Zolltarifnummer 6204.39.90: Jacken, aus anderen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6204.39.90 steht für Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6204.39.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6204.39.90
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
- 6204.39Jacken, aus anderen Spinnstoffen
- 6204.39.90Jacken, aus anderen Spinnstoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.39.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Jacke, Art. 2055721/0, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 55 % Leinen und 45 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 74 cm), - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; jeweils mit einem aufgenähten Zierknopf versehen, - im Taillenbereich mit zwei Attrappen einer Tasche mit Patte, - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Jacke, sog. Longblazer, Art. 66003720, Größe 42, Foto siehe Anlage, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 65 % Leinen, 27 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 8 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - über den Schritt, jedoch nicht über die Mitte der Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 82 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt mit breitem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die bis etwa zur Taille mit 3 Knöpfen von rechts auf links geschlossen wird (Frauenkleidung), - mit 3/4-langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille (u. a. deshalb keine Hemdbluse der Position 6206), - in Bahnen gearbeitet, - ungefüttert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Jacke, sog. Jacke, Art. 69030, Größe 42, Foto siehe Anlage, - aus 0,3 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 48 % Polyester (synthetische Chemiefasern), 27 % Leinen und 25 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - ungefüttert, - über den Schritt, jedoch nicht über die Mitte der Oberschenkel reichend (Rückenlänge: 81 cm), - mit einem schmalen Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit manschettenartigen Abschlüssen, - in der Taille mit einem durch Schlaufen gezogenen Bindegürtel, - mit zwei aufgesetzten Taschen mit Patte und Knopfverschluss unterhalb der Taille (somit keine Hemdbluse der Position 6206), - in Bahnen gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erfüllt die Voraussetzungen zur Einreihung als Jacke, somit keine andere Kleidung der Position 6211. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Jacke, sog. Indoorjacke, Art. 66005661, Größe 42, Foto siehe Anlage, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Leinen, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 60 cm), - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, mit Reverskragen, - mit langen Ärmeln, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss (3 große Knöpfe) von rechts über links (Frauenkleidung), - in sechs Bahnen gearbeitet; ungefüttert, - am unteren Rand gesäumt, - das Kleidungsstück weist insbesondere aufgrund des Bahnenschnitts eine gewisse Formfestigkeit auf (somit keine Hemdbluse der Position 6206). "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Jacke für Frauen, sog. Blazer, Größe 38, siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100% Leinen, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 58 cm), - mit einem Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss sowie mit Druckknopfverschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, die nicht über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen (somit kein Blouson der Position 6202), - unterhalb der Taille mit zwei eingesetzten Taschen (u.a. somit keine Hemdbluse der Position 6206), - in Bahnen gearbeitet, - ungefüttert, - am unteren Rand gesäumt; an den Seiten durch eingenähte, elastische Bänder verengt, - wird üblicherweise nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen (somit kein windjackenähnliches Kleidungsstück der Position 6202).
Jacke für Frauen, sog. Blouson (Modell 3389001/3113), Größe 38, siehe Foto, - aus 0,3 mm dicken, maschinell bedruckten Geweben aus lt. Antrag 100% Ramie, - ungefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 63 cm), - mit Schulterpolstern, - mit einem halsnahen Ausschnitt mit einem Umlegekragen mit Zugkordel am Kragenrand, - mit langen Ärmeln, an den Abschlüssen gesäumt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einer angesetzten, 8 cm breiten Knopfleiste mit Verschluss von rechts über links (Frauenkleidung), - mit einem verengenden Tunnelzug 12 cm oberhalb des unteren Randes, - am unteren, geraden Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit kein Blouson der Position 6202), - in sieben Bahnen gearbeitet; weist aufgrund des Schnitts, der Ausstattung und des Materials eine gewisse Formfestigkeit auf, u. a. deshalb keine Hemdbluse, - wird aufgrund des körpernahen Schnitts, der Ausstattung und des Materials nicht als äußerstes Kleidungsstück über jeder anderen Bekleidung getragen, somit kein windjackenähnliches Kleidungsstück der Position 6202.
Jacke, sog. Bluse, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 50 % Leinen, 38 % Viskose (künstliche Chemiefasern) und 12 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - ungefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 62 cm), - mit einem schmalen Stehkragen, - mit einem V-förmigen Halsausschnitt, - mit Schulterpolstern, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss (drei Knöpfe) von rechts über links (Frauenkleidung), - mit 3/4- langen Ärmeln, - mit zwei eingesetzten Taschen mit Patten unterhalb der Taille (u. a. deshalb keine Bluse der Position 6206), - in 8 Längsteilen (Bahnen) körpernah gearbeitet, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Jacke, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Jacke für Frauen, sog. andere Bekleidung für Frauen (Artikel-Nr. 34.705.58.3036), Größe 36, siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus (lt. Antrag) 100% Seide, - mit einem V-förmigen Ausschnitt mit Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung; in Tailllenhöhe mit einem Knopf von rechts über links verschlossen (Frauenkleidung), - mit kurzen Ärmeln, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 55 cm), in acht Längsbahnen gearbeitet; in Taillenhöhe mit einem eingesetzten Zuschnitt aus Geweben, darunter schößchenartig mit abgerundeten Ecken gearbeitet, - mit zwei aufgesetzten Taschen unterhalb der Taille (u.a. daher keine Hemdbluse der Position 6206), - vollständig leicht gefüttert, - am unteren Rand gesäumt, - erfüllt die Voraussetzungen für die Einreihung als Jacke (somit keine andere Bekleidung der Position 6211).
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.39.90?
Die Zolltarifnummer 6204.39.90 umfasst Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.39.90?
Der Drittlandszollsatz für 6204.39.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6204.39.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620439. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.39.90?
6204.39.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6204.39.90 im Zolltarif eingeordnet?
6204.39.90 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620439 Jacken, aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.39.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.39.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI56190/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.39.90?
KN-Code 6204.39.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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