Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0: Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0 steht für Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6815.19.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 68. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6815.19.00.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 68WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
  2. 6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 6815.19andere
  4. 6815.19.00.00.0Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0

HS-Code6815.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6815.19.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6815.19.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6815.19.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1C107Graphite and ceramic materials, other than those specified in 1C007, as follows:
  • 1C107Graphite and ceramic materials, other than those specified in 1C007, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI56050/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-20

Angaben: Fire Collar; Stahl-Manschette mit Graphitband zum Abdichten von Rohren, welche durch feuerbeständige Wände und Böden verlaufen; pulverbeschichtete zylindrische Stahlhülse, die ein hitzereaktives intumeszierendes Material auf Graphitbasis enthält, welches sich im Brandfall ausdehnt. Befund: Ware aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3 b) der Grafit im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird.

DEBTI54636/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-16

Angaben: Intumescent Wrap Strip; flexibles, intumeszierendes "Band" auf Graphitbasis; für die Abdichtung von Rohröffnungen in Böden und Wänden; im Brandfall dehnt sich das Material aus und verhindert, dass Rauch zwischen den Spalten von einem Raum in den nächsten gelangt; dünne, farblose Folie, einseitig mit einer grauen, inhomogenen, biegsamen Masse versehen (ca. 5 cm breit; ca. 0,6 cm dick) zu einem Band zusammengerollt, verpackt in einer Pappfaltschachtel. Befund: Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3 b) der Graphit im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird.

DEBTI52597/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-09

Angaben: Intumescent Pillow; intumeszierende Graphit- und Silikatfasermischung, umhüllt von einem Glasfaser-PVC-beschichteten Gewebesack; Verwendungzweck: feuerfeste Abdichtung von z.B. Kabeltrassen. Befund: Ware aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3b) der Grafit im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird.

DEBTI1647/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-20

Angaben: Fire Collar; Stahl-Manschette mit Graphitband zum Abdichten von Rohren, welche durch feuerbeständige Wände und Böden verlaufen; pulverbeschichtete zylindrische Stahlhülse, die ein hitzereaktives intumeszierendes Material auf Graphitbasis enthält, welches sich im Brandfall ausdehnt. Befund: Ware aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3b) der Grafit im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung als charkaterbestimmend angesehen wird.

DEBTI1659/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-16

Angaben: Intumescent Wrap Strip; flexibles, intumeszierendes "Band" auf Graphitbasis; für die Abdichtung von Rohröffnungen in Böden und Wänden; im Brandfall dehnt sich das Material aus und verhindert, dass Rauch zwischen den Spalten von einem Raum in den nächsten gelangt; dünne, farblose Folie, einseitig mit einer grauen, inhomogenen, biegsamen Masse versehen (ca. 5 cm breit; ca. 0,6 cm dick) zu einem Band zusammengerollt, verpackt in einer Pappfaltschachtel. Befund: Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3b) der Graphit im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als charakterbestimmend angesehen wird.

DEBTI1654/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-06

Angaben: Intumescent Pillow; intumeszierende Graphit- und Silikatfasermischung, umhüllt von einem Glasfaser-PVC-beschichteten Gewebesack; Verwendungzweck: feuerfeste Abdichtung von z.B. Kabeltrassen. Befund: Ware aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke. Zusammengesetzte Ware, bei der im Sinne der AV 3b) der Grafit im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung als charkaterbestimmend angesehen wird.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6815

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, die weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in anderen Teilen der Nomenklatur erfasst sind; infolgedessen sind Waren, die keramische Erzeugnisse im Sinne des Kapitels 69 sind, ausgenommen. Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Waren aus natürlichem oder künstlichem Graphit (auch von unklarer Reinheit), für andere als elektrische oder elektrotechnische Zwecke, z. B. Filter; Scheiben; Lagerschalen; Rohre und Hüllen; bearbeitete ziegelsteinförmige Blöcke und Platten. Formen zur Herstellung von kleinen Gussstücken mit feinem Relief (z. B. Münzen, Medaillen, Bleisoldaten für Sammlungen). 2) Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern. Kohlenstofffasern werden durch Karbonisierung von organischen Polymeren in Filamentform gewonnen. …

Pos. 6815

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1723 DER KOMMISSION vom 22. September 2015 (ABl. EU Nr. L 252/7) (RV L 15/1723) 1. Ein Erzeugnis mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung, bestehend aus Magnesiumaluminat (Magnesiumaluminiumoxid) mit der kristallinen Struktur von Spinell, ein chemisch einheitliches Erzeugnis in Form von unregelmäßigen Körnern, Brocken oder Pulver. Das Erzeugnis hat einen Magnesiumgehalt, berechnet als Magnesiumoxid, von etwa 28 GHT und einen Aluminiumgehalt, berechnet als Aluminiumoxid, von etwa 72 GHT. Das Erzeugnis wird bei der Herstellung von in der Stahlindustrie verwendeten feuerfesten Ziegeln und Fliesen verwendet. Das Erzeugnis wird durch eine chemische Reaktion zwischen Magnesiumoxid und Aluminiumoxid durch Verschmelzen in einem Drehrohrofen gewonnen. …

Pos. 6815

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 - VII R 19/17 Leitsatz: 1. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften. 2. Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware "erkennbar" ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung gegeben sein. 3. …

Pos. 6815

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 249. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 9. bis 11. Oktober 2023: Warenbeschreibung: Luftfilter Bei den Luftfiltern handelt es sich um Einsätze zum Einbau in Luftreiniger, die aus Vliesstoff (Spinnstoff) bestehen und die Ausbreitung von Bakterien, viralen Organismen in der Luft verhindern, sowie Schimmel, Staub und Allergene entfernen. Zusätzlich ist noch Aktivkohle enthalten um schädliche Gase, flüchtige organische Verbindungen und verschiedene Gerüche aus der Luft zu entfernen. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0 umfasst Kohlenstofffasern; Waren aus Kohlenstofffasern, für nicht elektrische Zwecke; andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, für nicht elektrische Zwecke, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6815.19.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6815.19.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6815.19.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 681519. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0?

6815.19.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6815.19.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6815.19.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN > 6815 Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen > 681519 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6815.19.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6815.19.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI56050/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 6815.19.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6815.19.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C107, 1C107. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6815.19.00.00.0?

Warennummer 6815.19.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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