Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0: Taschentücher und Ziertaschentücher, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0 steht für Taschentücher und Ziertaschentücher, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 10 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6213.20.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6213.20.00.90.0
- Drittlandszoll
- 10 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6213Taschentücher und Ziertaschentücher
- 6213.20aus Baumwolle
- 6213.20.00aus Baumwolle
- 6213.20.00.90andere
- 6213.20.00.90.0Taschentücher und Ziertaschentücher, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 10 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ziertaschentuch, sog. Halstuch, Art. 90324, Foto siehe Anlage, - laut Antrag mit zwei Stück je Verpackungseinheit verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - quadratisch, mit den Abmessungen von ca. 52 cm x 52 cm, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der Abmessungen (auf jeder Seite 60 cm oder weniger) kein Halstuch der Position 6214. "Ziertaschentuch, aus Geweben, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
T-Shirt und Ziertaschentuch, sog. Unterhemden aus Baumwolle, Art. D1206G01088A // 14-0700, Größe M, Foto siehe Anlage, - zweiteilige Zusammenstellung; keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da die Bestandteile nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen, somit getrennte Einreihung aller Bestandteile der Zusammenstellung, - Ziertaschentuch: -- aus ca. 0,2 mm dicken, buntbedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- rechteckig, in den Abmessungen 58 cm x 60 cm, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- mit einem musterbildenden Aufdruck, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- aufgrund der Abmessungen (auf jeder Seite 60 cm oder weniger) kein Halstuch/Vierecktuch der Position 6214. "Ziertaschentuch, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"
Ziertaschentuch (Vierecktuch), siehe Foto; - in quadratischer Form; aufgrund der Abmessungen (weniger als 60 cm auf jeder Seite) kein Halstuch/Vierecktuch der Position 6214, - aus 0,8 mm dicken, bedruckten Geweben, - an den Rändern gesäumt (somit konfektioniert); nicht handgearbeitet, - aufgrund der neutralen Form und der Abmessungen weder ein Kleidungsstück der Position 6211 noch Bekleidungszubehör der Position 6217.
Ziertaschentuch (Vierecktuch), sog. Halstuch für Kinder, siehe Abbildung; - in quadratischer Form mit den Abmessungen: 55 cm x 55 cm, - aus 0,8 mm dicken, bunt bedruckten Geweben aus lt. Antrag 100% Baumwolle, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - nicht handgearbeitet, - aufgrund der Abmessungen (weniger als 60 cm auf jeder Seite) kein Halstuch / Vierecktuch der Position 6214, - aufgrund der neutralen Form und der Abmessungen kein Bekleidungszubehör für Kleinkinder der Position 6209.
Zusammenstellung aus einem Brustbeutel und einem Ziertaschentuch, keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b, weil kein gemeinsamer Bedarf erkennbar (Transport und Hygiene) - Ziertaschentuch, -- aus 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus lt. Antrag 100% Baumwolle, -- in quadratischer Form mit den Abmessungen ca. 25 cm x 25 cm, -- an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- aufgrund der Abmessungen kein Halstuch der Pos. 6214 und insbesondere aufgrund der Beschaffenheit auch kein Platzdeckchen der Pos. 6302, -- nicht handgearbeitet.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Waren von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst (siehe Anm. 8 zu diesem Kapitel). Dazu gehören sowohl gewöhnliche Taschentücher als auch quadratische Tücher, die als Kopftuch, Halstuch oder Gürtelschmuck getragen werden. Die Ränder dieser Waren, die gerade oder bogig gestaltet sein können, sind gesäumt, gerollt, eingefasst oder mit meist angewebten Fransen versehen. Die Seitenlängen der Waren mit Fransen sind einschließlich der Fransen zu messen. Taschentücher dieser Position können auch ganz aus Spitzen bestehen. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0 umfasst Taschentücher und Ziertaschentücher, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6213.20.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 6213.20.00.90.0 beträgt 10 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6213.20.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621320. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0?
6213.20.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6213.20.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
6213.20.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6213 Taschentücher und Ziertaschentücher > 621320 aus Baumwolle > 62132000 aus Baumwolle > 6213200090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6213.20.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6213.20.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DE22740/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6213.20.00.90.0?
Warennummer 6213.20.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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