Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0 steht für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6305.33.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6305.33.90.00.0
Drittlandszoll
7,2 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
7

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6305I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
  3. 6305.33aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen
  4. 6305.33.90andere
  5. 6305.33.90.00.0Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0

HS-Code6305.336 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6305.33.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6305.33.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6305.33.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,2 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI26222/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-08-01

Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Polypropylen-Bändchen-Gewebe-Kastensäcke, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Abmessungen, alle mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg; veranschaulicht durch ein annähernd quaderförmiges Muster in den Abmessungen (L x B x H): ca. 50 cm x 46 cm x 135 cm, - aus einfarbigen Schlauchgeweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer Streifenbreite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware der Position 3923, - unten mit einem eingesetzten Bodenteil, oben offen und mit einem angenähten "Deckel" ausgestattet (beide aus den o. g. Geweben), - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Transport-/Verpackungssack von unterschiedlichen Waren (z. B. Getreide oder Holzstücken), - u. a. aufgrund des Fassungsvermögens von unter 250 kg kein flexibler Schüttgutbehälter, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials, der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben"

DEBTI26221/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-08-01

Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Polypropylen-Bändchen-Gewebe-Hauben, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Abmessungen, alle mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg; veranschaulicht durch ein annähernd quaderförmiges Muster, in den Abmessungen (L x B x H): ca. 83 cm x 52 cm x 32,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer Streifenbreite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware der Position 3923, - oben offen, an den Längseiten umgeschlagen und an den Schmalseiten mit zwei eingesetzten Seitenteilen aus den o. g. Geweben zusammengenäht, - an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Transport-/Verpackungssack von unterschiedlichen Waren (z. B. Getreide oder Holzstücken), wobei zum Abdecken der Ware entweder ein zweiter Sack wie eine Haube von oben über die Ware bzw. den unteren Sack gestülpt oder ein entsprechender Gewebezuschnitt (nicht Gegenstand der vZTA) wie ein Deckel über die Ware gelegt wird, - u. a. aufgrund des Fassungsvermögens von unter 250 kg kein flexibler Schüttgutbehälter, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials, der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben"

DEBTI26219/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-07-31

Sack zu Transport-/Verpackungszwecken, sog. Polypropylen-Bändchen-Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Abmessungen, alle mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg; veranschaulicht durch ein Muster in annähernd rechteckiger Form, in den Abmessungen (B x H): ca. 55 cm x 102 cm, - aus einfarbigen Schlauchgeweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen) mit einer Streifenbreite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware der Position 3923, - an einer Schmalseite offen und durch Umschlagen und Festnähen gesäumt; an der anderen Schmalseite umgeschlagen und zusammengenäht, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Transport-/Verpackungssack von unterschiedlichen Waren (z. B. Getreide oder Holzstücken), - u. a. aufgrund des Fassungsvermögens von unter 250 kg kein flexibler Schüttgutbehälter, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials, der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben"

DE22163/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-16

Sack zu Verpackungszwecken, sog. Gewebesäcke, Foto siehe Anlage, - flachliegend annähernd rechteckig, laut Antrag in verschiedenen Abmessungen; veranschaulicht durch ein Warenmuster in den Abmessungen (B x H): ca. 36 cm x 65 cm, - aus einem ca. 0,4 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag: Polypropylen oder Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (= Gewebe aus synthetischen Spinnstoffen), somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Rändern bogenförmig heiß geschnitten, an einer Schmalseite umgeschlagen und zusammengenäht, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - dient als Verpackungssack im industriellen Bereich, laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von unter 250 kg, u. a. somit kein flexibler Schüttgutbehälter. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polyethylen oder Polypropylen, aus Geweben"

DE4341/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-25

Sack zu Verpackungszwecken, sog. Bändchen-Gewebe-Sack, - laut Antrag: -- aus einem 0,2 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus Polypropylen (synthetische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (somit keine Ware der Position 3923), -- an einer Schmalseite offen, dort und an der anderen Schmalseite durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- zur Verwendung in der Landwirtschaft, -- kennzeichnet sich aufgrund des Materials (Bändchengewebe), der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305. "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, kein flexibler Schüttgutbehälter, aus Streifen aus Polypropylen, aus Geweben"

DE3954/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-04-05

Sack zu Verpackungszwecken, sog. Schutzsack einfach (Artikel 3095), Foto siehe Anlage, - aus einem 0,3 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus lt. Etikett 100% Polyethylen (synthetischer Spinnstoff) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (somit keine Ware der Position 3923), - lt. Etikett in den Abmessungen von 148 cm x 70 cm und mit einem Gewicht von 210 g, - an einer Schmalseite offen sowie seitlich mit einer eingenähten Verschlußkordel versehen, an der anderen Schmalseite gesäumt (somit konfektioniert), - mit einem eingenähten Zuschnitt aus Geweben mit Firmenlogo am oberen Rand, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials (Bändchengewebe), der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger; am oberen Rand verschlossen mit einem Pappetikett (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b) ). "Sack zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, aus Streifen aus Polyethylen, aus Geweben"

DEF/1146/09-1Erteilt von DEGültig bis 2015-02-22

Sack zu Verpackungszwecken, sog. Bändchen-Gewebe-Sack, - veranschaulicht durch ein Muster in den Abmessungen von 62 cm x 40 cm, - aus einem 0,2 mm dicken Schlauchgewebe aus Streifen aus lt. Antrag Polypropylen (synthetische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm (somit keine Ware der Position 3923), - an einer Schmalseite offen, dort und an der anderen Schmalseite durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), - zur Verwendung in der Landwirtschaft, - kennzeichnet sich aufgrund des Materials (Bändchengewebe), der neutralen Form und der einfachen Verarbeitung als Sack zu Verpackungszwecken im Sinne der Position 6305.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6305

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 24.1.2008 Az: 4 K 274/07 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin beantragte am … 2002 und am … 2003 beim Beklagten die Überführung von … bzw. … Ballen einer als "Säcke aus Polypropylen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g" unter der Codenummer 6305 32 89 00 0 1) angemeldeten Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Den Anmeldungen hinsichtlich der Tarifierung folgend, setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben mit Bescheiden vom … 2002 und … 2003 in Höhe von … bzw. … fest. Ende 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit Bericht vom … 2005 endete. Nach den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen sind die eingeführten Säcke in die Codenummer 6305 33 91 00 0 einzureihen. …

Pos. 6305

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Verschiedene Typen von flexiblen Schüttgutbehältern dieser Position sind im folgenden abgebildet (Auszug aus dem RZZ-Dokument 36.687 vom 28. Juni 1991): Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass Säcke zur Lagerung und zum Transport von Pflanzenabfällen, die nachfolgendes Aussehen haben können, in die Position 6307 einzureihen sind: Warenbeschreibung So genannte Gartensäcke aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse von weniger als 5 mm Breite sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI in die Position 6307 (KN-Code 6307 9098) einzureihen. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0 umfasst Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6305.33.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6305.33.90.00.0 beträgt 7,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6305.33.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630533. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0?

6305.33.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6305.33.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6305.33.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken > 630533 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen > 63053390 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6305.33.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6305.33.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26222/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6305.33.90.00.0?

Warennummer 6305.33.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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