Zolltarifnummer 6211.49.00: Trainingsanzüge, aus anderen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6211.49.00 steht für Trainingsanzüge, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6211.49.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6211.49.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6211.49.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kleidung, sog. Maxi Bluse für Frauen, Größe 46, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,4 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 55 % Leinen (= Flachs, pflanzlicher Spinnstoff des Kapitels 53) und 45 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - ungefüttert, - über die Mitte der Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 96 cm), somit nicht nur den Oberkörper bedeckend, u. a. damit weder eine Jacke der Position 6204 noch eine Ware der Position 6206, - mit Kapuze, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, in Taillenhöhe mit einem eingenähten Tunnelzug mit schmalen Bindebändern; kann aufgrund der Art und der Anordnung der Verschlussmöglichkeit nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid, - mit Brustabnähern, somit erkennbar Frauenkleidung, - ärmellos, - vorn mit zwei aufgesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - wird aufgrund des Materials nicht über jeder anderen Kleidung zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit u. a. kein Mantel. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Kleidung, sog. Damen Oberteil, 2055718/0, Größe 38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,6 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 55 % Flachs (Leinen) und 45 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - bis über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 86 cm); bedeckt nicht nur den Oberkörper, u. a. damit Jacke oder Bluse, - ungefüttert, - mit einem Reverskragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die mit zwei Knöpfen von rechts auf links (Frauenkleidung) geschlossen werden kann; der letzte Knopf befindet sich ca. 39 cm oberhalb des unteren Randes, u. a. damit kein Kleid, - ärmellos, - in Taillenhöhe mit Gürtelschlaufen und einem Bindegürtel aus den o. g. Geweben ausgestattet, - vorn mit zwei Taschenattrappen unterhalb der Taille, - wird aufgrund der Ausstattung nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen (damit keine Ware der Position 6202). "Kleidung, andere als in den Position 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Flachs (Leinen)"
Andere Kleidung, sog. Trachten Mieder für Damen, Größe 54, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen bis zu 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag 50 % Baumwolle und 50 % Leinen, - mit Ausnahme der vorderen Seitenteile und der Ärmel mit einem Gewebe unterlegt; mit Ausnahme der Ärmel zusätzlich gefüttert; aufgrund der Gesamtdicke von überwiegend mindestens 1,2 mm kennzeichnet sich die Ware nicht mehr als leichtes Kleidungsstück (somit keine Bluse der Position 6206), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 50 cm), - mit ca. 4 cm breiten, verstellbaren Trägern mit Metallschnallen; mit kurzen Ärmeln, die oben und unten mit Klöppelspitze ausgestattet, elastisch gerafft und mit Riegeln zu verengen sind, - vorn ohne Öffnung und ohne Verschluss; mit acht Zierösen durch die in Kreuzbindetechnik ein Bindeband eingezogen ist, unterlegt mit einem doppelt gearbeiteten, elastisch gerafften, dünnen Baumwollgewebe, mit einer Zierborte am oberen Rand, - mit Druckmotiven im "Landhausstil" verziert, - im Rückenteil mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - anatomisch der weiblichen Körperform entsprechend geschnitten, somit erkennbar Frauenkleidung, - am unteren Rand mit einer angenähten Borte aus Klöppelspitze verziert. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Frauen, aus Leinen"
Zwei miteinander verbundene Kleidungsstücke, bestehend aus einer Bluse und anderer Kleidung (Bolero), sog. 2-in-One/ohne-Arm-Bluse/Bolerojacke (Modell 3948985/4278), Größe 38, siehe Fotos, - in Aufmachung für den Einzelverkauf, - die Bluse ist durch Laschen und Knöpfe mit dem Bolero verbunden, aber auch separat tragbar, - beide Teile aus 0,5 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 100% Leinen, - andere Kleidung: - - den oberen Teil des Oberkörpers bedeckend und weit oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: 33 cm), somit keine Jacke der Position 6204, - - ohne Kragen, - - vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschlusssystem, - - ohne Merkmale, die auf den Trägerkreis hinweisen (unisex), - - mit 3/4-langen Ärmeln, - - an den Vorderteilen leicht gefüttert, - - an allen Rändern gesäumt.
Andere Kleidung für Frauen, sog. Tunika (Bluse), Artikel 26654, Größe 38, siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, leichten, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Leinen, - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge 86 cm), somit keine Hemdbluse der Position 6206 und keine Jacke der Position 6204, - mit einem halsfernen V-förmigen Ausschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Hakenverschluss von rechts über links (Frauenkleidung); der letzte Haken befindet sich 53 cm oberhalb des unteren Randes; das Kleidungsstück kann deshalb nicht ohne ein weiteres, den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück getragen werden, somit kein Kleid der Position 6204, - mit 3/4-langen Ärmeln, - an den Ärmelenden und beiderseits der Öffnung mit Ornamenten bestickt; ungefüttert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, mit 27 cm hoch reichenden Seitenschlitzen, - bietet aufgrund der Ausstattung keinerlei Wetterschutz, somit kein Mantel der Position 6202.
Andere Kleidung, sog. Bolero, Größe 42, siehe beigefügte Fotos, - aus doppellagigen, insgesamt 0,4 mm dicken, einfarbigen, durchscheinenden Geweben aus lt. Antrag 100% Seide; auf der Außenseite mit nach der Konfektionierung aufgestickten Glasröhrchen verziert, - oberhalb der Taille endend (Rückenlänge: 30 cm), u.a. deshalb kein Kleidungsstück der Position 6206, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung, mit einer ca. 3 cm breiten angesetzten Randeinfassung aus doppellagigen, einfarbigen, nicht bestickten Geweben aus lt. Antrag 100% Seide, die am unteren Rand in zwei ca. 53 cm lange Bindebänder ausläuft, die unterhalb der Brust verknotet werden können, - ohne Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex), - mit kurzen Ärmeln, - am unteren Rand gesäumt, - kennzeichnet sich u.a. aufgrund des dünnen, nicht formstabilen Materials und der Ausstattung (nicht in Bahnen geschnitten, keine Taschen) nicht als Jacke der Position 6204.
VETEMENT POUR FEMMES, GENRE BOLERO, EN TISSU DE LIN (55% LIN – 45% VISCOSE), DESTINE A COUVRIR LA PARTIE SUPERIEURE DU CORPS, DESCENDANT SOUS LA POITRINE, AVEC UNE ENCOLURE EN V, AVEC UNE OUVERTURE COMPLETE SUR LE DEVANT SE FERMANT BORD A BORD A L’AIDE D’UNE AGRAFE, AVEC DES MANCHES COURTES MUNIES A LEURS EXTREMITES D’UN OURLET, AVEC UNE DOUBLURE, AVEC DES VOLANTS PLATS COUSUS SUR LE DEVANT ET DANS LE DOS, AVEC UN OURLET A LA BASE. LA BASE DES PANNEAUX DU DEVANT EST DE FORME ARRONDIE, LE DOS EST DECOUPE SOUS FORME DE POINTE PARTANT VERS LE HAUT GARNI DE FLEURS EN RELIEF.
Andere Kleidung für Frauen, sog. Bustier Mod 716101/3112, Gr. 34, siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, einfarbigen, gecrashten Geweben aus lt. Antrag 100 % Seide, - körpernah und anatomisch den weiblichen Körperformen angepasst gearbeitet (somit erkennbar Frauenkleidung), - trägerlos, somit keine Bluse der Pos. 6206, - mit einer Seitenlänge von ca. 33 cm, vorn ca. 4 cm länger gearbeitet, - seitlich mit einem ca. 27 cm langen Reißverschluss, - am oberen Rand mit drei verschiedenen, versetzt überlappenden, angesetzten Gewebezuschnitten, - im Brustbereich mit einem eingenähten Innenteil aus elastischen Gewirken, das am oberen Rand mit der Außenlage vernäht und am oberen sowie unteren Rand mit einem elastischen, verengenden Haftband ausgestattet ist; dient lediglich der Sitzverbesserung des Kleidungsstücks und bewirkt keine Stütz- oder Haltefunktion der Brust (u.a. deshalb keine Miederware der Pos. 6212) - am unteren Rand durch Überwendlichnähte gesäumt.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Mai 2000 Az.: VII R 14/99 1. NV: Die Möglichkeit, dass kurze Hosen unterschiedslos als Freizeithose oder Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. 2. NV: Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware. Aus den Gründen: Tatbestand: ... Die Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 199.. "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.49.00?
Die Zolltarifnummer 6211.49.00 umfasst Trainingsanzüge, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.49.00?
Der Drittlandszollsatz für 6211.49.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6211.49.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621149. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.49.00?
6211.49.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6211.49.00 im Zolltarif eingeordnet?
6211.49.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621149 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.49.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.49.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI45775/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.49.00?
KN-Code 6211.49.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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