Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6305.39.00.10: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6305.39.00.10 steht für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 7,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6305.39.00.10 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6305.39.00.10
Drittlandszoll
7,2 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6305I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
  3. 6305.39andere
  4. 6305.39.00aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere
  5. 6305.39.00.10Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6305.39.00.10

HS-Code6305.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6305.39.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6305.39.00.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7,2 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

ATBTI2024000145-DECErteilt von ATGültig bis 2027-04-04

Tasche zu Verpackungszwecken, zum Aufbewahren/Transportieren von Bettwäsche, Kleidung, Heimtextilen, u.ä., - rechteckig zugeschnitten und in verschiedenen Größen vorliegend (das vorgelegte Muster hat die Maße von ca. 60x43x35cm (LxBxT)), - bestehend vorwiegend aus Vlies aus synthetischen Spinnstoffen bzw. aus einer klarsichtigen Kunststofffolie (PEVA) an der oberen Seite (Schauseite), - an den Kanten mit Randeinfassungen aus Vliesstoff verarbeitet, - mit einer über drei Seiten verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss versehen, - mit aufgenähten Tragegriffen aus Vliesstoff an den beiden Schmalseiten ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischem Spinnstoff gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. (Abbildung siehe Anlage, Material laut Firmenangaben)

DEBTI29355/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-12

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Verkaufs-, Aufbewahrungs- bzw. Transporthülle für Bettwaren, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, in den Abmessungen (L x H x T): ca. 58 cm x 40 cm x 15,5 cm, - mit einer Rückseite und Schmalseiten aus Vliesstoffen aus augenscheinlich synthetischen Spinnstoffen, - mit einer Vorderseite aus einer klarsichtigen Kunststofffolie (Meterware des Kapitels 39), - mit Randeinfassungen aus kontrastfarbenen Vliesstoffen, - mit einer über drei Seiten verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss, - auf der Oberseite mit zwei Tragegriffen aus Vliessstoffen ausgestattet, - auf der Rückseite mit einem Aufdruck versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 3211 bis 6305 3390 genannte, aus Vliesstoffen"

ATBTI2023000157-DECErteilt von ATGültig bis 2026-06-05

Beutel zu Verpackungszwecken, in Form eines Behältnisses zum Aufbewahren/Transportieren von Steppdecken, Kissen oder Oberbetten - rechteckig zugeschnitten und in verschiedenen Größen vorliegend, - bestehend aus einem thermisch verfestigten Vlies aus Polypropylen (PP) an der Rückseite und an den Schmalseiten bzw. aus einer klarsichtigen Kunststofffolie (PEVA) an der Vorderseite (Schauseite), - an einer Schmalseite ist ein kleines Einschubfach aus PEVA eingearbeitet, - an den Kanten mit Randeinfassungen aus Vliesstoff verarbeitet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einer über drei Seiten verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss auf der oberen Seite versehen, - mit Tragegriffen aus Kordeln ausgestattet, - im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoff gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. (Abbildung siehe Anlage, Material laut Firmenangaben)

ATBTI2023000156-DECErteilt von ATGültig bis 2026-06-05

Beutel zu Verpackungszwecken, in Form eines Behältnisses zum Aufbewahren/Transportieren von Steppdecken, Kissen oder Oberbetten - rechteckig zugeschnitten und in verschiedenen Größen vorliegend, - bestehend aus einem thermisch verfestigten Vlies aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Firmenaufdruck, an den Kanten mit Randeinfassungen aus Vliesstoff verarbeitet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - an der oberen Kante mit einem Reißverschluss verschließbar, - mit Tragegriffen aus einem Vlies ausgestattet. (Abbildung siehe Anlage, Material laut Firmenangaben)

DEBTI18891/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-05

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Stoffbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - annähernd rechteckig; in den Abmessungen von (L x B): ca. 62 cm x 37 cm, - - aus 0,7 mm dicken Vliesstoffen aus Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - - am oberen Rand mit einer Öffnung mit Tunnelzug, - - auf einer Seite mit einem aufgedrucktem Firmenlogo, - - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Sanitärartikel (sog. Kopfbrausen) zum Transport und zur Lager- ung bis zum Verkauf, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"

DEBTI18893/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-05

Beutel zu Verpackungszwecken, sog. Stoffbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - annähernd rechteckig; in den Abmessungen von (L x B): ca. 42 cm x 42 cm, - - aus 0,7 mm dicken Vliesstoffen aus Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - - am oberen Rand mit einer Öffnung mit Tunnelzug, - - auf einer Seite mit einem aufgedrucktem Firmenlogo, - - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Sanitärartikel (sog. Kopfbrausen) zum Transport und zur Lager- ung bis zum Verkauf, - durch Zusammennähen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"

PLBTIWIT-2021-000805Erteilt von PLGültig bis 2024-07-06

Torba przeznaczona do pakowania kołdry i poduszek, posiadająca zamknięcie na zamek błyskawiczny. Artykuł wykonany jest z włókniny polipropylenowej i z przeźroczystej folii z tworzywa sztucznego (polietylen), połączonych ze sobą poprzez zszycie. Krawędzie torby wykończone są lamówką. Dodatkowo w górnej części artykuł posiada dwa uchwyty ze sznurków umożliwiające jego przenoszenie. Wymiary: 60 x 40 x 26/ 28 cm. Produkt w pudełkach kartonowych zawierających 24 sztuki w opakowaniu.

DEBTI19531/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-07-12

Beutel zu Verpackungszwecken (Verpackungstasche für Bettwaren), sog. Verkaufs-, Aufbewahrungs- bzw. Transporthülle für Bettwaren, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig, in den Abmessungen (B x H x T) von laut Antrag 56 cm x 40 cm x 25 cm, - mit einer Rückseite und Schmalseiten aus Vliesstoffen aus laut Antrag Polypropylen (synthetische Spinnstoffe), - mit einer Vorderseite aus einer klarsichtigen Kunststofffolie aus laut Antrag Polyethylen (Meterware des Kapitels 39), - mit Randeinfassungen aus Vliesstoffen, - mit einer über drei Seiten verlaufenden Öffnung mit Reißverschluss auf der Oberseite, - auf der Oberseite mit zwei Tragegriffen aus Spinnstoffen ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient als Aufbewahrungsbehältnis für Bettwaren zum Transport und zur Lagerung bis zum Verkauf, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswort- laut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff den Charakter der Ware. "Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen Spinnstoffen, anderer als in den Unterpositionen 6305 32 und 6305 33 genannte, aus Vliesstoffen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6305

Zu Unterposition 6305 39: 1. Tasche für Steppdecke („Quilt bag“), bestehend aus einer Vorderseite aus transparentem Polyethylen (0,10 mm dick), die anderen Seiten aus Vliesstoff (65 g/m²) aus künstlichen Spinnstoffen des Kapitels 56, einem Reißverschluss, einem Griff und einer Einfassung aus Vliesstoff (75 g/m²). Sie ist für die Verpackung von Steppdecken für den Verkauf bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 6305

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des FG Hamburg vom 24.1.2008 Az: 4 K 274/07 Aus den Gründen: Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der erhobenen Einfuhrabgaben. Die Klägerin beantragte am … 2002 und am … 2003 beim Beklagten die Überführung von … bzw. … Ballen einer als "Säcke aus Polypropylen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g" unter der Codenummer 6305 32 89 00 0 1) angemeldeten Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Den Anmeldungen hinsichtlich der Tarifierung folgend, setzte der Beklagte die Einfuhrabgaben mit Bescheiden vom … 2002 und … 2003 in Höhe von … bzw. … fest. Ende 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit Bericht vom … 2005 endete. Nach den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen sind die eingeführten Säcke in die Codenummer 6305 33 91 00 0 einzureihen. …

Pos. 6305

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Verschiedene Typen von flexiblen Schüttgutbehältern dieser Position sind im folgenden abgebildet (Auszug aus dem RZZ-Dokument 36.687 vom 28. Juni 1991): Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass Säcke zur Lagerung und zum Transport von Pflanzenabfällen, die nachfolgendes Aussehen haben können, in die Position 6307 einzureihen sind: Warenbeschreibung So genannte Gartensäcke aus Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse von weniger als 5 mm Breite sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) 1 zu Kapitel 59, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI in die Position 6307 (KN-Code 6307 9098) einzureihen. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6305.39.00.10?

Die Zolltarifnummer 6305.39.00.10 umfasst Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Vliesstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6305.39.00.10?

Der Drittlandszollsatz für 6305.39.00.10 beträgt 7,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6305.39.00.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630539. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6305.39.00.10?

6305.39.00.10 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6305.39.00.10 im Zolltarif eingeordnet?

6305.39.00.10 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6305 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken > 630539 andere > 63053900 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6305.39.00.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6305.39.00.10 erfasst, zum Beispiel ATBTI2024000145-DEC. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6305.39.00.10?

TARIC-Code 6305.39.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.