Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6305.20.00: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6305.20.00 steht für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6305.20.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6305.20.00
Drittlandszoll
7,2 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6305I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
  3. 6305.20aus Baumwolle
  4. 6305.20.00Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6305.20.00

HS-Code6305.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6305.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,2 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI45153/22-1Erteilt von DEGültig bis 2024-12-15

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Kabeltasche, Foto siehe Anlage, - dreidimensional, annähernd quaderförmig gearbeitet; in geöffnetem Zustand in den max. Abmessungen (H x B x T) von ca. 86 cm x 38 cm x 13 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - auf einer Schmalseite geschlossen und mit einem Tragegriff ausgestattet, - auf der anderen Schmalseite über eine Öffnung mit Umschlagklappe verfügend, die mittels Klett- verschluss geschlossen werden kann, - an den beiden längsseitigen, nahezu dreieckigen Einsätzen mit jeweils einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - auf der Vorderseite mit einer Einschubtasche aus klarsichtigem Kunststoff und mit einem Aufdruck versehen, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Kabelsätze für Automobile zum Transport und zur Lagerung bis zum Einbau, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - stellt sich als Beutel zu Verpackungszwecken dar, somit keine Ware der Position 6307. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"

DEBTI24224/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-30

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Verpackungstasche aus Baumwollle, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig gearbeitet, mit einer sich verjüngenden Schmalseite in den Abmessungen von (L x B): ca. 72,5 cm x bis max. 13,5 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - an einer Schmalseite geschlossen, an der sich verjüngenden Schmalseite offen, - längsseitig in der Mitte mit einem nicht durchgehenden Reißverschluss ausgestattet, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient laut Antrag als Aufbewahrungsbehältnis für KFZ-Kabelsätze zum Transport und zur Lagerung bis zum Einbau, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - stellt sich als Beutel zu Verpackungszwecken dar, somit keine Ware der Position 6307. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"

DEBTI22110/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-19

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Kabeltasche, SAP-Mat.Nr. 59991-7077, GA17002, Foto siehe Anlage, - dreidimensional, annähernd quaderförmig gearbeitet, in den Abmessungen von (H x B x T): ca. 63 cm x 42 cm x bis zu ca. 13 cm, - aus ca. 0,9 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag Baumwolle, - auf einer Schmalseite geschlossen und mit Tragegriff ausgestattet, auf der anderen Schmalseite mit einer Öffnung mit Umschlagklappe und Klettverschluss, - auf beiden Längsseiten mit durchgehenden Reißverschlussöffnungen, - auf der Vorderseite mit einer Einschubtasche aus klarsichtigem Kunststoff und mit einem Aufdruck versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient laut Antrag als Aufbewahrungsbehältnis für Kabelsätze für Automobile zum Transport und zur Lagerung bis zum Einbau, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - stellt sich als Beutel zu Verpackungszwecken dar, somit keine Ware der Position 6307. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"

GBBTI504374957Erteilt von GBGültig bis 2020-05-13

100% COTTON WOVEN BAG WITH DRAWSTRING IN TOP OF THE HEM. THE SIZE IS 43 X 35CM.THERE IS A GREEN TAG STITICHED INTO THE SIDE HEM OF THE BAG, STATING COMPANY NAME.THE BAG IS TO BE BE USED FOR CARRYING AND STORING BREAD.

CZ38-0131-2017Erteilt von CZGültig bis 2020-02-01

Dle deklarovaných údajů a předloženého vzorku se jedná o tkaný pytlík ze 100% bavlny, který slouží k uchování a balení potravin. V horní části je šňůrka pomocí které lze pytlík uzavřít.

DE8946/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-05-12

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Tasche 299, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen: etwa 70 cm (Breite) x 48 cm (Höhe) x 22 cm (Tiefe), - aus weißen Geweben aus laut Antrag Baumwolle; auf der Vorderseite bedruckt, - an einem Seitenteil mit einer aufgesetzten Einstecktasche aus einer klarsichtigen Kunststofffolie, - an allen Nähten mit schmalen Streifen aus blauen Geweben (sog. Biesen) gesäumt, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einer entlang des oberen Teils der Seitenteile sowie der Oberseite verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss, - oben mit zwei Kordeln als Tragegriffen, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - wird nach der Gesamtbeschaffenheit nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"

FR-E4-2008-003898-03Erteilt von FRGültig bis 2015-03-04

LOT D'ARTICLES FAISANT L'OBJET D'UN CLASSEMENT SEPARE, COMPOSE DE : - SACHET DOSETTE EN MATIERE TEXTILE DE COTON UTILISE POUR METTRE LES NOIX DE LAVAGE DANS LA MACHINE A LAVER. - NOIX DE LAVAGE CONDITIONNEES DANS UN SACHET EN MATIERE PLASTIQUE. - UNE BOUTEILLE DE PREPARATION PARFUMANTE A BASE D'HUILE ESSENTIELLE. L'ENSEMBLE EST CONDITIONNE DANS UN SACHET EN COTON. CE RTC CONCERNE LE SACHET DOSETTE, LES AUTRES ARTICLES FAISANT L'OBJET D'UN CLASSEMENT SEPARE.

DE5588/13-1Erteilt von DEGültig bis 2013-04-26

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Tasche 430, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen: etwa 70 cm (Breite) x 48 cm (Höhe) x 22 cm (Tiefe), - aus weißen Geweben aus laut Antrag Baumwolle; auf der Vorderseite bedruckt, - an einem Seitenteil mit einer aufgesetzten Einstecktasche aus einer klarsichtigen Kunststofffolie, - an allen Nähten mit schmalen Streifen aus blauen Geweben (sog. Biesen) gesäumt, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einer entlang des oberen Teils der Seitenteile sowie der Oberseite verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss, - oben mit zwei Kordeln als Tragegriffen, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - wird nach der Gesamtbeschaffenheit nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6305

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 24.1.2008 Az: 4 K 274/07 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin beantragte am … 2002 und am … 2003 beim Beklagten die Überführung von … bzw. … Ballen einer als "Säcke aus Polypropylen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g" unter der Codenummer 6305 32 89 00 0 1) angemeldeten Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Den Anmeldungen hinsichtlich der Tarifierung folgend, setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben mit Bescheiden vom … 2002 und … 2003 in Höhe von … bzw. … fest. Ende 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit Bericht vom … 2005 endete. Nach den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen sind die eingeführten Säcke in die Codenummer 6305 33 91 00 0 einzureihen. …

Pos. 6305

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Verschiedene Typen von flexiblen Schüttgutbehältern dieser Position sind im folgenden abgebildet (Auszug aus dem RZZ-Dokument 36.687 vom 28. Juni 1991): Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass Säcke zur Lagerung und zum Transport von Pflanzenabfällen, die nachfolgendes Aussehen haben können, in die Position 6307 einzureihen sind: Warenbeschreibung So genannte Gartensäcke aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse von weniger als 5 mm Breite sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI in die Position 6307 (KN-Code 6307 9098) einzureihen. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6305.20.00?

Die Zolltarifnummer 6305.20.00 umfasst Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6305.20.00?

Der Drittlandszollsatz für 6305.20.00 beträgt 7,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6305.20.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630520. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6305.20.00?

6305.20.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6305.20.00 im Zolltarif eingeordnet?

6305.20.00 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken > 630520 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6305.20.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6305.20.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI45153/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6305.20.00?

KN-Code 6305.20.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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