Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0: Zelte, aus anderen Spinnstoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0 steht für Zelte, aus anderen Spinnstoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6306.29.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6306.29.00.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
- 6306.29aus anderen Spinnstoffen
- 6306.29.00.00.0Zelte, aus anderen Spinnstoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zelt, sog. Partyzelt, Foto siehe Anlage, - durch Abbildungen und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - als Festzelt mit Satteldach gearbeitet; noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Montage- material, - laut Antrag: -- mit einer rechteckigen Grundfläche von 4 m x 6 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahlrohr, -- mit einer Dachbespannung und aufrollbaren Seitenteilen aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse aus Polyethylen mit einer augenschein- lichen Breite von weniger als 5 mm, die beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert sind (Meterware der Position 5903); an den Längsseiten mit "Fenstern" aus augenscheinlich klar- sichtiger Kunststofffolie versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Zelt, sog. Partyzelt, Foto siehe Anlage, - durch eine Abbildung und einen Stoffabschnitt veranschaulicht, - als Garten-/Festzelt mit Satteldach gearbeitet, noch nicht zusammengesetzt eingehend, - laut Antrag: -- mit einer rechteckigen Grundfläche von 3,95 m x 7,95 m und einer Höhe von 2,80 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahlrohr, -- mit einer Dachbespannung und vier Seitenteilen aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse aus laut Antrag Polyethylen mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm, die beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag: Polyethylen) laminiert sind (Meterware der Position 5903), -- auf den längeren Seitenteilen mit jeweils vier Fenstern in den Abmessungen von 100 cm (Höhe) x 118 cm (Breite), aus klarsichtiger Kunststofffolie aus Polyethylen, -- an allen Seiten geschlossen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung als Zelt bestimmen die Spinnstoffe (Gewebe) der Dachbespannung den Charakter der Ware, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware der Unterposition 6306 2200. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Zelt, sog. SUMBA Pavillon, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - als Gartenpavillon gearbeitet, noch nicht zusammengesetzt eingehend, - laut Antrag: -- mit einer quadratischen Grundfläche von 3 m x 3 m und einer Höhe von 2,45 m, -- mit einer Grundkonstruktion aus Stahl mit vier Eckpfosten, - mit einer Dach- und Pfostenbespannung aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben der Position 5407 aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse (laut Antrag Polyethylen) mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm (somit keine Ware des Kapitels 39), - an allen Seiten offen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Zelt, da die Ware das Bilden eines geschlossenen Raumes ermöglicht, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung als Zelt bestimmt das Gewebe der Dach- und Pfosten- bespannung den Charakter der Ware. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse"
Zelt, sog. vorgefertigtes Gebäude (fliegender Bau) "Domo", Foto siehe Anlage, - laut Antrag sind die textilen Teile in einfachen Gewebetaschen und sind alle Bestandteile in zwei Kisten aus Pappe bzw. Sperrholz verpackt; noch nicht zusammengesetzt eingehend, mit Befestigungs- und Montagematerial, - in Form eines Hexagons, mit den Abmessungen von laut Antrag 5,95 m (Länge) x 5,15 m (Breite) x 2,95 m (Höhe), mit Seitenlängen von 3 m; mit einem kuppelartigen Dach, - mit einem Dach und Seitenwänden aus Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, im untersten Bereich der Seitenwände sowie mit einem Bodenteil aus augenscheinlich mit Kunststoff überzogenen Geweben der Position 5903, - mit einem Scherengestell aus laut Antrag Aluminium, - mit zwei mittels Reißverschlüssen zu öffnenden "Fenstern" und zwei "Türen"; die "Fenster" sind laut Antrag doppellagig gearbeitet und mit einer Innenlage in Form eines "Moskitonetzes" ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - bildet einen geschlossenen Raum und erfüllt somit die Begriffsbestimmungen für ein Zelt, - stellt sich aufgrund des verwendeten Materials der Seitenwände und des Dachs (textiles Gewebe, keine festen/starren Materialien) nicht als vorgefertigtes Gebäude der Position 9406 dar, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und den Umfang ihren wesentlichen Charakter. "Zelt aus Spinnstoffen, aus Baumwolle"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, im Allgemeinen aus Gewebe, deren gemeinsame Charakteristik darin besteht, dass sie üblicherweise aus widerstandsfähigen, dicht strukturierten Flächenerzeugnissen hergestellt sind. 1. Planen sind Waren, die dazu bestimmt sind, im Freien lagernde oder auf Schiffen, Eisenbahnwagen, Lastwagen usw. verladene Waren gegen Witterungsunbilden zu schützen. Sie werden gewöhnlich aus beschichteten oder unbeschichteten Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus verhältnismäßig schweren Leinwand-/Canvasgeweben aus Hanf, Jute, Flachs oder Baumwolle hergestellt und sind wasserdicht. Die aus Leinwand/Canvas hergestellten werden gewöhnlich mit Teer oder Chemikalien wasserdicht und verrottfest gemacht. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0 umfasst Zelte, aus anderen Spinnstoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.29.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6306.29.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6306.29.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630629. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0?
6306.29.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6306.29.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6306.29.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630629 aus anderen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.29.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.29.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48085/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.29.00.00.0?
Warennummer 6306.29.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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