Zolltarifnummer 6904.90.00: Mauerziegel, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6904.90.00 steht für Mauerziegel, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6904.90.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6904.90.00
- Drittlandszoll
- 2 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6904.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ziegel, sog. Fassadenelemente aus keramischen Stoffen, - in Form von Platten mit einer Dicke von 3 bzw. 4 cm, - in verschiedenen Größen (Höhe bis zu 30 bzw. 60 cm, Länge bis zu 80 bzw. 145 cm), - in zwei Ausführungen Hohlkammern aufweisend, - nach der Formgebung keramisch gebrannt, - aus keramischen Stoffen (lt. Antrag aus gebrannten, tonhaltigen Erden), - nicht feuerfest, - zur Verwendung als Fassadenelemente zum Verkleiden von Häuserfronten, - keine Waren der Position 6905, da die Elemente keinen Bauzierat (wie z.B. Gesimse, Rosetten) darstellen. "Ziegel, aus keramischen Stoffen, keine Mauerziegel"
Ziegel, sog. Vierkantrohre (Baguettes), Foto siehe Anlage, - zur Verwendung als Fassadenelemente zum Verkleiden von Häuserfronten, - nach der Formgebung keramisch gebrannt, - aus keramischen Stoffen (lt. Antrag: aus gebrannten, tonhaltigen Erden), - nicht feuerfest (Brenntemperatur 1000-1200 C), - in Form von rotbraunfarbenen Stangen mit einer Länge von bis zu 1,60 m und einem Querschnitt von ca. 5 cm x 5 cm; innen hohl, - an den Enden mit eingeklebten Halterungen aus Aluminium, mit denen die einzelnen Ziegel an einer Unterkonstruktion eingehängt werden, - keine Waren der Position 6905, da die Elemente keinen Bauzierat (wie z.B. Gesimse, Rosetten oder Wasserspeier) darstellen. "Ziegel, aus keramischen Stoffen, keine Mauerziegel"
Fassadenelemente (Ziegel), sog. Fassadenplatten aus Ton (unglasiert), Foto siehe Anlage, - in Form von rechteckigen, unglasierten Platten, - in verschiedenen Größen und Farben, - an einer Längsseite mit einer Nase zur überlappenden Montage, - an der Rückseite mit mehreren Haltestegen zur Befestigung an einer Unterkonstruktion, - aus keramischen Stoffen (tonmineralhaltiges Material enthaltend), - nach der Formgebung keramisch gebrannt, - zur Verwendung als Fassadenelemente zum Verkleiden von Häuserfronten, - keine Waren der Position 6905, da die Elemente keinen Bauzierat darstellt, - keine Einreihung als Wandplatten in die Position 6907 aufgrund der Erscheinungsform. "Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen, keine Mauerziegel"
Fassadenelemente (Ziegel), sog. Fassadenplatten aus Ton (glasiert), Foto siehe Anlage, - in Form von rechteckigen, auf der Oberseite glasierten Platten, - in verschiedenen Größen und Farben, - an einer Längsseite mit einer Nase zur überlappenden Montage, - an der Rückseite mit mehreren Haltestegen zur Befestigung an einer Unterkonstruktion, - aus keramischen Stoffen (tonmineralhaltiges Material enthaltend), - nach der Formgebung keramisch gebrannt, - zur Verwendung als Fassadenelemente zum Verkleiden von Häuserfronten, - keine Waren der Position 6905, da die Elemente keinen Bauzierat darstellt, - keine Einreihung als Wandplatten in die Position 6908 aufgrund der Erscheinungsform. "Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen, keine Mauerziegel"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS.
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören nichtfeuerfeste Ziegel (das sind Ziegel, die Temperaturen von 1500 ºC oder mehr nicht widerstehen können), wie sie überlicherweise zum Bau von Gebäuden, Mauern, Fabrikschornsteinen usw. verwendet werden. Solche Ziegel gehören auch dann zu dieser Position, wenn sie noch für andere Zwecke verwendet werden können (z. B. bei höheren Temperaturen gebrannte Ziegel, die sowohl zum Pflastern oder zum Bau von Brückenpfeilern als auch zum Bau von Gebäuden verwendet werden können). Mauerziegel sind meist porös (aus gewöhnlichem Ton), für bestimmte Spezialbauten (z. B. chemische Anlagen), bei denen Druck- und Säurefestigkeit erforderlich sind, werden sie jedoch aus Steinzeug hergestellt. Hierher gehören: 1) Gewöhnliche, massive Ziegel von rechteckiger Form mit ebener oder geriffelter Oberfläche. …
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6904.90.00?
Die Zolltarifnummer 6904.90.00 umfasst Mauerziegel, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6904.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 6904.90.00 beträgt 2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6904.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 690490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6904.90.00?
6904.90.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6904.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
6904.90.00 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6904 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen > 690490 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6904.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6904.90.00 erfasst, zum Beispiel DE1839/11-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6904.90.00?
KN-Code 6904.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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