Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6115.96.10: Kniestrümpfe

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6115.96.10 steht für Kniestrümpfe. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6115.96.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6115.96.10
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6115.96andere, aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6115.96.10Kniestrümpfe

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6115.96.10

HS-Code6115.966 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6115.96.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI11039/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-30

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken / Kniestrümpfe aus Chemiefasern für Damen, Größe 37 - 41, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,1 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyamid und 2 % Lycra (beides synthetische Chemiefasern); laut Untersuchungsergebnis mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem Firmenlogo verziert, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend (somit keine Socken), - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Abschluss, - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI12077/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-09

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken / Kniestrümpfe aus Chemiefasern für Damen, Größe 37-41, Foto siehe Anlage, - aus ca. 1,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 94 % Polyamid und 2 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern) sowie 4 % metallisierte Garne der Position 5605; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, - mit ausgearbeiteter Ferse, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend, - am oberen Rand mit einem ca. 4 cm breiten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Abschluss, - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI3987/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-18

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken / Kniestrümpfe aus Chemiefasern für Damen, Größe 37 - 41, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Paar in einer Banderole aufgemacht, -- aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus 98 % Polyamid und 2 % Lycra (beides synthe- tische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, -- schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht; mit ausgearbeiteter Ferse, -- mit einem Firmenlogo verziert, -- am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bündchen, -- die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend, -- ohne degressive Kompression, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellen sich aufgrund der Länge (wadenbedeckend) nicht als Socken dar. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI22184/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-27

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken, Größe 37-41, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - aus ca. 1,3 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyamid und 2 % Lycra (beides synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - kurz unterhalb des oberen Rands mit einem aufgestickten Firmenlogo verziert, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend, - am oberen Rand mit einem ca. 4 cm breiten, doppelt gearbeiteten elastischen Abschluss; - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI22185/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-07-27

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken, Größe 37-41, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - aus ca. 1,3 mm dicken, einfarbigen, verschieden strukturierten Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyamid und 2 % Lycra (beides synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, - mit ausgearbeiteter Ferse, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend, - am oberen Rand mit einem ca. 3,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten elastischen Abschluss mit ein- gewirktem Firmenlogo, - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI25243/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-07-25

Kniestrümpfe, sog. Kompressionssocke, Größe 47-50 , Foto siehe Anlage, - als Paar in einer bedruckten Pappbanderole aufgemacht und in einem einfachen, mittels Druckknopfverschluss zu schließenden, klarsichtigen Umschlag [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] aus Kunststoff verpackt, - aus bis zu ca. 1,4 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 58 % Polyamid, 34 % Polyester, und 8 % Elasthan (alles synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert, mit ausge- arbeiteter Ferse, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend (damit keine Socken), - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bündchen, - laut Antrag mit einer Kompression unterhalb der Kompressionsklasse 1 (unter 15 mmHg), somit keine Kniestrümpfe mit degressiver Kompression. "Kniestrümpfe, aus Gewirken, andere als in den Unterpositionen 6115 10 und 6115 30 genannte, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI3990/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-03-07

Kniestrümpfe, sog. Reitsocken / Kniestrümpfe aus Chemiefasern für Damen, Größe 37 - 41, Foto siehe Anlage, - als Paar in einer Banderole aufgemacht, - aus ca. 1,1 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 98 % Polyamid und 2 % Lycra (beides synthetische Chemiefasern); mit einem Titer der einfachen Garne von laut Antrag mehr als 67 dtex (damit keine Ware der Unterposition 6115 3011), - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen durch Zusammennähen konfektioniert; mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem Firmenlogo verziert, - am oberen Rand mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bündchen, - die Waden bedeckend, bis zum Knie reichend (damit keine Socken), - ohne degressive Kompression. "Kniestrümpfe aus Gewirken, nicht mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

SI2015/0141Erteilt von SIGültig bis 2021-09-22

Pletene nogavice - dokolenke iz sintetičnih vlaken (mešanica umetnih in sintetičnih vlaken, v kateri prevladujejo sintetična vlakna), ki prekrivajo meča, črne barve. Na predelu stopal in ahilove tetive so dokolenke dodatno ojačene z zankastim pletenjem. Namenjene so za okrevanje, za športnike po težji aktivnosti, ter za potovanja. Po en par je pakiran v plastično škatlo.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6115.96.10?

Die Zolltarifnummer 6115.96.10 umfasst Kniestrümpfe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6115.96.10?

Der Drittlandszollsatz für 6115.96.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6115.96.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611596. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6115.96.10?

6115.96.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6115.96.10 im Zolltarif eingeordnet?

6115.96.10 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken > 611596 andere, aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6115.96.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6115.96.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI11039/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6115.96.10?

KN-Code 6115.96.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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