Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0: Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0 steht für Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6216.00.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6216.00.00.00.0
Drittlandszoll
7,6 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6216Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
  3. 6216.00.00.00.0Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0

HS-Code6216.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6216.00.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6216.00.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6216.00.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,6 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI40468/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Fausthandschuh, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, -- im Bereich der Außenhand aus einfarbigen Geweben, die mit einem mehrlagigen, durch Steppen abgeteilten Futter unterlegt sind, -- im Bereich der Innenhand mehrlagig gearbeitet; mit einer Außen- und Innenlage aus Geweben aus Spinnstoffen, einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer weiteren Zwischenlage aus Vliesstoff; alle Lagen sind durch Steppen miteinander verbunden und abgeteilt, -- alle Flächenerzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, -- an der Öffnung mit einem Gewebeband eingefasst und mit einer eingenähten Aufhängeschlaufe versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert. "Fausthandschuh aus Geweben"

DEBTI23324/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-14

Fausthandschuhe, Größe 8, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - als Fausthandschuh mit ausgearbeitetem Daumen gearbeitet, - mit Ausnahme des Daumens dreilagig abgesteppt gearbeitet, mit einer im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild charakterbestimmenden Außenlage aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewe- ben, einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage aus einfarbigen, gerauten Ge- wirken; mit einem Daumen aus den o. g. Geweben; alle Gewebe und Gewirke sind aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, - durchgehend wattiert gefüttert, - im Bereich des Handgelenks teilweise elastisch verengt, - mit einem innen am Stulpenrand angesetzten, ca. 6 cm breiten, doppelt gearbeiteten Bündchen. "Fausthandschuhe, aus Geweben "

DEBTI6500/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-29

Handschuhe, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, -- alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einer Handinnenseite aus Vliesstoffen, -- im Bereich des Handrückens sowie der Außenseite des kleinen Fingers und Teile der Daumen- außenseite aus Leder, -- im Bereich der Fingerknöchel aus einem Gewebe; zusätzlich mit einem eingenähten Protektor aus Kunststoff versehen, -- restliche Hand- und Daumenaußenseite sowie Fingerzwischenräume aus unterschiedlichen Gewirken, -- auf der Innenhand und der Fingerinnenseiten zur Verbesserung der Griffsicherheit partiell musterbildend mit augenscheinlich Kunststoff bedruckt, -- teilweise mehrlagig gepolstert/gefüttert, -- mit einer angesetzten Stulpe, an der Eingriffsöffnung mit einem ca. 5 cm hochreichenden Seitenschlitz und einem Klettverschlussriegel ausgestattet; mit einer schmalen Randeinfassung versehen, - im Hinblick auf die Verwendung als Motorradhandschuh sind die Gewebe, die Vliesstoffe, die Gewirke und das Leder als gleichbedeutend zu betrachten; die Vliesstoffe und die Gewebe überwiegen jedoch hinsichtlich des Umfangs und verleihen der Ware somit ihren wesentlichen Charakter; damit keine Ware der Position 4203. "Fingerhandschuhe, aus Vliesstoffen und Geweben"

DEBTI2563/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Zwei Topfhandschuhe und zwei Topflappen, sog. Küchenset 4-teilig, Topflappen und Ofenhandschuhe in Beige, Art.-Nr. 111141, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusam- mengestellt und gemeinsam durch einen Polystring verbunden für den Einzelverkauf aufge- macht, - alle Flächenerzeugnisse sind aus Spinnstoffen gefertigt [laut Antrag Baumwolle sowie Polypro- pylen (synthetische Chemiefasern)], - Topfhandschuhe: -- in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, in den (max.) Abmessungen von: ca. 16 cm x 34 cm, -- mit einer dreilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Handinnenseite, mit einer Außen- lage aus einem mit einem augenscheinlich metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Gewebe (Meterware der Position 5907), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoffen und einer Innenlage aus punktuell thermisch verfestigtem Vliesstoff der Position 5603, -- mit einer dreilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Handaußenseite, mit einer Außen- lage aus einem bedruckten Gewebe und einer wie o. g. Zwischen- und Innenlage, -- an der Öffnung mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - Topflappen: -- annähernd quadratisch, mit drei abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von ca. 21,5 cm x 21,5 cm, -- dreilagig gearbeitet, durch Steppen abgeteilt, mit einer Seite aus dem o. g. bestrichenen Gewebe der Position 5907, mit einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Seite aus dem o. g. bedruckten Gewebe, -- an allen Rändern mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - im Hinblick auf den Umfang sowie die Art der Beschaffenheit und Verarbeitung verleihen die Topf- handschuhe der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Fausthandschuhe aus Geweben und Vliesstoffen"

DEBTI2550/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Zwei Topfhandschuhe und zwei Topflappen, sog. Küchenset 4-teilig, Topflappen und Ofenhandschuhe in Anthrazit, Art.-Nr. 111466, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar; zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusam- mengestellt und gemeinsam durch einen Polystring verbunden für den Einzelverkauf aufge- macht, - alle Flächenerzeugnisse sind aus Spinnstoffen gefertigt [laut Antrag Baumwolle sowie Polypro- pylen (synthetische Chemiefasern)], - Topfhandschuhe: -- in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, in den (max.) Abmessungen von: ca. 16 cm x 34 cm, -- mit einer dreilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Handinnenseite, mit einer Außen- lage aus einem mit einem augenscheinlich metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Gewebe (Meterware der Position 5907), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoffen und einer Innenlage aus punktuell thermisch verfestigtem Vliesstoff der Position 5603, -- mit einer dreilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Handaußenseite, mit einer Außen- lage aus einem einfarbigen Gewebe und einer wie o. g. Zwischen- und Innenlage, -- an der Öffnung mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - Topflappen: -- annähernd quadratisch, mit drei abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von ca. 21,5 cm x 21,5 cm, -- dreilagig gearbeitet, durch Steppen abgeteilt, mit einer Seite aus dem o. g. bestrichenen Gewebe der Position 5907, mit einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Seite aus dem o. g. einfarbigen Gewebe, -- an allen Rändern mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - im Hinblick auf den Umfang sowie die Art der Beschaffenheit und Verarbeitung verleihen die Topf- handschuhe der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Fausthandschuhe aus Geweben und Vliesstoffen"

DEBTI31081/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-24

Fingerhandschuhe, sog. Arbeitsschutzhandschuh, Größe 10 (XL), Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Papiereinleger verpackt, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Handinnenseite und Fingerzwischenräumen aus einfarbigen, mit Bindemittel ver- festigten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern; auf der Handinnenseite rutschhemmend bedruckt sowie mit einem einfarbigen Gewirke unterlegt und abgesteppt, -- mit einem Handrücken aus einfarbigen Gewirken aus synthetischen Chemiefasern, -- mit einem Schichtel zwischen Daumen und Zeigefinger aus Gewirken der Position 5903, - im Bereich des Handrückens und der Fingeraußenseiten mit aufgesetzten, biegsamen Protektoren aus Kunststoff ausgestattet, - im Bereich des Handgelenks mit einem elastischen Bündchen mit Klettverschluss und einem ca. 4 cm hochreichenden Seitenschlitz versehen, - im Hinblick auf den Umfang sind die Vliesstoffe und die Gewirke als annähernd gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf die Verwendung als Arbeitshandschuhe sind die die Handinnenseite bildenden Vliesstoffe gegenüber den Gewirken charakterbestimmend. "Fingerhandschuhe aus Vliesstoffen"

DEBTI22621/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-18

Zwei Topfhandschuhe und zwei Topflappen, sog. Set bestehend aus zwei Topflappen und zwei Topflappenhandschuhen, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar; gemeinsam mit einem Papiereinleger in einer Pappbande- role für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - alle Flächenerzeugnisse sind aus Spinnstoffen gefertigt [laut Antrag Baumwolle sowie Polyester und Polypropylen (beides synthetische Chemiefasern)], - Topfhandschuhe: -- in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, in den Abmessungen von laut Antrag 17 cm x 28 cm, -- mit einer dreilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Handinnenseite, mit einer Außenlage aus einem mit einem augenscheinlich metallisierten, silberfarbenen Aufstrich versehenen Gewebe (Meterware der Position 5907), mit einer Zwischenlage aus Wattierungsstoffen und einer Innenlage aus punktuell thermisch verfestigtem Vliesstoff der Position 5603, -- mit einer Handaußenseite aus einem bedruckten Gewebe und einem zweilagig gearbeiteten, durch Steppen abgeteilten Futter aus Wattierungsstoff und dem o. g. Vliesstoff, -- an der Öffnung mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - Topflappen. -- annähernd quadratisch, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von laut Antrag 20 cm x 20 cm, -- eine Seite zweilagig gearbeitetet, durch Steppen abgeteilt, mit einer Außenlage aus dem o. g. bestrichenen Gewebe der Position 5907 und einer Innenlage aus Wattierungsstoffen; die andere Seite ist aus dem o. g. bedruckten Gewebe gefertigt, -- an allen Rändern mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst, der in seiner Verlängerung eine Aufhängeschlaufe bildet, - im Hinblick auf den Umfang sowie die Art der Beschaffenheit und Verarbeitung verleihen die Topf- handschuhe der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6302. "Fausthandschuhe aus Geweben und Vliesstoffen"

DEBTI22843/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-24

Fausthandschuhe, sog. Nylonfäustel, Art. 4322101, in Größe 2, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem Kunststoffhaken angebracht, - als Fausthandschuhe mit ausgearbeiteten Daumen gearbeitet, - mit den Außenmaßen: Handbreite ca. 8,5 cm, Daumenlänge ca. 6 cm und Handlänge (ohne Rand/ Stulpe) ca. 11,5 cm, - im Bereich des Handrückens, der Stulpe und der Außenseite des Daumens aus verschiedenen einfarbigen bzw. bedruckten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - im Bereich der Handinnenfläche einschließlich des Handballens und der Innenseite des Daumens aus einem Gewirke der Position 5903 aus Spinnstoffen, das auf der Außenseite mit geprägtem Kunststoff (Zellstruktur erkennbar) überzogen ist; das Gewirke ist dicht und geraut; es dient somit nicht nur der Verstärkung (keine Ware des Kapitels 39), - durchgehend gefüttert: in allen Bereichen mit einer Membran aus einer Kunststofffolie, Wattierungs- stoffen und einer Innenlage aus einseitig gerauten Gewirken; direkt unter den bedruckten Geweben mit zwei zusätzlichen Futterlagen aus Vliesstoffen und Wattierungsstoffen, - am Handgelenk teilweise mit einem eingezogenen, elastischen Band und einem durch eine Öse aus Kunststoff geführten Klettverschlussriegel zu verengen, - mit einem innen am Stulpenrand angesetzten, doppelt gearbeiteten Bündchen aus gerippt gewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern), - beide Handschuhe können mittels eines Karabinerhakens und einer Öse aus Kunststoff miteinander verbunden werden, - ist aufgrund der Abmessungen nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter der Ware. "Fausthandschuhe, aus Geweben "

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6216

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Handschuhe aus Spinnstoffwaren aller Art (auch aus Spitzen), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken. Die Erläuterungen zu Pos. 6116 gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Zu dieser Position gehören auch Schutzhandschuhe zum Gebrauch in der Industrie usw. Nicht zu dieser Position gehören dagegen: a) Frottierhandschuhe aus Luffa, auch gefüttert (Pos. 4602). b) Handschuhe aus Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (Pos. 4818). Einzelentscheidungen zur Kombinieren Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 516/1999 der Kommission vom 9. März 1999 (1) (RV L 516/99): 10. Torwartfausthandschuh für Eishockey oder Straßenhockey; der Torwart trägt ihn normalerweise an der linken Hand. Mit diesem Handschuh kann der Torwart den Ball ( bzw. den Puck ) fangen (Fanghandschuh). …

Pos. 6216

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Mit Kautschuk oder Kunststoff bestrichene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören unabhängig davon, - ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk bestrichenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Positionen 5903 oder 5906 oder - aus derartigen nicht bestrichenen Flächenerzeugnissen konfektioniert und anschließend in Kunststoff oder Kautschuk getaucht worden sind, zu den Positionen 6209 bzw. 6216. Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus textilen Flächenerzeugnissen (andere als Gewirke oder Gestricke), die mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk überzogen oder mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt worden sind, gehören in Kapitel 39 oder 40, sofern diese Flächenerzeugnisse nur der Verstärkung dienen.

Kapitel 62

1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212) (RV E6201000). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309 (RV E6202A00); b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6202B00). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0 umfasst Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6216.00.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6216.00.00.00.0 beträgt 7,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6216.00.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621600. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0?

6216.00.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6216.00.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6216.00.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6216 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6216.00.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6216.00.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI40468/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6216.00.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6216.00.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A004b, 1A004b. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6216.00.00.00.0?

Warennummer 6216.00.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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