Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6204.63.90: Kostüme, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6204.63.90 steht für Kostüme, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6204.63.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6204.63.90
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
  3. 6204.63lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6204.63.90Kostüme, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6204.63.90

HS-Code6204.636 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6204.63.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17631/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Bombenräum-Schutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke), einer kurzen Hose (sog. Unterleibsprotektor) und einem anderen konfektionierten Bekleidungszubehör (sog. Hose mit Rückenprotektor), -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und kurze Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- kurze Hose, sog. Unterleibsprotektor: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv, blau und wüste) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit einem elastischen Taillenbund, --- vorn ohne Öffnung und Verschluss, --- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), --- seitlich im Taillenbund und in Hüfthöhe mittels Klettverschluss zu schließen, --- mit sehr kurzen Hosenbeinen, --- mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- am unteren Rand gesäumt, --- wird über der "Hose mit Rückenprotektor" getragen und dient dem Schutz vor Explosions- überdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoff- experten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, - keine Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung, da innerhalb der Unterposition (KN) 6204 6390 kein TARIC-Code für Arbeits- und Berufskleidung vorgesehen ist. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI23130/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-18

Kurze Hose, sog. Thaiboxhose, Art.-Nr. 20016, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - in der Taille abschließend; mit einem ca. 9,5 cm breiten Taillenbund, mit mehreren eingezogenen elastischen Bändern und mit Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen, weiten Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 34 cm), - vorn mit einem aufgenähten Firmenlogo verziert, - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI41782/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-14

Kurze Hose, sog. Badeshorts, Größe 110/116, Foto siehe Anlage, - an einem Kleiderbügel befestigt und in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend; mit einem ca. 3,5 cm breiten Taillenbund mit Tunnelzug und einem einge- zogenen elastischen Band, - mit einem Innenslip aus netzartig durchbrochenen Gewirken ausgestattet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit zwei eingesetzten, offenen Seitentaschen (somit keine Badeshorts/Badehose), - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 30 cm), - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - ist nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt. "Kurze Hose, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI42476/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-20

Kurze Hose, sog. Herren-Arbeitshose 80201, Größe M, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemie- fasern), - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten, ca. 5,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten Bund mit Tunnelzug und eingearbeiteten sog. Gummibändern, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), somit keine Ware der Position 6203, - mit verschiedenen ein- bzw. aufgesetzten Taschen, teilweise mit angenähten Gewebestreifen versehen, - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 56,5 cm), - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI10668/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-04-16

Bombenräum-Schutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke), einer kurzen Hose (sog. Unterleibsprotektor) und einem anderen konfektionierten Bekleidungszubehör (sog. Hose mit Rücken- protektor), -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und kurze Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungs- stücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- kurze Hose, sog. Unterleibsprotektor: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv, blau und wüste) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit einem elastischen Taillenbund, --- vorn ohne Öffnung und Verschluss, --- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), --- seitlich im Taillenbund und in Hüfthöhe mittels Klettverschluss zu schließen, --- mit sehr kurzen Hosenbeinen, --- mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- am unteren Rand gesäumt, --- wird über der "Hose mit Rückenprotektor" getragen und dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, --- keine Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung, da innerhalb der Unterposition (KN) 6204 6390 kein TARIC-Code für Arbeits- und Berufskleidung vorgesehen ist. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI5515/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-03-17

Kurze Hose, sog. Boardshort, Größe XXL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, maschinell bedruckten Geweben aus laut Antrag 92 % Polyester und 8 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem angesetzten ca. 4,5 cm breiten, doppelt gearbeiteten Bund, mit eingearbeiteten elastischen Bändern und einem nur teilweise (vorn) sichtbaren Kordelzug, - mit einem Innenslip ausgestattet, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit zwei eingesetzten, offenen Seitentaschen, je einer Tasche mit Patte und punktuellem Klettverschluss im Bereich der Oberschenkel und einer Gesäßtasche (somit keine Badeshort/Badehose), - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht die Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 43 cm), - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 61. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern, nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt"

DEBTI7282/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-04-16

Bombenräum-Schutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke), einer kurzen Hose (sog. Unterleibsprotektor) und einem anderen konfektionierten Bekleidungszubehör (sog. Hose mit Rücken- protektor), -- in einer einfachen Tragetasche [Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, -- "Jacke" und kurze Hose bilden keine Kombination i. S. d. Anm. 3 b) zu Kapitel 62, da nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt; getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungs- stücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, -- kurze Hose, sog. Unterleibsprotektor: --- aus verschiedenen, einfarbigen (oliv, blau und wüste) Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Nylon, Aramid), --- mit einem elastischen Taillenbund, --- vorn ohne Öffnung und Verschluss, --- ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), --- seitlich im Taillenbund und in Hüfthöhe mittels Klettverschluss zu schließen, --- mit sehr kurzen Hosenbeinen, --- mit sog. "Schutzplatten" versehen, --- am unteren Rand gesäumt, --- wird über der "Hose mit Rückenprotektor" getragen und dient dem Schutz vor Explosionsüberdruck, Splittern und Hitze und wird von z. B. Kampfmittelräumdiensten und Sprengstoffexperten in schwer zugänglicher und taktischer Umgebung getragen, --- keine Einreihung als Arbeits- und Berufskleidung, da innerhalb der Unterposition (KN) 6204 6390 kein TARIC-Code für Arbeits- und Berufskleidung vorgesehen ist, --- aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Position 6210. "Kurze Hose, aus Geweben, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI24023/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-14

Kurze Hose, sog. Kinderhose, Art. 2046749/0, Größe 146/152, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten (nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt) Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - in der Taille abschließend, mit einem ca. 4 cm breiten, elastischen Bund mit Tunnelzug, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - vorn mit zwei eingesetzten, offenen Seitentaschen (somit keine Badehose), - mit kurzen Hosenbeinen, die nicht das Knie bedecken (Seitenlänge: ca. 46 cm), - an den Beinabschlüssen durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Kurze Hose, aus Geweben, für Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6204

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6104 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Kleidungsstücke aus Geweben der Pos. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 (Pos. 6210).

Pos. 6204

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission vom 14. März 1989 (RV L 645/89) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 1. Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken 2), in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (Unterposition 6201 93 00 20), siehe Erl. KN Pos. 6201 (EE), Foto 406 A). b) Leichte, lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser 3) ), hergestellt aus einem einfarbigen Gewebe, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel. …

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6204.63.90?

Die Zolltarifnummer 6204.63.90 umfasst Kostüme, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6204.63.90?

Der Drittlandszollsatz für 6204.63.90 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6204.63.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 620463. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6204.63.90?

6204.63.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6204.63.90 im Zolltarif eingeordnet?

6204.63.90 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen > 620463 lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, aus synthetischen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6204.63.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6204.63.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI17631/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6204.63.90?

KN-Code 6204.63.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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