Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0: Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0 steht für Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6102.10.10.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6102.10.10.90.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6102Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
  3. 6102.10aus Wolle oder feinen Tierhaaren
  4. 6102.10.10Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
  5. 6102.10.10.90andere
  6. 6102.10.10.90.0Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0

HS-Code6102.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6102.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6102.10.10.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6102.10.10.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE12971/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-25

Poncho, Artikelname: MW4155014, Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 70 % Wolle und 30 % Kaschmir (feine Tierhaare), - fast bis zum Knie reichend (Rückenlänge: bis zu ca. 100 cm), - bedeckt die Schultern und die Arme, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - ohne Öffnung und Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ohne Ärmel oder Armöffnungen, - an allen Rändern abgepasst gewirkt, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird insbesondere aufgrund des Schnitts und der Ausstattung im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware des Kapitels 62. "Umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Wolle, nicht handgearbeitet"

DE9916/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-09

Mantel, Art. MW2156100, Foto siehe Anlage, - aus einem zweilagigen, ca. 4,2 mm dicken Flächenerzeugnis mit einer Außenlage aus einem buntgewirkten Gewirke und einer Innenlage aus einem einfarbigen Gewirke; beide Gewirke aus laut Antrag 80 % Wolle und 20 % Polyethylen (synthetische Chemiefasern), - durchgehend leicht gefüttert, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 93 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit zweireihigem Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, - mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand gesäumt, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware des Kapitels 62. "Mantel, aus Gewirken, für Frauen, aus Wolle"

DE6038/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-21

Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Damen Poncho, Art. MW155302, in Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3,8 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 80 % Wolle und 20 % Nylon (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 93 cm); an den Seiten kürzer gearbeitet, jedoch so, dass die Schulter und die Arme bedeckt sind, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - mit Rollkragen, - ohne Öffnung und Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ohne Ärmel oder Armöffnungen, - an allen Rändern mit einer angebrachten Fransenborte ausgestattet, - wird insbesondere aufgrund des Schnitts und der Ausstattung im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6114, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware der Unterposition 6102 30. "Umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Wolle"

DE6051/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-04-21

Umhang, sog. Damen Cape, Art. MW155301, in Größe 36/S, Foto siehe Anlage, - aus ca. 3,5 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 80 % Wolle und 20 % Nylon (synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 78 cm); den Oberkörper und die Arme vollständig bedeckend, - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer seitlich versetzten, durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - weit geschnitten, - seitlich mit ca. 42 cm hoch reichenden, vom unteren Rand ausgehenden Öffnungen mit Reißverschluss zum Herausstrecken der Arme, - mit zwei eingesetzen, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bund, - wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Kleidung der Position 6114, - aufgrund des verwendeten Flächenerzeugnisses keine Ware der Unterposition 6102 30. "Umhang aus Gewirken, für Frauen, aus Wolle"

DE12850/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-08-15

Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Poncho, Größe 38, - aus 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100% Wolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 54 cm); an den Seiten länger gearbeitet, so dass die Arme vollständig bedeckt sind, - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen; ungefüttert, - mit einem halsnahen Ausschnitt; ohne Öffnung und Verschluss, ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ohne Ärmel oder Armöffnungen, - am unteren Rand abgepasst gewirkt, - kennzeichnet sich nach der Länge als Kleidungsstück in der Art eines Umhangs, das als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen wird. "Umhangähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, für Frauen, aus Wolle"

DE3604/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-03-30

Zweiteilige Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Mantel und einem Bindegürtel, sog. Strickmantel Gipsy Point Jacket W1175, Größe S, siehe Foto, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Mantel: -- aus bis zu 5 mm dicken Gestricken aus lt. Antrag 100 % Merinowolle, -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 92 cm), -- mit Kragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit langen Ärmeln, -- in Taillenhöhe mit Gürtelschlaufen, -- am unteren Rand abgepasst gewirkt, -- wird im Allgemeinen über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, - Bindegürtel: -- aus Leder, -- ca. 130 cm lang und ca. 4,5 cm breit, - nach Wert und Umfang bestimmt der Mantel den Charakter der Warenzusammenstellung. "Warenzusammenstellung aus einem Mantel (kein Poncho; charakterbestimmend), aus Geweben, für Frauen, aus Wolle, und einem Gürtel aus Leder"

DEF/3825/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-07-02

Umhangähnliches Kleidungsstück, sog. Poncho, Größe M, siehe Foto, - aus bis zu 4,4 mm dicken, melierten, musterbildend gestrickten (Zopfmuster) Gestricken aus laut Antrag 100 % Wolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge im getragenen Zustand: 61 cm), - wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, - mit einem halsnahen Halsausschnitt mit einem Rollkragen, - liegt im getragenen Zustand rund und breit um die Schultern und bedeckt die Arme, - ohne Öffnung und Verschluss, ohne Hinweise auf einen bestimmten Trägerkreis (unisex), - ohne Ärmel, - ungefüttert, - kennzeichnet sich nach der Art des Gestrickes und der Länge als Kleidungsstück in der Art eines Umhangs, das als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen wird (somit weder andere Kleidung der Position 6114 noch Bekleidungszubehör der Position 6117).

DEF/4864/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-10-22

2-teilige Warenzusammenstellung, bestehend aus einem umhangähnlichen Kleidungsstück und einer Brosche (Fantasieschmuck), sog. Poncho, Art. 68000 get warm, in Erwachsenengröße, siehe Foto - für den Einzelverkauf gemeinsam aufgemacht, zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - das umhangähnliche Kleidungsstück bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung, - Umhangähnliches Kleidungsstück: -- aus 3,3 mm dicken, einfarbigen Gestricken aus lt. Antrag 80 % Wolle und 20 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), -- wird in der Art eines Überwurfs über den Schultern getragen, -- in der Mitte gerundet gearbeitet und über den Schritt reichend (Rückenlänge: 80 cm), -- an den Seiten 12 cm kürzer gearbeitet, damit die Arme vollständig bedeckend, -- mit einem Rollkragen, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), -- ohne Ärmel, -- ungefüttert, -- unterhalb des Rollkragens ist eine etwa 80 cm langen Kordel aus Spinnstoffen durch das Gestricke gezogen, an deren Enden je ein Pompon aus Spinnstoff befestigt ist, -- am unteren Rand ist ein gewirktes Band angenäht, -- kennzeichnet sich nach der Art des Gestrickes und der Länge als Kleidungsstück in der Art eines Umhangs, das als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Kleidung getragen wird (somit weder andere Kleidung der Position 6114 noch Bekleidungszubehör der Position 6117), - Brosche (Fantasieschmuck): -- kreisrund gearbeitet, mit einem Durchmesser von etwa 3 cm, -- aus zwei Zuschnitten aus Leder gearbeitet, die mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegen und am Rand mit einer kontrastfarbenen Naht zusammengenäht sind, -- auf der Vorderseite mit dem Schriftzug "flip*flop" versehen, -- auf der Rückseite mit einem Nadelverschluss aus unedlem Metall, zur Befestigung an der Kleidung (hier: Rollkragen) ausgestattet.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6102

Zu Unterposition 6102 1010: Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) S M L (Small) (Medium) (Large) Kleine Größen Mittlere Größen Große Größen 84 cm 86 cm 87 cm

Pos. 6102

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6101 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß.

Pos. 6102

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission vom 17. April 1989 1) (RV L 989/89) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 (ABl. EU Nr. L 77/51): Artikel 1 Als Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren der KN-Code 6101, 6102, 6201 und 6202 sind lediglich Kleidungsstücke anzusehen, die lange Ärmel haben. In Abweichung von Absatz1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 2) (RV L 2855/00), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 5. …

Pos. 6102

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. Juni 1989 Az.: VII K 11/88 Aus den Gründen: ... Das zu tarifierende Erzeugnis hat die Konfektionsgröße 122. Seine Rückenlänge beträgt 61 cm, an den längsten Stellen etwa 64 cm. Bei Zugrundelegung der Körpermaßtabellen des DOB-Verbandes - Mädchen-Größen-Tabellen auf Grund repräsentativer Reihenmessungen 1981/82 an 10000 Frauen und Mädchen - errechnet sich die Länge bis zum halben Oberschenkel auf 58,5 cm. Das streitige Erzeugnis reicht also nur 2,5 bis 5,5 cm weiter nach unten, erreicht also nach den repräsentativen Messungen des DOB-Verbandes kaum das Knie. Danach spricht einiges dafür, dass die Ware nicht die Länge erreicht, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Mantel (Kurzmantel) haben muss. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0?

Die Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0 umfasst Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6102.10.10.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6102.10.10.90.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6102.10.10.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610210. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0?

6102.10.10.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6102.10.10.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6102.10.10.90.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 > 610210 aus Wolle oder feinen Tierhaaren > 61021010 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren > 6102101090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6102.10.10.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6102.10.10.90.0 erfasst, zum Beispiel DE12971/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6102.10.10.90.0?

Warennummer 6102.10.10.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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