Zolltarifnummer 6214.40.00: Schals, aus künstlichen Chemiefasern
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6214.40.00 steht für Schals, aus künstlichen Chemiefasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6214.40.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6214.40.00
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6214.40.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Tour de cou en tissu de fibres artificielles (100 % viscose) contenant une enveloppe en tissu de coton rembourré de duvet. Cet article forme un cercle autour du cou et comporte un lien en cuir sur lequel la marque est inscrite.
Tour de cou en tissu de fibres artificielles (100 % viscose) contenant une enveloppe en tissu de coton rembourré de duvet. Cet article forme une pointe sur le devant et comporte un lien en cuir sur lequel la marque est inscrite.
Schal, sog. Damenschal, Art. 77040019, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - rechteckig, mit den Abmessungen von laut Antrag ca. 206 cm x 87 cm, - an den Längsseiten mit echten Webkanten und an den Schmalseiten mit Fransen aus nicht gebundenen Fäden ausgestattet (damit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern"
Schal, sog. Schal/Tuch, Foto siehe Anlage, - rechteckig; in den Abmessungen: ca. 100 cm x 180 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, bedruckten Gewebe aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 61 und aufgrund des verwendeten Materials auch keine Ware der Unterposition 6214 90. "Schal, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern"
Umschlagtuch, sog. Pareo/Bikinituch für Damen, Art. 151004, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,2 mm dicken, bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Viskose (künstliche Chemiefasern), - quadratisch, mit den Abmessungen von laut Antrag 116 cm x 116 cm, - an allen Seiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - soll laut Antrag in der Art eines Pareos getragen werden; stellt sich nach Beschaffenheit und Ausstattung nicht als Kleidungsstück (Wickelkleid oder -rock oder ähnliches) dar. "Umschlagtuch, aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern"
Sieviešu taisnstūrveida šalle no austiem audumiem, ar izmēriem 192 x 98 cm, ar bārkstīm īsās malās. Saskaņā ar sniegto informāciju izgatavota no 100% viskozes (mākslīgās šķiedras). Trīskrāsu šalle - tumši zilā krāsā ar baltas un sarkanas krāsas svītrām.
Schalähnliche Ware, sog. Schal, TKI1110051400, Foto siehe Anlage, - aus 0,5 mm dicken, buntgewebten Geweben aus lt. Antrag 98% Viskose (künstliche Chemiefasern) und 2% Elasthan (synthetische Chemiefasern), - in den Abmessungen: etwa 190 cm x 100 cm (ungerafft), - an den Längsseiten gesäumt und an den Schmalseiten zusammengenäht (konfektioniert), nicht handgearbeitet, - durch im Abstand von 10 cm querverlaufende, eingewebte, elastische Fäden gerafft, - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, somit keine Ware der Position 6217. "Schalähnliche Ware aus Geweben, aus künstlichen Chemiefasern"
Een sjaal van weefsel met ondermeer de volgende kenmerken: - van –volgens opgave- van 100% acryl; - aan beide uiteinden voorzien van franje; - voorzien van 3 banen elastiek over de gehele lengte van de sjaal; - afmetingen van ongeveer 190 x 35 cm.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6214 10 bis 6214 90 1. Umschlagtuch aus besticktem Gewebe, rechteckig, konfektioniert und gebrauchsfertig (unmittelbar durch Sticken fertiggestellt). Das Umschlagtuch ist Teil einer Warenzusammenstellung, zu der noch ein rechteckiges, besticktes Stück Gewebe gehört, das in keiner Weise konfektioniert ist. Die beiden Waren sind in einer Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht und das Stück Gewebe ist zur Herstellung von Kleidungsstücken (mehr als einem) bestimmt. Siehe auch Avis 5810 91 bis 5810 99/2.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 559/95 der Kommission vom 13. März 19951) (RV L 559/95), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): Rechteckiges, leichtes Gewebe aus 100 % Baumwolle mit den Abmessungen 105 x 180 cm, an zwei Seiten gesäumt und mit echten Webkanten an den beiden anderen Seiten: Dieses Gewebe weist im Mittelteil aufgedruckte mehrfarbige Verzierungen sowie einen einfarbigen Aufdruck an den Längskanten auf (Umschlagtuch). (Siehe Foto Nr. 5282)). Unterposition 6214 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6214, 6214 90 und 6214 90 00. …
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6214.40.00?
Die Zolltarifnummer 6214.40.00 umfasst Schals, aus künstlichen Chemiefasern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6214.40.00?
Der Drittlandszollsatz für 6214.40.00 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6214.40.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621440. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6214.40.00?
6214.40.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6214.40.00 im Zolltarif eingeordnet?
6214.40.00 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren > 621440 aus künstlichen Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6214.40.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6214.40.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2020-02452. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6214.40.00?
KN-Code 6214.40.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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