Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0: Andere keramische Waren, andere, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0 steht für Andere keramische Waren, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6914.90.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6914.90.00.90.0
- Drittlandszoll
- 3 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 69KERAMISCHE WAREN
- 6914II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Andere keramische Waren
- 6914.90andere
- 6914.90.00andere
- 6914.90.00.90andere
- 6914.90.00.90.0Andere keramische Waren, andere, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A006bEquipment, specially designed or modified for the disposal of Improvised Explosive Devices (IEDs), as follows, and specially designed components and accessories therefor:
- 1C007Ceramic powders, ceramic-"matrix" "composite" materials and 'precursor materials', as follows:
- 2B350gChemical manufacturing facilities, equipment and components, as follows:
- 1C007Ceramic powders, ceramic-"matrix" "composite" materials and 'precursor materials', as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Andere keramische Waren, sog. Tonkegel Bewässerungshilfe, 2er Set, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form von unglasierten, braunen, sechseckigen, kegelförmigen Behältern, - - in den Abmessungen: ca. 5 , 5 cm (Durchmesser) x 17 cm (Länge), - - keramische Erzeugnisse, nach vorheriger Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - aus feinen Erden, - - dienen zur Bewässerung von Pflanzen, - in einer bedruckten Verkaufsumschließung verpackt. "Andere keramische Waren (Bewässerungshilfen), aus feinen Erden"
Andere keramische Ware, Foto siehe Anlage, - annähernd zylinderförmige, nach oben spitz zulaufende, glasierte, außen leicht gerillte Außenhülle für einen sog. Aroma Vernebler der Position 8509 (nicht Gegenstand der vZTA), - am spitz zulaufenden oberen Ende mit einem kleinen Loch in der Mitte zur Abgabe des Aroma-Nebels, - in den Abmessungen: ca. 9,5 cm (Durchmesser) x 15,3 cm (Höhe), - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus Steingut, - kein Teil des sog. Aroma Verneblers, da sich die Abdeckung lediglich als Zierde darstellt und keine weiteren Funktionen beinhaltet; somit erfolgt die Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit in Kapitel 69 (keine Einreihung der Hülle als Teil des Verneblers in Position 8509). "Andere keramische Ware, nicht aus Porzellan, andere als in den Codenummern 6914 9000 10 0 bis 6914 9000 30 0 genannte"
Andere keramische Ware, sog. Ceramic Plate für Schrank, Foto siehe Anlage, - anthrazitfarbene, rechteckige Platte, - mit einer glasierter Oberseite und einer glatten, mit einem schlierenartigen Muster versehenen Unterseite (stellt sich aufgrund der glatten Unterseite nicht als typische Ware der Position 6907 in Form z. B. einer Fliese dar), - in den Abmessungen: ca. 120 cm (Länge) x 58 cm (Breite) x 1,1 cm (Dicke), - keramisches Erzeugnis nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - aus anderer Keramik als Porzellan oder gewöhnlichem Ton, - ist als Ersatzplatte für einen Schrank bestimmt, - keine Einreihung als Teil von Möbeln der Position 9403, da gesondert gestellte keramische Platten nicht als Teile von Waren im Sinne der Position 9403 gelten. "Andere keramische Ware (Schrankplatte), andere als aus Porzellan oder aus gewöhnlichem Ton handgearbeitet"
Andere keramische Waren, sog. 3er Bewässerungskegel für PET Flaschen, Art. Nr.: 796880, Foto siehe Anlage, - jeweils bestehend aus: - einem hohlen, oben offenen, weißen Kegel, - - mit einer Länge von 7,3 cm und einem Durchmesser von 2,2 cm, - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut, - einem auf den Kegel aufgesteckten, zweiteiligen, grünen Kunststoffschraubverschluss für PET-Flaschen, - dient der selbständigen Bewässerung von Pflanzen, indem der als Wasserspeicher dienende Kegel in die Erde eines Pflanzgefäßes gesteckt wird und durch eine aufgeschraubte PET-Flasche mit Wasser versorgt wird, - keiner der beiden Stoffe (Steingut oder Kunststoff) verleiht der Waren seinen wesentlichen Charakter; die Ware ist damit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 und 6914) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - 3 Stück aufgemacht in einer Blisterverpackung. "Andere keramische Waren (Bewässerungskegel), aus Steingut"
Andere keramische Waren, sog. Basteldeko Ziegelsteine 10 er, Artikelnr. 382332, Foto siehe Anlage, - rötliche, rechteckige, unglasierte Dekoziegelsteine mit zwei durchgängigen Löchern, - in den Abmessungen: 2,8 cm (Länge) x 1,5 cm (Breite) x 1 cm (Höhe), - keramische Erzeugnisse, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus feinen Erden, - aufgrund der geringen Größe keine Waren der Position 6904, - u. a. aufgrund der neutralen Form keine Ziergegenstände der Position 6913, - 10 Stück in einem Polybeutel mit Aufhängevorrichtung aus Pappe verpackt. "Andere keramische Waren, weder aus Porzellan noch aus gewöhnlichem Ton, andere als in den Unterpositionen 6914 9000 20 und 6914 9000 30 genannte"
Andere keramische Waren, sog. Untersetzer Artikel 1560921, Foto siehe Anlage, - runder, glasierter Untersetzer mit einem leicht erhöhten Rand, - mit einem Durchmesser von ca. 40 cm, - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus gewöhnlichem Ton (nicht handgearbeitet), - dient u. a. zum Auffangen des überschüssigen Gießwassers von einem Blumentopf mit Loch im Boden; stellt sich nicht als Ziergegenstand der Position 6913 in Form eines Blumen- oder Übertopfes dar. "Andere keramische Ware (Untersetzer), nicht aus Porzellan oder aus gewöhnlichem Ton handgearbeitet, andere als in den Unterpositionen 6914 9000 20 und 6914 9000 30 genannte"
Andere keramische Waren (Blumentöpfe), Foto siehe Anlage, - runde, außen glasierte, innen überwiegend unglasierte Blumentopfe, - in verschiedenen Farben und Größen, - mit einem Loch im Boden, - keramische Erzeugnisse, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus feinen Erden, - das Loch im Boden bestimmt den Gebrauchswert der Ware als Pflanztopf, somit kein keramischer Ziergegenstand im Sinne der Position 6913. "Andere keramische Waren (Pflanztöpfe), nicht aus Porzellan oder aus gewöhnlichem Ton, andere als in den Unterpositionen 6914 9000 20 und 6914 9000 30 genannte"
Andere keramische Waren (Blumentöpfe), Foto siehe Anlage, - runde, außen überwiegend glasierte, innen überwiegend unglasierte Blumentopfe, - in verschiedenen Farben und Größen, - mit einem Loch im Boden, - keramische Erzeugnisse, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus feinen Erden, - das Loch im Boden bestimmt den Gebrauchswert der Ware als Pflanztopf, somit kein keramischer Ziergegenstand im Sinne der Position 6913. "Andere keramische Waren (Pflanztöpfe), nicht aus Porzellan oder aus gewöhnlichem Ton, andere als in den Unterpositionen 6914 9000 20 und 6914 9000 30 genannte"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle keramische Waren, die weder in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels noch in anderen Kapiteln des Schemas genannt oder inbegriffen sind. Hier gehören insbesondere: 1) Öfen und andere Heizgeräte, die im wesentlichen aus keramischen Stoffen (meistens aus Steingut, manchmal aber auch aus gewöhnlichem Ton) bestehen; Fliesen (Kacheln) besonderer Ausführung für diese Öfen, sowie gewisses nicht feuerfestes Zubehör für Kamine und offene Feuerstellen. Elektrische Heizgeräte gehören zu Pos. 8516. 2) Blumentöpfe, nicht zu Zierzwecken (z.B. für den Gartenbau). 3) Beschläge für Türen, Fenster usw., wie Griffe und Knöpfe, Türschoner usw., sowie Griffe oder Knöpfe für Ziehketten. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 679/72 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6): Waren aus „vitreous china“ oder „semi-vitreous china“, die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind und gleichzeitig aufweisen: a) eine Porosität (Wasseraufnahmekoeffizient) – nach der Methode im Anhang I 1) – von 3 v. H. oder weniger, b) eine Dichte von 2,2 oder mehr, c) eine Lichtdurchlässigkeit – nach der Methode im Anhang II 2) – bis zu einer Dicke von etwa 3 mm Dieses Kriterium findet keine Anwendung, wenn der Scherben in der Masse gefärbt oder mit farbiger oder opaker Glasur überzogen ist Unterposition 6914 10 00 Verordnung (EG) Nr. 305/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 (ABl. EG Nr. …
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0 umfasst Andere keramische Waren, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6914.90.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 6914.90.00.90.0 beträgt 3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6914.90.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 691490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0?
6914.90.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6914.90.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
6914.90.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6914 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Andere keramische Waren > 691490 andere > 69149000 andere > 6914900090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6914.90.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6914.90.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI10650/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 6914.90.00.90.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 6914.90.00.90.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A006b, 1C007, 2B350g, 1C007. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0?
Warennummer 6914.90.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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