Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0: Luftmatratzen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 steht für Luftmatratzen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6306.40.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6306.40.00.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6306I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
  3. 6306.40Luftmatratzen
  4. 6306.40.00.00.0Luftmatratzen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0

HS-Code6306.406 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6306.40.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6306.40.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6306.40.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI28950/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-09-06

Luftmatratze mit Reparaturset, sog. Folding Mat Ultra, Art. 9343, Fotos siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar, - gemeinsam in einem Spinnstoffbeutel mit verengenden Kordelzug mit Kordelzugstopper [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Luftmatratze: -- in einem Polybeutel mit aufgeklebter Gebrauchsanleitung verpackt, -- annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag in den Abmessungen (L x B x H): 183 cm x 51 cm x 2 cm (in aufgeblasenem Zustand), -- aus ca. 0,2 mm dicken, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903, -- mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, -- durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, -- mit einem Kunststoffventil ausgestattet (beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze teilweise selbstständig mit Luft); ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, damit keine Ware der Position 9404, -- insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - Reparaturset: -- gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, bestehend aus: --- zwei Flicken aus Zuschnitten aus den o. g. Geweben der Position 5903, --- einer Tube mit Klebstoff, --- einem Klettband mit Kunststoffschnalle, --- einer Reparaturanleitung, - die Luftmatratze verleiht der Warenzusammenstellung insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Campingausrüstung aus Spinnstoffen, Luftmatratze"

DEBTI25556/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-30

Luftmatratze, sog. aufblasbare Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel aus Spinnstoffen mit Tunnelzug [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] und in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen (aufgeblasen) von laut Antrag 194,3 cm x 72,9 cm x 14 cm, - mit einer Ober- und Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (kein Zell- kunststoff) überzogen sind (Meterware der Position 5903); somit keine Ware der Position 3926, - mit zwei Kunststoffventilen (eines zum Aufblasen, eines zum Ablassen der Luft) sowie einer integrierten Hand-/Fußpumpe ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

DEBTI53190/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-12-01

Luftmatratze, sog. Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Luftmatratze und einem sog. Luftpumpensack, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht, - Campingausrüstung (Luftmatratze): -- von annähernd ovaler Form, flachliegend in den Abmessungen von bis zu ca. 230 cm x 70 cm, -- mit einer Ober- und Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunst- stoff (laut Antrag: TPU, kein Zellkunststoff) überzogen sind (Meterware der Position 5903); an den Rändern sowie an den „Kammer“-Wänden miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), -- mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen bzw. Ablassen der Luft ausgestattet, -- kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - Luftpumpensack: -- in Form eines nahezu zylindrischen, oben offenen Sacks, der laut Antrag als Luftpumpe dienen soll, flachliegend in den Abmessungen von ca. 73 cm x 28,5 cm, -- aus 0,1 mm dicken Geweben aus Spinnstoffen, -- am oberen Rand der "Lufteinfüllöffnung" mit eingearbeiteten, flachen, biegsamen "Leisten" aus Kunststoff verstärkt; auf der Außenseite mit einem sog. Rollverschluss aus gewebten Gurtbändern aus Spinnstoffen und einem Klickverschluss aus Kunststoff zum luftdichten Verschließen ausgestattet, -- im unteren Teil mit einer doppelt gearbeiteten, flachliegend annähernd zungenförmigen Erweiterung aus den Geweben der Luftmatratze mit einem nicht verschließbaren Luftauslass aus Kunststoff versehen, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung bestimmt die Luftmatratze den Charakter der Warenzusammenstellung. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

DE13084/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-18

Luftmatratze, Fotos siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag mit einem Gesamtgewicht von ca. 1196 g und den Abmessungen von ca. 190 cm x 60 cm x 2,5 cm (in aufgeblasenem Zustand); in aufgerolltem Zustand mit zwei Gewebegurten mit Klett- und Schnallenverschluss (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) fixiert, - aus ca. 0,2 mm dicken, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903, - mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil ausgestattet (beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze selbstständig mit Luft); ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingausrüstung, somit keine Ware der Position 4016. "Campingausrüstung aus Spinnstoffen, Luftmatratze"

DEBTI25960/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-01-11

Luftmatratze, sog. Light Air Pump mit integrierter Pumpe, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Luftmatratze und einem Reparaturset, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht, - Campingausrüstung (Luftmatratze): -- flaches Erzeugnis von annähernd rechteckiger Form, mit abgerundeten Ecken; laut Antrag in den Abmessungen von 195 cm x 60 cm x 9 cm, -- mit einer Ober- und Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogen sind (Meterware der Position 5903); an den Rändern sowie an den Zwischenwänden miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), -- mit zwei Kunststoffventilen ausgestattet (eines zum Aufblasen, eines zum Ablassen der Luft), -- mit einer integrierten Fußpumpe und einem aufgedruckten, stilisierten Fußabdruck, der anzeigt, an welcher Stelle der Fuß zum Pumpen aufgesetzt wird, -- kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - Reparaturset: -- gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, bestehend aus: --- zwei annähernd quadratischen (Seitenlänge: ca. 5,5 cm), an den Ecken leicht abgerundeten Zuschnitten aus den oben genannten Geweben, --- einer Tube mit Klebstoff, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang bestimmt die Campingausrüstung den Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

DE18457/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-11-05

Luftmatratze, Reparaturset und "Luftpumpe", sog. MegaMat 10 10 LXW, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen mit Zugkordel verpackt und mit einer bedruckten Pappbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht; mit einer beiliegenden Schlaufe aus schmalen Geweben, die geringwertig und im Hinblick auf die Verwendung als unbedeutend zu betrachten ist, sie ändert das Wesen der Hauptwaren nicht und ist deshalb wie diese einzureihen, - Luftmatratze: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen: ca. 195 cm x 80 cm x 10 cm, -- Oberseite aus ca. 0,3 mm dicken Gewirken, Unterseite aus etwa 0,2 mm dicken Geweben; jeweils aus synthe- tischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) und auf der Innenseite mit dem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen (Meterwaren der Position 5903); an den Rändern mitei- nander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), -- mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, -- mit zwei Kunststoffventilen ausgestattet (eines zum Aufblasen, eines zum Ablassen der Luft), -- ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, -- erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingartikel, - Reparaturset: -- gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, bestehend aus: --- einer Reparaturanleitung, --- acht Flicken (vier aus Gewirken, vier aus Geweben), davon vier in der Mitte kreisrund perforiert; alle auf der Rückseite mit Kleber bestrichen und mit Abdeckpapier versehen, --- einer Tube mit Klebstoff, - "Luftpumpe": -- in der Art eines "tropfenförmigen" Blasebalgs gearbeitet, -- mit einem zylinderförmigen Körper aus Schaumkunststoff; in der Mitte mit einer Lufteinlassöffnung versehenen, -- mit einer "Hülle" aus Spinnstoffen (Oberseite und Unterseite aus den gleichen Materialien, aus denen die Luft- matratze besteht (Gewirke und Gewebe der Position 5903)), -- auf der Oberseite der "Hülle" mit einem Loch, das das Einströmen der Luft ermöglicht, -- am schmalen Ende der "Hülle" mit einem Loch, das die Abgabe der Luft ermöglicht, -- von Hand zu betätigen; dient dem Aufpumpen der Luftmatratze, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt die Luftmatratze gegenüber dem Reparaturset und der "Luftpumpe" den Charakter der Warenzusammenstellung. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

DE17998/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-11-05

Luftmatratze und Reparaturset, sog. Schlafmatte DownMat 7 M, Foto siehe Anlage, - stellt sich als Warenzusammenstellung dar, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen mit Zugkordel verpackt und mit einer bedruckten Pappbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht, - Luftmatratze: -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen: ca. 185 cm x 65 cm, -- Ober- und Unterseite aus unterschiedlichen ca. 0,2 mm dicken Geweben aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; kein Zellkunststoff) bestrichen (Meterwaren der Position 5903); an den Rändern sowie an den Zwischenwänden miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), -- mit Daunen (laut Antrag Gänsedaunen) befüllt, -- mit zwei Kunststoffventilen ausgestattet (eines zum Aufblasen, eines zum Ablassen der Luft), -- in der "Ecke", in der sich das Aufblasventil befindet, --- mit einem eingesetzten, ca. 40 cm x 8 cm großen Zuschnitt aus Schaumkunststoff ausgestattet, der als Hand- (luft)pumpe fungiert, --- mit stilisierten Handflächen bedruckt, die anzeigen, an welcher Stelle die Hände zu Pumpen aufgesetzt werden, -- auf der Oberseite mit einem Firmenlogo bedruckt, -- ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, -- erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingartikel, - Reparaturset: -- gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, bestehend aus: --- einer Reparaturanleitung, --- acht Flicken aus Geweben, davon vier in der Mitte kreisrund perforiert; alle auf der Rückseite mit Kleber bestri- chen und mit Abdeckpapier versehen, --- einer Tube mit Klebstoff, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt die Luftmatratze gegenüber dem Reparaturset den Cha- rakter der Warenzusammenstellung. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

DE17996/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-10-20

Schlafmatte SynMat 7 M, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer anderen Campingausrüstung (Luftmatratze) und einem Reparaturset, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen mit Zugkordel verpackt und mit einer bedruckten Pappbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht, - Campingausrüstung (Luftmatratze): -- annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; aufgeblasen in den Abmessungen von lt. Antrag 183 cm x 52 cm x 7 cm, -- aus verschiedenen ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben aus lt. Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern); die Gewebe weisen einen Glanz auf, ein Bestreichen mit Kunststoff ist jedoch mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar (keine Meterware der Position 5903), -- mit einer losen Zwischenlage aus lt. Antrag Vliesstoff aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, -- mit zwei Kunststoffventilen ausgestattet (wobei das eine zum Aufblasen und das andere zum Ablassen der Luft verwendet wird), -- in der "Ecke", in der sich das Aufblasventil befindet, mit einem eingesetzten, ca. 42 cm x 8 cm großen Zuschnitt aus Schaumkunststoff ausgestattet, der als Hand(luft)pumpe fungiert und dadurch das Aufblasen der Matte erleichtert, -- auf der Oberseite mit einem Firmenlogo bedruckt, -- kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - Reparaturset: -- gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, bestehend aus: --- acht Flicken: ---- vier quadratischen (Seitenlänge: ca. 4,5 cm) Gewebezuschnitten der Position 5906, die in der Mitte mit einer kreisrunden Perforation versehen sind, ---- vier annähernd quadratischen (Seitenlänge: ca. 4,5 cm), an den Ecken leicht abgerundeten Gewebezuschnitten, ---- auf der Rückseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit lt. Antrag Kautschuk (kein Zellkautschuk) bestrichen und zusätzlich mit einem Abdeckpapier versehen, --- einer Tube mit viskosem, klarsichtigem Klebstoff aus Kunststoff (Polyurethan), --- einer Reparaturanleitung, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung und den Umfang bestimmt die Campingausrüstung den Charakter der Ware. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6306

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, im Allgemeinen aus Gewebe, deren gemeinsame Charakteristik darin besteht, dass sie üblicherweise aus widerstandsfähigen, dicht strukturierten Flächenerzeugnissen hergestellt sind. 1. Planen sind Waren, die dazu bestimmt sind, im Freien lagernde oder auf Schiffen, Eisenbahnwagen, Lastwagen usw. verladene Waren gegen Witterungsunbilden zu schützen. Sie werden gewöhnlich aus beschichteten oder unbeschichteten Geweben aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder aus verhältnismäßig schweren Leinwand-/Canvasgeweben aus Hanf, Jute, Flachs oder Baumwolle hergestellt und sind wasserdicht. Die aus Leinwand/Canvas hergestellten werden gewöhnlich mit Teer oder Chemikalien wasserdicht und verrottfest gemacht. …

Pos. 6306

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 1999 Az.: VII R 78/98 1. NV: Kommt es bei der Tarifierung von Waren --wie bei der EINREIHUNG von Gartenpavillons ins Kap.39 KN-- auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen an, kann das FG von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf diesem Gebiet verfügt. 2. NV: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass das Bestreichen oder Überziehen eines Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist, ist dies als Teil der tatsächlichen Würdigung für den BFH grundsätzlich nach § 118 Abs.2 FGO bindend. …

Pos. 6306

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Aufgrund des Ergebnisses der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - sind sog. Hängestühle/Hängesitze ohne gepolsterte Sitz- und Rückenflächen, bei denen sich eine individuelle Sitzfläche erst durch die Nutzung ergibt und die nicht auf den Boden gestellt, sondern mittels einer Aufhängevorrichtung aufgehängt werden, nach stofflicher Beschaffenheit und nicht als Sitzmöbel in Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um Sitze im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 94. Klassische Schlafsäcke (keine Schlafkleidung) sind wie folgt einzureihen: a) Schlafsäcke ohne Füllung oder Polsterung: - für Betten (z. B. Jugendherbergsschlafsäcke) = Bettwäsche der Position 6302 (vgl. …

Kapitel 63

1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 umfasst Luftmatratzen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6306.40.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6306.40.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6306.40.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0?

6306.40.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6306.40.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6306.40.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6306 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen > 630640 Luftmatratzen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6306.40.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6306.40.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI28950/20-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0?

Warennummer 6306.40.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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