Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6302.93.10: Bettwäsche, aus Vliesstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6302.93.10 steht für Bettwäsche, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6302.93.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6302.93.10
Drittlandszoll
6,9 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6302I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
  3. 6302.93andere, aus Chemiefasern
  4. 6302.93.10Bettwäsche, aus Vliesstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6302.93.10

HS-Code6302.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6302.93.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,9 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI3659/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Waschhandschuh, sog. Waschhandschuh mit Folie, Art.-Nr. 672300, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem Polybeutel verpackt, - in rechteckiger Form, mit den Abmessungen (L x B): ca. 22 cm x 16 cm, - aus einem ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyethylen; kein Zellkunststoff) laminierten Vliesstoff der Position 5603 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - an einer Schmalseite umgeschlagen und durch Heißbinden an den beiden Längsseiten zu einem Waschhandschuh zusammengefügt (somit konfektioniert), - wird zur Körperpflege verwendet, - nicht mit Reinigungsmitteln getränkt, somit keine Ware des Kapitels 34. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuh), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoff"

DEBTI3654/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Waschhandschuhe, Foto siehe Anlage, - in unterschiedlichen Ausführungen, - jeweils: -- 50 Stück in einem Polybeutel verpackt, -- aus ca. 0,4 mm bzw. 0,5 mm dicken, einfarbigen Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) gefertigt, -- an der Eingriffsöffnung lediglich geschnitten, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- zur Verwendung als Einmalwaschhandschuhe bei der Körperpflege, -- nicht mit Reinigungsmitteln getränkt, somit keine Waren des Kapitels 34, -- sog. Waschhandschuh, Art.-Nr. 672200, und sog. Waschhandschuh-basic, Art.-Nr. 672201: --- in annähernd rechteckiger Form mit einer abgerundeten Schmalseite bzw. in rechteckiger Form; mit den (max.) Abmessungen (L x B): ca. 23 cm x 15 cm bzw. ca. 22 cm x 15 cm, --- an einer Schmalseite umgeschlagen und an den beiden Längsseiten durch Heißprägen zu einem Waschhandschuh zusammengefügt, -- sog. Waschhandschuh Handform, Art.-Nr. 672100: --- in Form eines Waschhandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen; in den (max.) Abmessungen (L x B): ca. 24 cm x 18 cm, --- bis auf die offene Seite an allen Rändern durch Heißprägen zu einem Waschhandschuh zusammengefügt, --- aufgrund der Verwendung zur Körperpflege keine Ware der Position 6216. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuhe), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoff"

DEBTI35396/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-11-12

Waschhandschuh, sog. Vlies-Waschhandschuh, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in rechteckiger Form, in den Abmessungen (L x B) von 22,5 cm x 15,5 cm, -- aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an einer Schmalseite umgeschlagen und an den beiden Längsseiten zusammengeschweißt (somit konfektioniert), -- wird zur Körperpflege verwendet. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuh), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoffen"

DEBTI19207/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-09

Waschhandschuh, sog. Vlies-Waschhandschuh, Foto siehe Anlage, - von rechteckiger Form, in den Abmessungen (L x B) von ca. 22,5 cm x 15,5 cm, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Vliesstoffen der Position 5603 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - an einer Schmalseite umgeschlagen und an den beiden Längsseiten zusammengeschweißt (somit konfektioniert), - wird zur Körperpflege verwendet. "Wäsche zur Körperpflege (Waschhandschuh), aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoffen"

AT2013/000142Erteilt von ATGültig bis 2019-05-07

Andere konfektionierte Spinnstoffware, in Form eines Einweg-Waschhandschuhes - rechteckig zugeschnitten, ca. 15 x 23 cm groß, - bestehend aus zwei einfärbigen Vliesstoffen aus überwiegend synthetischen Filamenten auf Polyesterbasis, welche an drei Seiten punktförmig zu einem taschenähnlichen Erzeugnis (fingerlosen Handschuh) verschweißt sind.

DE22735/12-1Erteilt von DEGültig bis 2019-01-01

Wäsche zur Körperpflege, sog. Waschhandschuhe Handform, Art. 672100, Foto siehe Anlage, - lt. Untersuchungsergebnis aus genadeltem, mit Bindemittel verfestigtem Vliesstoff aus lt. Antrag 100 % Chemiefasern, - in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, in den Abmessungen: ca. 24 cm x 18 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird als Einmalwaschhandschuh zur Körperpflege (z. B. Patienten-Hygiene-Pflege) verwendet. "Wäsche zur Körperpflege, aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoffen"

DE18813/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-11-07

Wäsche zur Körperpflege, sog. Waschhandschuhe, Artikel Nr. 672200, Foto siehe Anlage, - aus einfarbigem Vliesstoff aus lt. Antrag 100 % Chemiefasern, - in rechteckiger Form mit den Abmessungen: ca. 22,5 cm x 15,5 cm, - durch Zusammennähen zu einem Waschhandschuh konfektioniert, - wird als Einmalwaschhandschuh zur Körperpflege (z. B. Patienten-Hygiene-Pflege) verwendet. "Wäsche zur Körperpflege, aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, aus Vliesstoffen"

NLRTD-2011-004208Erteilt von NLGültig bis 2017-11-23

Huishoudlinnen, zijnde een washandje met onder meer de volgende kenmerken: - voor lichaamsverzorging; - van gebonden textielvlies; - aan de onderzijde en aan één zijkant gezoomd; - voor éénmalig gebruik; - met afmetingen van 14,5 x 22,5 cm.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6302

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Unter Wäsche sind Waren zu verstehen, im Allgemeinen aus Baumwolle oder Leinen, jedoch auch aus Ramie, Hanf, Chemiefasern usw., die üblicherweise gewaschen werden. Dazu gehören: 1) Bettwäsche, z. B. Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge. 2) Tischwäsche, z. B. Tischdecken, Tischläufer, Auflegedecken, Tischservietten, Teeservietten, Taschen für Tischservietten, Unterlegdeckchen für Schüsseln und Gläser. Es ist zu beachten, dass bestimmte Waren dieser Art (z. B. Auflegedecken aus Spitze, Samt oder broschierten Geweben) nicht als Wäsche anzusehen sind; sie gehören normalerweise zu Pos. 6304. 3) Wäsche für die Körperpflege, z. B. Gesichtstücher, Handtücher (auch Rollhandtücher), Badetücher, Strandtücher, Waschhandschuhe. 4) Küchenwäsche, z. B. Geschirrtücher. …

Pos. 6302

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 3881/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Bettwaren betreibt. Für ihr Unternehmen importiert sie aus ... die unter dem Namen „BETTY ALLERGUARD“ in den Handel gebrachten Erzeugnisse, die als Encasings bezeichnet werden. Diese Encasings dienen dazu, als Schutzbezüge über Matratzen, Kissen und das Steppbett gezogen zu werden. Sie sind aus einem speziellen Gewebe hergestellt, bei dem der Schussfaden aus 50 % Polyester und 50 % Nylon und der Kettfaden aus 100 % Polyester besteht. Diese synthetischen Chemiefasern werden in spezieller Webart verarbeitet, so dass eine besondere Dichtigkeit des Gewebes entsteht. Hierdurch werden Allergene ausgeschlossen (z.B. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6302.93.10?

Die Zolltarifnummer 6302.93.10 umfasst Bettwäsche, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6302.93.10?

Der Drittlandszollsatz für 6302.93.10 beträgt 6,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6302.93.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630293. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6302.93.10?

6302.93.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6302.93.10 im Zolltarif eingeordnet?

6302.93.10 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6302 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche > 630293 andere, aus Chemiefasern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6302.93.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6302.93.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI3659/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6302.93.10?

KN-Code 6302.93.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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