Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6104.62.00.00: Kostüme, aus Baumwolle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6104.62.00.00 steht für Kostüme, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6104.62.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6104.62.00.00
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6104Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
  3. 6104.62aus Baumwolle
  4. 6104.62.00.00Kostüme, aus Baumwolle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6104.62.00.00

HS-Code6104.626 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6104.62.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6104.62.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16706/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-17

Lange Hose, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 , 7 mm dicken, buntgewirkten (melierte Garne) Gewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten ca. 5 cm breiten, doppelt gearbeiteten, elastisch verengten Taillenbund mit Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit zwei eingesetzten, offenen Seitentaschen, - mit einem Firmenlogo verziert, - mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus Baumwolle"

FRBTIFR-BTI-2025-08193Erteilt von FRGültig bis 2029-06-11

Vêtement pour femmes, de type salopette, confectionné en étoffe de bonneterie de coton, selon les déclarations transmises par l'opérateur. Le produit est équipé de deux poches latérales, de bretelles larges jointes et non réglables, les jambes sont resserrées aux chevilles par un élastique dans l'ourlet. Le produit existe en taille unique. Il est conditionné plié et attaché par une cordelette.

FRBTIFR-BTI-2025-07955-02Erteilt von FRGültig bis 2029-04-02

Assortiment de vêtements taille adulte, conditionnés ensemble pour la vente au détail, composé : - d’un vêtement destiné à couvrir le haut du corps, confectionné en matière textile de bonneterie de coton majoritaire (90%), et de fibres synthétiques (10 % polyester), se présentant sous la forme d’un T-shirt de couleur gris, doté d’une encolure en V, de manches courtes, et d’impressions sur le devant. - et d’un vêtement destiné à couvrir le bas du corps, confectionné en matière textile de bonneterie de coton, se présentant sous la forme d’un short d’une unique couleur, doté d’une taille élastiquée. Entrejambe : 14 cm. Grammage : 160g/m².

DEBTI47873/25-2Erteilt von DEGültig bis 2029-01-18

Blouson und lange Hose, Größe 36/38, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung in einem Polybeutel verpackt, - keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61, weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind; u. a. deshalb auch kein Kostüm der Unter- position (HS) 6104 19, - kein Trainingsanzug, da die Kleidungsstücke nach ihrem allgemeinen Aussehen und ihrer stoff- lichen Beschaffenheit nicht erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen bei der Ausübung eines Sports getragen zu werden, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - aus ca. 1 , 1 mm dicken, einfarbigen Samtgewirken (sog. Nicki), laut Antrag mit einem Flor aus Baumwolle und einem Grund aus Polyester (synthetische Chemiefasern), - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - lange Hose: -- in der Taille abschließend; mit einem elastischen Taillenbund mit Tunnelzug, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- seitlich mit zwei eingesetzten, offenen Taschen, -- mit knöchellangen Hosenbeinen; an den Beinabschlüssen mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten, verengenden Bündchen. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus Baumwolle"

FRBTIFR-BTI-2025-02728Erteilt von FRGültig bis 2028-08-04

Vêtement destiné à recouvrir la partie inférieure du corps, de type pantalon de jogging, sans ouverture, non reconnaissable comme étant pour garçon ou pour fillette, confectionné en étoffes de bonneterie de coton majoritaire (56 % coton, 40 % polyester et 4% élasthane). Il se ferme à l'avant à l'aide d’un cordon resserrant à la taille. Il est également serré aux chevilles. Taille : 4 ans - 12 ans Couleur : gris foncé

DEBTI23734/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-28

Lange Hose, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (innen) gerauten Gewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten ca. 4,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten, elastisch verengten Taillenbund mit Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit zwei eingesetzten Seitentaschen mit Reißverschluss, - mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; seitlich mit jeweils einem ca. 14 cm hoch reichenden Seitenschlitz mit Reißverschluss ausgestattet. "Lange Hose, aus Gewirken, für Frauen, aus Baumwolle"

DEBTI19170/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-06-30

Pullover und lange Hose, Größe 92, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung; kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließ- lich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - keine Kombination, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - lange Hose: -- aus ca. 0,9 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund mit Tunnelzug, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen elastisch verengt, -- ist nicht nur für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Mädchen, aus Baumwolle"

DEBTI19169/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-06-30

Modisches Unterhemd und lange Hose, Größe 110/116, Foto siehe Anlage, - als zweiteilige Zusammenstellung; kein Schlafanzug, da die Kleidungsstücke nach ihren objektiven Merkmalen (insbesondere nach Schnitt, Material und Gesamteindruck) unterschiedslos im Bett oder an anderen Orten getragen werden können und daher nicht dazu bestimmt sind, ausschließ- lich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden, - keine Kombination, u. a. weil ein Kleidungsstück der Position 6109 (modisches Unterhemd) nicht als Bestandteil einer Kombination zugelassen ist, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - lange Hose: -- aus ca. 0,5 mm dicken, bedruckten Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- in der Taille abschließend, mit einem elastischen Taillenbund, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen elastisch verengt. "Lange Hose, aus Gewirken, für Mädchen, aus Baumwolle"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6104

Zu Unterposition 6104 62 1. Kurze Hosen (Shorts), ohne Hosenschlitz, ohne Taschen, ganz aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), mit einem in der Taille eingezogenen elastischen Band, an den Beinöffnungen einfach gesäumt. Dieses Kleidungsstück ist Teil einer Warenzusammenstellung, deren anderer Bestandteil ein pulloverähnliches Kleidungsstück von gleicher Farbe und gleichem Flächenerzeugnis ist, aber angenähte Wirkbündchen (100 % Baumwolle) aufweist, die die kurze Hose nicht hat. Deshalb und weil die Wirkbündchen von anderer Gewirke-(Gestricke-)Struktur sind, kann die Warenzusammenstellung nicht als “Kombination” eingereiht werden. Anwendung der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61 und der Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. Siehe auch Avis 6110 20/1.

Pos. 6104

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) 548/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. EG Nr. L 60/31) (RV L 548/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2197/1999 der Kommission vom 15. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 268/3) : 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, mit weiten, kurzen Ärmeln und einem Saum an seinem unteren Rand. Die Ärmelenden haben angesetzte gewirkte Bündchen. Außerdem ist in den linken Saum auf Taillenhöhe eine Kordel eingenäht. (siehe Foto Nr. 400). Unterposition 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6104 und 6104 42 00. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6104.62.00.00?

Die Zolltarifnummer 6104.62.00.00 umfasst Kostüme, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6104.62.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 6104.62.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6104.62.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 610462. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6104.62.00.00?

6104.62.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6104.62.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

6104.62.00.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen > 610462 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6104.62.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6104.62.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI16706/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6104.62.00.00?

TARIC-Code 6104.62.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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