Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6305.33.10: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Gewirken oder Gestricken

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6305.33.10 steht für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6305.33.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6305.33.10
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6305I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
  3. 6305.33aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
  4. 6305.33.10Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Gewirken oder Gestricken

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6305.33.10

HS-Code6305.336 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6305.33.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

NLRTD-2015-1824Erteilt von NLGültig bis 2022-02-17

Een zak voor verpakkingsdoeleinden met onder andere de volgende kenmerken: - vervaardigd van een brei- of haakwerk van -volgens opgave- strippen van polyethyleen met een breedte van minder dan 5 mm; - aan de bovenzijde voorzien van een aantrekstrip; - bestemd voor het verpakken van voedingsmiddelen; - afmetingen van ongeveer 62 x 48 cm.

DE22292/11-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-05

Säcke zu Verpackungszwecken; sog. Raschelsäcke, Foto siehe Anlage, - aus etwa 0,8 mm dicken, durchbrochenen Gewirken (Kettengewirke) aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinmasse = synthetischer Spinnstoff) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - rechteckig; in verschiedenen Abmessungen, - laut Antrag abgepasst herstellt und unmittelbar gebrauchsfertig (von einer mehrere Einheiten umfassenden Meterware abgeschnitten), dadurch konfektioniert, - an einer Schmalseite offen, diese Seite ist durch einen andersfarbigen eingewirkten Streifen gekennzeichnet, - die Säcke dienen laut Antrag als Verpackungssäcke z. B. für Gemüse und Kartoffeln. "Säcke zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, keine flexiblen Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polyethylen, aus Gewirken"

DE22291/11-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-05

Säcke zu Verpackungszwecken; sog. Raschelsäcke, Foto siehe Anlage, - aus etwa 0,9 mm dicken, durchbrochenen Gewirken (Kettengewirke) aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinmasse = synthetischer Spinnstoff) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - rechteckig; in verschiedenen Abmessungen, - laut Antrag abgepasst herstellt und unmittelbar gebrauchsfertig (von einer mehrere Einheiten umfassenden Meterware abgeschnitten), u. a. dadurch konfektioniert, - an einer Schmalseite offen, diese Seite ist mit einem Zugband aus Streifen aus synthetische Spinmasse mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm (Meterware des Kapitels 39) versehen, - die Säcke dienen laut Antrag als Verpackungssäcke z. B. für Gemüse und Kartoffeln. "Säcke zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, keine flexiblen Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polyethylen, aus Gewirken"

DE19890/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-11-11

Sack zu Verpackungszwecken, sog. Raschelsack aus Polyethylen, Foto siehe Anlage, - aus 0,9 mm dicken, durchbrochenen Gewirken aus Streifen aus lt. Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, - in den Abmessungen von etwa 55 x 78 cm, - abgepasst hergestellt und unmittelbar gebrauchsfertig (von einer mehrere Einheiten umfassenden Meterware abgeschnitten), - an einer Seite offen, diese Seite ist durch einen andersfarbigen eingewirkten Streifen gekennzeichnet. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgut- behälter, aus Streifen aus Polyethylen, aus Gewirken"

SETV1-2010-10332Erteilt von SEGültig bis 2016-09-21

Säck Konfektionerad textilvara i form av en säck för förpackning av grönsaker, tillverkad av rascheltrikå bestående av ca 1 mm breda remsor enligt uppgift av polyeten. Säcken har svetsade långsidor och nederkant samt en öppning upptill med dragsnöre för förslutning. Säcken har måtten 47 x 40 cm (h x b).

ESADUANAS-2004-000500Erteilt von ESGültig bis 2010-08-08

Artículo confeccionado de materia textil, bobinas de 2000 sacos unidos unos a otros por los laterales siéndo la máquina envasadora la que los corta, obtenidos a partir de tiras de polietileno de anchura inferior a 5 milímetros, está elaborado con un tejido de punto por urdimbre. Se destina al transporte de productos alimenticios (cebollas, patatas etc) con una capacidad de 20 kg

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6305

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 24.1.2008 Az: 4 K 274/07 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin beantragte am … 2002 und am … 2003 beim Beklagten die Überführung von … bzw. … Ballen einer als "Säcke aus Polypropylen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g" unter der Codenummer 6305 32 89 00 0 1) angemeldeten Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Den Anmeldungen hinsichtlich der Tarifierung folgend, setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben mit Bescheiden vom … 2002 und … 2003 in Höhe von … bzw. … fest. Ende 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit Bericht vom … 2005 endete. Nach den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen sind die eingeführten Säcke in die Codenummer 6305 33 91 00 0 einzureihen. …

Pos. 6305

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Verschiedene Typen von flexiblen Schüttgutbehältern dieser Position sind im folgenden abgebildet (Auszug aus dem RZZ-Dokument 36.687 vom 28. Juni 1991): Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass Säcke zur Lagerung und zum Transport von Pflanzenabfällen, die nachfolgendes Aussehen haben können, in die Position 6307 einzureihen sind: Warenbeschreibung So genannte Gartensäcke aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse von weniger als 5 mm Breite sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI in die Position 6307 (KN-Code 6307 9098) einzureihen. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6305.33.10?

Die Zolltarifnummer 6305.33.10 umfasst Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6305.33.10?

Der Drittlandszollsatz für 6305.33.10 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6305.33.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630533. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6305.33.10?

6305.33.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6305.33.10 im Zolltarif eingeordnet?

6305.33.10 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken > 630533 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6305.33.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6305.33.10 erfasst, zum Beispiel NLRTD-2015-1824. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6305.33.10?

KN-Code 6305.33.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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