Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0: Anderes keramisches Geschirr, andere, aus Steingut oder feinen Erden

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0 steht für Anderes keramisches Geschirr, andere, aus Steingut oder feinen Erden. Der Drittlandszollsatz beträgt 9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6912.00.85.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6912.00.85.00.0
Drittlandszoll
9 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 69KERAMISCHE WAREN
  2. 6912Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  3. 6912.00II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  4. 6912.00.85aus Steingut oder feinen Erden
  5. 6912.00.85.00.0Anderes keramisches Geschirr, andere, aus Steingut oder feinen Erden

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0

HS-Code6912.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6912.00.858 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6912.00.85.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6912.00.85.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI46910/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-26

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - zylinderförmiger Zahnputzbecher, - - im oberen Bereich cremefarben, - - mit einem massiven, silberfarbenen Sockel, - - in den Abmessungen: ca. 7 cm (Durchmesser) x 10 , 5 cm (Höhe), - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Zahnputzbecher im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand (Zahnputzbecher), aus Steingut"

DEBTI46923/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-26

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - zylinderförmiger Zahnputzbecher, - - im oberen Bereich mattiert schwarz, - - mit einem massiven, silberfarbenen Sockel, - - in den Abmessungen: ca. 7 cm (Durchmesser) x 10 , 5 cm (Höhe), - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Zahnputzbecher im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand (Zahnputzbecher), aus Steingut"

DEBTI46917/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-23

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - glasierter, zylinderförmiger Zahnputzbecher, - - am oberen und unteren Ende wulstartig gearbeitet, - - in den Abmessungen: ca. 7 , 5 cm (Durchmesser) x 11 , 5 cm (Höhe), - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Zahnputzbecher im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand (Zahnputzbecher), aus Steingut"

DEBTI46916/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-23

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form einer glasierten, ovalen Seifenschale, - - an der Oberseite mit einem maritimen Motiv versehen, - - in den Abmessungen: ca. 15 , 5 cm (Länge) x 10 cm (Breite) x 3 cm (Höhe), - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Seifenschale im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand (Seifenschale), aus Steingut"

DEBTI44531/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-26

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, annähernd quaderförmiger, an den Ecken abgerundeter Behälter; innen hohl, an der Oberseite und am Boden mit einer Öffnung, - in den Abmessungen: ca. 23 , 5 cm (Breite) x 15 cm (Tiefe) x 11 , 2 cm (Höhe), - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut, - zur Verwendung als Spender für Taschentücher oder Kosmetiktücher bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand, aus Steingut"

DEBTI31256/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-18

Anderer keramischer Toilettengegenstand, sog. Becher Sealife Keramik, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form eines glasierten, annähernd zylinderförmigen Bechers; am unteren und oberen Rand geschwungen gearbeitet, - - auf der Außenseite mit maritimen Motiven bedruckt, - - mit einer Höhe von ca. 11 cm und einem Durchmesser von bis zu ca. 7,5 cm, - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Zahnputzbecher im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand, aus Steingut"

DEBTI31255/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-18

Anderer keramischer Toilettengegenstand, sog. Seifenschale weiß Keramik, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form einer weißen, glasierten, ovalen Seifenschale; innen hohl, mit zwei Löchern im Boden, - - in den Abmessungen: ca. 15 cm (Länge) x 10 cm (Breite) x 3 cm (Höhe), - - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus Steingut, - - zur Verwendung als Seifenschale im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand, aus Steingut"

DEBTI14238/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Anderer keramischer Toilettengegenstand, Foto siehe Anlage, - dunkelblaue glasierter, außen und innen hellblau gesprenkelter (Reaktivglasur), runder, bauchiger Becher, - in den Abmessungen: Durchmesser oben 6,8 cm, Durchmesser unten 8,8 cm, Durchmesser Standfläche 6,4 cm, Höhe 11,2 cm, - auf der Unterseite (Standfläche) rutschhemmend beschichtet (augenscheinlich Zellkunststoff), - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut, - zur Verwendung als Zahnputzbecher im Badezimmer bestimmt. "Anderer keramischer Toilettengegenstand, aus Steingut"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6912

Zu Position 6911 und 6912 gehören nicht: (a) Krüge, Ballons und ähnliche Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke (Position 6909). (b) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Position 6910). (c) Figuren und andere keramische Ziergegenstände (Position 6913). (d) Waren aus keramischen Stoffen, die mehr als eine einfache Verzierung aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen aufweisen (Kapitel 71). (e) Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitenden Teilen aus Metall (Position 8210). (f) Elektrische Heizapparate (für Kochzwecke, zur Raumheizung u. dergleichen), einschließlich der elektrischen Heizelemente, z. B. Kochplatten, Heizwiderstände (Position 8516). (g) Waren des Kapitels 91, einschließlich der Uhrgehäuse. (h) Feuerzeuge der Position 9613 sowie Parfümzerstäuber usw. der Position 9616.

Pos. 6912

Zu Unterposition 6912 00: 1. Keramik-Tasse und Keramik-Untertasse, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel zusammen mit löslichem Kaffee (200 g) in einem Glasgefäß. Der lösliche Kaffee ist getrennt in die Unterposition 2101 11 einzureihen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis 2101.11/1 2. Waschkugel mit einem Durchmesser von etwa 10 cm, bestehend aus zwei gelochten Kunststoffgehäusen, die miteinander verbunden sind und zwei Magnete und vier Arten von kleinen Keramik "Pellets" (Kügelchen) enthält. Sie wird in einer haushaltsüblichen Waschmaschine zur Reinigung von Kleidung durch einen physikalischen Prozess verwendet. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6

Pos. 6912

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 20041)) (RV L 729/2004): 2. Eine von Hand zu betätigende Mühle mit einem Gewicht von weniger als 10 kg zum Zermahlen von Salzkörnern zum Würzen von Speisen. Der kugelförmige Kunststoffbehälter enthält die Salzkörner, die mittels eines kleinen Reibplättchens aus Keramik zermahlen werden. Unterposition 6912 00 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung1 b) zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 0090. Eine Einreihung der Salzmühle in das Kapitel 82 kommt nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 82 nicht in Betracht. Das Reibplättchen aus Keramik verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter. Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABL EU Nr. …

Kapitel 69

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0?

Die Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0 umfasst Anderes keramisches Geschirr, andere, aus Steingut oder feinen Erden. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6912.00.85.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6912.00.85.00.0 beträgt 9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6912.00.85.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 691200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0?

6912.00.85.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6912.00.85.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6912.00.85.00.0 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6912 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände > 691200 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände > 69120085 aus Steingut oder feinen Erden. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6912.00.85.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6912.00.85.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI46910/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6912.00.85.00.0?

Warennummer 6912.00.85.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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