Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.53.00: Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.53.00 steht für Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.53.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6104.53.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.53aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6104.53.00Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.53.00

HS-Code6104.536 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6104.53.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI10304/20-5Erteilt von DEGültig bis 2023-05-10

Rock in Kindergröße - mehrlagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht); mit einer Außenlage aus ca. 0,1 mm dicken, durchscheinenden, bedruckten Geweben und fünf Innenlagen aus bis zu ca. 0,3 mm dicken, verschiedenen einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken; die Innenlagen sind ihrer Farbe nach abgestuft bis zu ca. 7 cm länger gearbeitet als die Außenlage - alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) - über den halben Oberschenkel reichend (Seitenlänge ca. 34 cm) - in der Taille abschließend, mit einem ca. 3 cm breiten, elastischen Taillenbund - ohne Öffnung und ohne Verschluss - mit zwei aufgenähten Zuschnitten, jeweils den Kopf eines Einhorns darstellen, aus Vliesstoffen verziert - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Gewirke und die Gewebe als annährend gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter. Der Kinderrock ist gemeinsam mit Puppenzubehör in Form eines Rocks, eines Haarbandes und Flügeln sowie zwei Zauberstäben, einem Haarband für Kinder sowie Flügeln zum Verkleiden für Kinder in einem Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) scheidet aus, da die Waren nicht der Befriedigung eines gemeinsamen Bedarfs dienen. Einreihung dieser Artikel siehe Positionen 1 - 4 sowie 6 und 7 zu dieser vZTA. Die Ware ist als "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern" einzureihen.

DE14187/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-08

Rock, Art. 07-286, Größe 36, Foto siehe Anlage, - doppellagig gearbeitet; mit einer Außenlage aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen, musterbildend durchbrochen gearbeiteten Gewirken (Raschelspitze) aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und mit einer Innenlage aus ca. 0,8 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit geprägtem Kunststoff (Zellkunststoff; laut Antrag Polyurethan) versehenen Geweben der Position 5903, - in der Taille abschließend; hinten mit einer ca. 16 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, - über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 44 cm), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und den Wert sind die Gewirke charakterbestimmend, somit keine Ware des Kapitels 62. "Rock, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

FR-RTC-2015-004145Erteilt von FRGültig bis 2021-09-01

JUPE CONFECTIONNÉE EN ÉTOFFE DE BONNETERIE FANTAISIE DE FIBRES SYNTHÉTIQUES (100% POLYESTER), COMPORTANT UN ELASTIQUE A LA TAILLE ET UNE DOUBLURE.

DE15227/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-01

Rock für Mädchen, Style 682500674, Größe 116, Foto siehe Anlage, - als Wendekleidungsstück tragbar; mit einer Seite sowie einer eingenähten Zwischenlage aus einfarbigen, durchbrochen gearbeiteten Gewirken und der anderen Seite aus einfarbigen, durchscheinenden, musterbildend mit Scherstaub beflockten (bedruckten) Geweben; beide Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 38 cm), - in der Taille abschließend; mit einem ca. 4 cm breiten, elastischen, gewirkten Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand nur teilweise gesäumt, ansonsten lediglich geschnitten, - kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - nach Umfang und Wert verleihen die Gewirke der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE4454/17-2Erteilt von DEGültig bis 2020-04-17

Karnevalskostüm, sog. Saw Kostüm, Art. 810981, Größe L, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einem Oberteil (andere Kleidung), einem Rock, zwei Fingerhandschuhen und einem Halsband (andere konfektionierte Ware), - gemeinsam in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappeinleger verpackt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Position 9505, - keine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt wurden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Rock: -- aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); die Gewirke weisen auf der Außenseite einen Glanz auf, ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), -- über den halben Oberschenkel reichend (Seitenlänge: ca. 47 cm), -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, -- kann ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden. "Rock aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE4330/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-04-02

Rock, Art. 2034579/00, Größe 98, Foto siehe Anlage, - mehrlagig gearbeitet (am Taillenbund dauerhaft zusammengenäht): -- mit zwei äußeren Lagen aus ca. 0,3 mm dicken, netzartig durchbrochenen, einfarbigen (weiß) bzw. bedruckten Gewirken, -- mit einer inneren Lage aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben, -- alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetischen Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 27 cm), - in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - am unteren Rand geschnitten bzw. durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - nach dem Umfang und im Hinblick auf das äußerere Erscheinungsbild bestimmen die Gewirke den Charakter der Ware. "Rock, aus Gewirken, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE16047/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-10-01

Rock, Art. 215046 Jade, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus etwa 0,5 mm dicken, einfarbigen und buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 92 % Polyester und 8 % Elasthan (Elastomergarn, beides synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Seitenlänge: etwa 41 cm), kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - in der Taille abschließend; mit einem etwa 3 cm breiten, elastischen Taillenbund, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - innen am Bund mit einem dauerhaft angenähten Taillenslip, der mit einem Polster im Schritt- und Gesäßbereich ausgestattet ist und kürzer gearbeitet ist als der Rock, so dass die Hosenbeine nicht zu sehen sind, - auf der linken Seite mit einem Aufdruck verziert, - an den Beinabschlüssen und am unteren Rand gesäumt, - nach dem Schnitt und dem Gesamteindruck handelt es sich um einen Rock (somit keine Unterhose der Position 6108). "Rock, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DE18152/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-10-31

Rock, Artikel: RF-121-RO-IT-02, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigen, musterbildend durchbrochen gearbeiteten Gewirken (Raschelspitze) aus laut Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Polyester (synthetische Chemiefasern), die auf ein einfarbiges, durchscheinendes Gewirke volantartig aufgenäht sind, - über den Schritt reichend (Seitenlänge: ca. 37 cm), kann aufgrund der Länge ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, - in der Taille abschließend, mit einem breiten, elastischen Taillenbund, - mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - am unteren Rand gesäumt. "Rock, aus Gewirken, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Zu Unterpositionen 6104 5100 bis 6104 5900: Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken. Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. …

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.53.00?

Die Zolltarifnummer 6104.53.00 umfasst Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.53.00?

Der Drittlandszollsatz für 6104.53.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.53.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610453. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.53.00?

6104.53.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.53.00 im Zolltarif eingeordnet?

6104.53.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610453 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.53.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.53.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI10304/20-5. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.53.00?

KN-Code 6104.53.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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