles cueillies (bonneterie-trame), blanchie, composée de filaments synthétiques de polyester (100 %), d'une largeur excédant 30 cm, ne contenant ni fils d'élastomères ni fils de caoutchouc. L’article est conditionné en rouleaux de 155-160 cm de largeur et sera utilisé pour la confection de vêtements. Poids : 320 g/m2 (+/- 6%).

DEBTI36908/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-10-14

Kuliergewirke, sog. Matratzendrell, Art. 088/07, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von ca. 210 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, -- roh, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - doppellagig (Interlock). "Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, roh"

FRBTIFR-BTI-2020-03957Erteilt von FRGültig bis 2023-09-24

Lingettes confectionnées en étoffe de bonneterie (autre que bonneterie-chaine), de fibres synthétiques (100% polyester), ne comportant pas de fils d’élastomère ni de fils de caoutchouc, d’une largeur excédant les 30 cm, blanchies, de forme carrée, dont les bords dépourvus de lisières ont été simplement découpés. Les lingettes sont conditionnées sous forme de pile, sous vide dans un double sachet, et sont destinées à l’essuyage ou le nettoyage dans les secteurs pharmaceutique, aéronautique, électronique, par exemple.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6006

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören die nicht in den zuvor genannten Positionen dieses Kapitels erfassten Gewirke und Gestricke. Hierher gehören z. B. Kuliergewirke und -gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm ohne Elastomergarne oder Kautschukfäden oder mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von weniger als 5 GHT. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel erklären die Bedeutung von „Kuliergewirken“ und „Kuliergestricken“ (siehe Allgemeines, Teil A, I beziehungsweise B). Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken (Pos. 5807). c) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. d) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …

Pos. 6006

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1611/93 der Kommission vom 24 Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 155/9) (RV L 1611/93), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 1. Schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken, gebleicht, aus unterschiedlichen Spinnstofffasern, grob geschnitten. Der Durchmesser der Stücke beträgt ungefähr 65 cm und ihre Länge schwankt zwischen 2,50 m und 6 m. Die Stücke, von denen einige zerknittert sind, sind in Ballen aufgemacht. Unterpositionen 6006 1000, 6006 2100, 6006 3190 1), 6006 4100, 6006 9000 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6006 10, 6006 1000, 6006 21, 6006 2100, 6006 31, 6006 3190 1), 6006 41, 6006 4100, und 6006 90, 6006 9000 je nach Zusammensetzung. …

Pos. 6006

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Auf der 59. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ist am 22. März 2017 entschieden worden, dass ein dreilagiges Erzeugnis (Verbunderzeugnis) aus einer oberen Lage aus einem Gewebe, einer mittleren Lage aus einer Kunststofffolie und einer unteren Lage aus einem Gewebe bzw. einem Gewirke (anderes als solches der Position 6001) als laminiertes Erzeugnis der Position 5903 anzusehen ist. Diese Einreihung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die mittlere Lage (Kunststofffolie) mit bloßem Auge wahrnehmbar ist oder auch nicht, da die Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59 auf laminierte Erzeugnisse nicht anwendbar ist. Die Waren können zum Beispiel wie folgt aussehen und sind u.a. zur Herstellung von so genannten Soft-Shell Jacken bestimmt:

Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6006.31.00?

Die Zolltarifnummer 6006.31.00 umfasst Andere Gewirke und Gestricke, roh oder gebleicht. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6006.31.00?

Der Drittlandszollsatz für 6006.31.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6006.31.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600631. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6006.31.00?

6006.31.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6006.31.00 im Zolltarif eingeordnet?

6006.31.00 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6006 Andere Gewirke und Gestricke > 600631 roh oder gebleicht. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6006.31.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6006.31.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2024-00958. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6006.31.00?

KN-Code 6006.31.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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