Zolltarifnummer 6204.12.00: Kostüme, aus Baumwolle
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.12.00 steht für Kostüme, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.12.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6204.12.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 3
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.12aus Baumwolle
- 6204.12.00Kostüme, aus Baumwolle
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.12.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kostüm (Hosenanzug) für Frauen, bestehend aus einer Jacke (Blazer) und einer langen Hose, sog. Anzug für Damen, Modell 261, Größe 38, siehe beigefügtes Foto, - aus 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 97 % Baumwolle 3 % Elasthan (Elastomergarn / synthetische Chemiefasern), - vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt und gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe, - erfüllt die Voraussetzungen zur Einreihung als Kostüm (Hosenanzug) der Unterposition 6204 1200, daher keine Kombination der Unterposition 6204 2280, - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 50 cm); vorne am unteren, abgerundeten Rand doppellagig gearbeitet, wobei die innere Lage bis zu 2 cm breit über die äußere Lage hinausreicht, so dass optisch der Eindruck erweckt wird, als würde unter der Jacke eine Weste getragen werden, -- mit einem Reverskragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen mit geknöpften Schlitzen, -- mit zwei eingesetzten Taschen mit Patte unterhalb der Taille, -- in acht Bahnen gearbeitet, tailliert und körpernah geschnitten, -- mit einem leichten Taftfutter ausgestattet, -- hinten mit zwei 8 cm hoch reichenden Schlitzen, -- am unteren Rand gesäumt, - lange Hose: -- in der Taille abschließend, mit einem ca. 5 cm breiten, angesetzten Bund, -- ungefüttert, -- vorn mit einer Öffnung mit einem bis zum Bund reichenden Reißverschluss, mit Patte; am Bund mit Knopf und Hakenverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), -- vorn mit zwei seitlich eingesetzten Taschen, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, -- an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.
Kostüm (Hosenanzug) für Frauen, bestehend aus Jacke und langer Hose, sog. ladies woven set (Mod. 247), Größe 38, siehe Fotos, - aus 0,5 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 55% Baumwolle und 45% Leinen, - vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt und gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe, - beide Teile sind mit aufgenähten Besätzen aus transparenten Geweben verziert; diese Verzierungen entsprechen sich in Material und Farbe und wiederholen sich an beiden Kleidungsstücken in annähernd gleichem Verhältnis der verzierten zur unverzierten Fläche, - keine Kombination, da die Definition für Kostüme erfüllt ist, - Jacke: über die Taille reichend (Rückenlänge: 60 cm); mit einem Reverskragen mit aufgenähten Besätzen; vorn durchgehend von rechts über links geknöpft (Frauenkleidung); in sechs Längsbahnen gearbeitet; mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen geknöpft; mit zwei Taschen unterhalb der Taille, auf den Patten mit aufgenähten Besätzen; leicht gefüttert; am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lange Hose: in der Taille abschließend, mit einem angesetzten Taillenbund mit aufgenähtem Besatz, mit Gürtelschlaufen; vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss, im Taillenbund geknöpft, mit Patte von rechts über links (Frauenkleidung); mit knöchellangen Hosenbeinen; entlang der Außennähte mit einem schmalen Streifen aus transparenten Geweben; an den Ab- schlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.
Kostüm (Hosenanzug) für Frauen, bestehend aus einer Jacke und einer langer Hose (Art. RF-061-KOHC-UT-08, Art. RF-061-KOBL-UT-07), Größe 38, siehe Fotos, - aus 0,6 mm dicken, bedruckten (in der Art eines Tarndrucks) Geweben aus lt. Antrag 100 % Baumwolle; ungefüttert, - in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf, - vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt und gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe, - beide Teile weisen aufgestickte Verzierungen auf, die auf die fertigen Kleidungsstücke aufgebracht worden sind; die Verzierungen entsprechen sich in Form, Farbe und Größe - mit einer aufgenähten, kontrastfarbenen Verzierung (bedrucktes Label) am Hosenbund, die sich auf dem Oberteil nicht wiederholt, aber nur an einer Stelle vorhanden und nur von geringem Umfang ist, - erfüllt die Begriffsbestimmungen zur Einreihung als Kostüm (Hosenanzug), somit keine Kombination, - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 55 cm), -- mit einem Reverskragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung); in acht Längsbahnen gearbeitet, -- mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen geknöpft, -- mit zwei aufgesetzten Taschen unterhalb der Taille, -- im Schulterbereich mit einer großen, kontrastfarbenen Stickerei verziert, -- hinten mit einem ca. 8 cm hoch reichenden Schlitz, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - lange Hose: -- in der Taille abschließend, mit einem Taillenbund mit Gürtelschlaufen, -- vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss, im Taillenbund geknöpft, mit einer Patte von rechts über links (Frauenkleidung), -- vorn und hinten mit jeweils zwei eingesetzten Taschen mit Patten sowie einer aufge- setzten Beintasche, -- mit knöchellangen Hosenbeinen; auf einem Hosenbein (unten) mit einer großen, kontrast- farbenen Stickerei verziert, -- zusätzlich im Taillenbund mit einem aufgenähten, kleinen, trapezförmigen, kontrast- farbenen, mit Nieten aus unedlem Metall besetzten Zuschnitt aus Geweben verziert, -- an den Abschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
Zu Unterpositionen 6204 1100 bis 6204 1990: Der Begriff „Kostüme“ schließt Hosenanzüge ein.
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.12.00?
Die Zolltarifnummer 6204.12.00 umfasst Kostüme, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.12.00?
Der Drittlandszollsatz für 6204.12.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.12.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620412. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.12.00?
6204.12.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.12.00 im Zolltarif eingeordnet?
6204.12.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620412 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.12.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.12.00 erfasst, zum Beispiel DEF/4385/06-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.12.00?
KN-Code 6204.12.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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