Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6403.99.38.00: Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6403.99.38.00 steht für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6403.99.38.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 64. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6403.99.38.00
Drittlandszoll
5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 64SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
  2. 6403Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
  3. 6403.99andere Schuhe, andere
  4. 6403.99.38für Frauen
  5. 6403.99.38.00Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6403.99.38.00

HS-Code6403.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6403.99.388 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6403.99.38.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5 %MFN
SADC EPA0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17303/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-30

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder, - über dem Spann mit zwei Schnallenverschlüssen, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 6 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI8082/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-13

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder (den größten Teil der Außenfläche bildend) und Spinnstoffen (elastisch), - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 2 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI1374/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-01

Slipper, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit Oberteil (nicht geschlossenes Blatt; großflächig mit runden Ausstanzungen versehen) aus Leder, - an der Einschlupföffnung mit einer Randeinfassung aus Spinnstoffen verstärkt, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 , 5 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 2 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI44786/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-11

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder, - über dem Spann mit zwei Schnallenverschlüssen, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 , 1 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24 , 9 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI44983/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-11

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder, - über dem Spann mit zwei Schnallenverschlüssen, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 , 1 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 25 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI34070/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-13

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder, - mit Schnallenverschluss, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2,2 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24,5 cm, - als Frauenschuhe erkennbar, - mit einem filzartigen Spinnstoff unterlegt. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI34076/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-13

Sandalen, Größe 37, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus laut Antrag Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder, - über dem Spann mit zwei Schnallenverschlüssen, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 24,5 cm, - als Frauenschuhe erkennbar, - entlang der Ränder mit einer Überwendlichnaht verziert, - mit einem filzartigen Spinnstoff unterlegt. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unter- position (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

DEBTI29076/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-07

Sandalen, Größe 4,5, Foto siehe Anlage, - mit Laufsohlen aus Kautschuk/Kunststoff; ohne Hauptsohle aus Holz, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt) aus Leder (den größten Teil der Außenfläche bildend) und Spinnstoff, - seitlich mit Schnallenverschluss, - das Oberteil ist mit geflochtenen Bändern aus Leder verziert, - nicht den Knöchel bedeckend, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von ca. 2,9 cm, - mit einer Länge der Innensohle von ca. 25 cm, - als Frauenschuhe erkennbar. "Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuhk/Kunststoff und Oberteil aus Leder, andere als in den Unterpositionen (KN) 6403 1200 bis 6403 9905 genannte, deren Blatt nicht geschlossen ist, andere als in der Unterposition (KN) 6403 9911 genannte, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, für Frauen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6403

Zu Unterpositionen 6403 9911 bis 6403 9938: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 9931 und 6402 9939.

Pos. 6403

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Schuhe mit Oberteil (siehe Absatz D) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus Leder und mit Laufsohlen (siehe Absatz C) der Erläuterungen ”Allgemeines” zu diesem Kapitel) aus: 1) Kautschuk (siehe Anm. 1 zu Kap. 40). 2) Kunststoff. 3) Geweben oder anderen Spinnstofferzeugnissen, die eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff aufweisen; Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, bleiben außer Betracht (siehe Anmerkung 3 a) zu diesem Kapitel und Allgemeines Absatz E) der Erläuterungen zu diesem Kapitel). 4) Leder (siehe Anm. 3 b) zu diesem Kapitel). 5) Rekonstituiertem Leder (gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 41 umfasst der Begriff „rekonstituiertes Leder“ nur Stoffe auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern).

Pos. 6403

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3801/92 der Kommission vom 23. Dezember 19921) (RV 3801/92): 5. Trainingsschuhe, den Knöchel bedeckend, mit Laufsohlen (Profillaufsohlen) aus Kautschuk und einem Oberteil aus Leder (84 %) und Kunststoff (16 %), das vollständig den Innenteil aus Spinnstoff, der für sich allein kein Oberteil darstellen kann, bedeckt. Leder und Kunststoff sind auf dem Innenteil aufgenäht (siehe Skizze Nr. 9). Unterposition 6403 9113 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 3, 4 a) und der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 91 und 6403 9113. Nr. 92) A – Leder B – Kunststoff Verordnung (EG) Nr. 1324/1999 der Kommission vom 23. …

Pos. 6403

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – Rs. C 165/07: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6403.99.38.00?

Die Zolltarifnummer 6403.99.38.00 umfasst Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, für Frauen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6403.99.38.00?

Der Drittlandszollsatz für 6403.99.38.00 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6403.99.38.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 640399. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6403.99.38.00?

6403.99.38.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6403.99.38.00 im Zolltarif eingeordnet?

6403.99.38.00 steht in dieser Hierarchie: 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON > 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder > 640399 andere Schuhe, andere > 64039938 für Frauen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6403.99.38.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6403.99.38.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI17303/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6403.99.38.00?

TARIC-Code 6403.99.38.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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