Zolltarifnummer 6907: II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6907 steht für II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage. Der Drittlandszollsatz beträgt 5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6907 ist eine Position des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6907
- Drittlandszoll
- 5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 0
Einordnung im Zolltarif
- 69KERAMISCHE WAREN
- 6907II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 6907.40 Abbildungen von verschiedenen fertigen Formstücken (Veredelungskeramiken), die unter diese Unterposition fallen:
Zu Unterposition 6907 21: 1. Terracottaverkleidungselemente für die Bauindustrie zur Verwendung im Außenbereich oder als Innenverkleidung. Diese Elemente weisen verschiedene Größen auf, mit einer Breite von 200 bis 245 mm, einer Länge von 592 bis 1520 mm und einer Dicke von 15 bis 40 mm. Ihre Struktur ist modular aufgebaut und sie sind in verschiedenen Farben und mit unterschiedlichen Texturen (geglättet, sandgestrahlt, gestreift, etc.) erhältlich. Sie werden mit speziellen korrosionsbeständigen Metallklammern an vertikalen oder horizontalen Metallprofilen befestigt, die selbst wiederum an der zu isolierenden Fassade/Wand/Decke angebracht werden. Die Einreihung auf Unterpositionsniveau hängt vom Wasseraufnahmekoeffizienten ab. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 2. …
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 6907.21mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5 % oder weniger
- 6907.22mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 0,5 % bis 10 %
- 6907.23mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von mehr als 10 %
- 6907.30Mosaiksteine und ähnliche Waren, andere als solche der Unterposition 6907 40
- 6907.40fertige Formstücke
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6907?
Die Zolltarifnummer 6907 umfasst II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6907?
Der Drittlandszollsatz für 6907 beträgt 5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6907?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 6907. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6907?
6907 hat vier Stellen und steht für eine Position des Harmonisierten Systems. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6907 im Zolltarif eingeordnet?
6907 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6907?
Zu 6907 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6907?
Position 6907 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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