Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6110.12.90: Pullover, für Frauen oder Mädchen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6110.12.90 steht für Pullover, für Frauen oder Mädchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6110.12.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6110.12.90
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6110.12aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)
  4. 6110.12.90Pullover, für Frauen oder Mädchen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.12.90

HS-Code6110.126 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6110.12.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE25336/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-12-26

Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Damenpullover, Art. 332124.001, Größe 40, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 50 % Kaschmir (feine Tierhaare) und 50 % Seide; aufgrund der Gewirkedicke keine Ware der Position 6109, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 65 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - an den Ärmelenden und am unteren Rand abgepasst gewirkt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus feinen Tierhaaren, aus Kaschmirziegenhaaren, für Frauen"

DEF/6532/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-11-20

Strickjackenähnliches Kleidungsstück für Frauen, sog. Damenstrickjacke (Form 426008), Größe 38, siehe Foto, - aus 0,8 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100% Kaschmir (feine Tierhaare), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 46 cm), - ohne Kragen, - mit einem halsnahen, runden Halsausschnitt mit gerippter Randeinfassung, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die mit einem Druckknopf von rechts über links zu schließen ist (Frauenkleidung); u.a. aufgrund der lediglich am oberen Rand befindlichen Verschlussvorrichtung keine Hemdbluse der Position 6106, - mit langen Ärmeln, - nicht gefüttert, - am unteren Rand doppelt gearbeitet und abgepasst gewirkt, - aufgrund des Schnitts (kein Bahnenschnitt) und der Ausstattung (ungefüttert) weist das Kleidungsstück keine Formfestigkeit auf, u. a. deshalb keine Jacke der Position 6104.

DEF/1591/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-04-15

Pulloverähnliches Kleidungsstück, sog. Pullover, Art. 1151, Größe L, siehe Foto - aus 1,2 mm dicken (somit nicht leichten), einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % Kaschmirziegenhaaren (feine Tierhaare); im Vorderteil unterhalb des oberen Randes mit einem gezackten und im Rückenteil mit einem halbmondförmigen, etwa 3 bis 5 cm breiten Einsatz aus 0,25 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Kettengewirken aus Chemiefasern; kennzeichnet sich insgesamt nicht als leichtes Kleidungsstück (somit keine Ware der Pos. 6109 und auch keine Bluse der Pos. 6106), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 50 cm), - ohne Öffnung und ohne Verschluß; ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Träger- kreis (Männer oder Frauen) schließen lassen (unisex), - mit schmalen Schulterträgern, die im Rücken verkreuzt sind, - im Bereich des Einsatzes mit stilisierten Blütenmotiven bestickt und mit Perlen aus Kunststoff verziert, - am unteren Rand abgepaßt gewirkt, - die Gewirke aus Kaschmirziegenhaaren bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang den Charakter der Ware, - nicht handgearbeitet.

DEF/227/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-01-07

Pullover, sog. Damenpullover (Art. 8204 Modell 736046), Größe 34, siehe Foto, - aus verschiedenen 1,4 mm dicken (somit nicht leichten), einfarbigen Gewirken aus lt. Antrag 100% Kaschmirziegenhaaren, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 58 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, somit ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis schließen lassen (unisex), - ärmellos, - am unteren Rand durch einen breiten, gerippten Abschluss verengt; - nicht handgearbeitet.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6110

Zu Unterpositionen 6110 1210 und 6110 1290: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 12: Die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 gelten sinngemäß.

Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.12.90?

Die Zolltarifnummer 6110.12.90 umfasst Pullover, für Frauen oder Mädchen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.12.90?

Der Drittlandszollsatz für 6110.12.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6110.12.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611012. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.12.90?

6110.12.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6110.12.90 im Zolltarif eingeordnet?

6110.12.90 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611012 aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.12.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.12.90 erfasst, zum Beispiel DE25336/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.12.90?

KN-Code 6110.12.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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