Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 7106.10: Pulver

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 7106.10 steht für Pulver. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

7106.10 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 71. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
7106.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 71ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
  2. 7106II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN, Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
  3. 7106.10Pulver

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7106.10

HS-Code7106.106 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Schweiz0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE9167/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-30

Pulver aus einer Silberlegierung (Lotkugeln) Bei der Ware "Lotkugeln bleifrei" handelt es sich nach den Angaben um kleine Kugeln aus einer Zinn - Silber - Kupfer - Legierung. Nach der Produktspezifikation beträgt der Silbergehalt 3,0% bis 4,0% und der Kupfergehalt 0,4% bis 0,6%. Die Durchmesser der Lotkugeln variieren dabei zwischen 250 µm und 500 µm. Dabei werden die unterschiedlichen, definierten Korngrößen durch Stanzen und anschließendes Walzen der Ware erreicht. Das Erzeugnis wird bei der Herstellung von Halbleitern eingesetzt. Die Ware ist als Pulver von Silber in die Unterposition 7106 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Eine Einreihung in die Position 3810 der KN ist aufgrund der Zusammensetzung ausgeschlossen.

DE16034/16-1Erteilt von DEGültig bis 2019-12-22

Silberpulver Bei der Ware handelt es sich um ein feines Pulver mit einer Korngröße von 1 - 100 µm bzw. d50 = 15-60 µm. Es wird mittels Gasverdüsung aus der Schmelze hergestellt. Nach den Angaben besteht es aus Silber mit einer Reinheit von 99,9 GHT und findet Verwendung in Lotpasten, Sinterteilen und generativen Fertigungsverfahren. Die Ware ist als "Silber als Pulver" in die Unterposition 7106 10 des Harmonisierten Systems einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 7106

Zu Unterposition 7106 1000: Wegen der Auslegung des Begriffs „Pulver“ siehe Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71. Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00. Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z. B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112. Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z. B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z. B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

Kapitel 71

1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 A) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) (RV E7101A00) oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (RV E7101B00). 2. A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung (RV E7102A00). B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten (RV E7102B00). 3. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 7106.10?

Die Zolltarifnummer 7106.10 umfasst Pulver. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 7106.10?

Der Drittlandszollsatz für 7106.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 7106.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 710610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7106.10?

7106.10 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 7106.10 im Zolltarif eingeordnet?

7106.10 steht in dieser Hierarchie: 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN > 7106 II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN, Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7106.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7106.10 erfasst, zum Beispiel DE9167/14-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 7106.10?

HS-Unterposition 7106.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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