Zolltarifnummer 6204.13.00.00: Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.13.00.00 steht für Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.13.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6204.13.00.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.13aus synthetischen Chemiefasern
- 6204.13.00.00Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.13.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kostüm (Hosenanzug) für Frauen, bestehend aus Jacke (Blazer) und langer Hose, sog. Damenkombination (Espco Order No. 229459 + 229461), Größe 36, siehe Foto, - aus 0,8 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 70 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 30 % Wolle; vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis her- gestellt und gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe, - erfüllt die Voraussetzungen zur Einreihung als Kostüm (Hosenanzug) der Unterposition 6204 1300, daher keine Kombination der Unterposition 6204 2380, - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 59 cm), -- mit einem Reverskragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit einem von rechts auf links überlappenden Knopfverschluss (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen gesäumt, -- mit einer eingesetzten Tasche unterhalb der Taille, -- in sechs Bahnen gearbeitet, tailliert und körpernah geschnitten, -- gefüttert, mit einem leichten Taftfutter, -- am unteren Rand gesäumt, - lange Hose: -- in der Taille abschließend, mit einem ca. 5 cm breiten, angesetzten Bund, mit Gürtel- schlaufen, -- vorn mit einer Öffnung mit einem bis zum Bund reichenden Reißverschluss, mit Patte; am Bund mit Knopfverschluss; von rechts auf links überlappend (Frauenkleidung), -- gefüttert, mit einem leichten Taftfutter, -- vorn und hinten mit eingesetzten Taschen, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen gesäumt.
Kostüm (Hosenanzug) für Frauen, bestehend aus Jacke (Blazer) und langer Hose, Größe 38, siehe Fotos, - aus 0,8 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 62 % Polyester, 5 % Spandex (beides synthetische Chemiefasern) und 33 % Viscose (künstliche Chemiefasern); vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt und gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe, - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 63 cm), -- mit einem V-förmigen Ausschnitt mit Reverskragen, -- vorn durchgehend von rechts über links geknöpft (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen gesäumt, sowie mit kurzen Schlitzen mit je einem Zierknopf ausgestattet, -- in der Taille mit einem Zierriegel auf der Rückseite, -- mit zwei aufgenähten Patten unterhalb der Taille, die Taschen andeuten sollen, -- in acht Längsteilen tailliert und körpernah gearbeitet, -- durchgehend gefüttert; am unteren, in der Mitte abgerundeten Rand gesäumt, - lange Hose: -- in der Taille abschließend, mit einem angesetzten Taillenbund, mit Gürtelschlaufen, -- vorn mit einer Öffnung mit Reißverschluss und einer von rechts über links mit zwei Knöpfen zu schließenden Patte (Frauenkleidung), -- nicht gefüttert, -- mit knöchellangen Hosenbeinen, an den Beinabschlüssen gesäumt.
A WOVEN TROUSER SUIT FOR LADIES. UPPER GARMENT IS A SHORT TAILORED JACKET MADE UP OF MANY PANELS. WITH A RIGHT OVER LEFT CLOSURE WITH BUTTON FASTENINGS. WITH SLIT POCKETS TO LOWER FRONT. WITH LONG SLEEVES. HEMMED AST SLEEVE ENDS. WITH A REVER COLLAR. FULLY LINED. PRESENTED WITH A DETACHABLE FAKE FUR COLLAR.BOOT-CUT TROUSERS ARE HIPSTERS WITH A WIDE WAISTBAND WITH BELT LOOPS. WITH A ZIP FLY WITH A RIGHT OVER LEFT CLOSURE WITH HOOKS AND EYES. HEMMED AT LEG ENDS. 71% POLYESETER / 25% VISCOSE / 4% SPANDEX TWILL WEAVE.
Kostüm (Jacke und lange Hose) für Frauen, sog. Damenkombination, Größe 38, siehe Fotos; - aus 0,6 mm dicken, einfarbigen Geweben (schwarz) aus lt. Antrag 72 % Polyester, 4 % Elasthan (synthetische Chemiefasern) und 24 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - an den Taschen der Jacke sowie 5 cm unterhalb des Taillenbundes der Hose ist ein 1 cm breites, schwarzes Zierband aus Satin aufgenäht, das sich etwa im gleichen Maße auf beiden Kleidungsstücken wiederholt, somit vollständig aus ein- und demselben Flächen- erzeugnis hergestellt, gleich in Struktur, Stil, stofflicher Zusammensetzung, Farbe und Größe; in gemeinsamer Aufmachung für den Einzelverkauf; - Jacke: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 61 cm), -- mit einem leicht halsfernen Reverskragen, -- vorn durchgehend von rechts über links geknöpft (Frauenkleidung), -- mit langen Ärmeln; mit Schulterpolstern, -- mit zwei Taschen unterhalb der Taille, 2 cm unterhalb der Taschenöffnung mit einem aufge- nähten, 1 cm breiten Zierband aus Satin, -- in acht Längsbahnen gearbeitet; leicht gefüttert, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; - lange Hose: -- in der Taille abschließend, mit einem 6 cm breiten Taillenbund ohne Gürtelschlaufen; an einer Seite mit einer Öffnung mit Reißverschluss, -- mit langen, bis zu den Knöcheln reichenden, an den Beinabschlüssen gesäumten Hosen- beinen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
Zu Unterpositionen 6204 1100 bis 6204 1990: Der Begriff „Kostüme“ schließt Hosenanzüge ein.
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.13.00.00?
Die Zolltarifnummer 6204.13.00.00 umfasst Kostüme, aus synthetischen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.13.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 6204.13.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.13.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620413. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.13.00.00?
6204.13.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.13.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
6204.13.00.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620413 aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.13.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.13.00.00 erfasst, zum Beispiel DEF/3160/06-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.13.00.00?
TARIC-Code 6204.13.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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