Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 7406.10: Pulver ohne Lamellenstruktur

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 7406.10 steht für Pulver ohne Lamellenstruktur. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

7406.10 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 74. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
7406.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
1

Einordnung im Zolltarif

  1. 74KUPFER UND WAREN DARAUS
  2. 7406Pulver und Flitter, aus Kupfer
  3. 7406.10Pulver ohne Lamellenstruktur

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7406.10

HS-Code7406.106 Stellen, weltweit einheitlich

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE20150/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-12-20

Pulver aus Kupfer; Kupferkatalysator Bei der Ware handelt es sich um ein dunkelgraues, metallisches Pulver mit einer maximalen Korngröße von 100 µm. Es besteht aus einer Legierung aus Kupfer und Verunreinigungen weiterer Elemente. Das Pulver wird als Katalysator verwendet. Zolltariflich handelt es sich um Pulver ohne Lamellenstruktur aus Kupfer der Unterposition 740610 der KN.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 7406

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Pulver aus Kupfer, wie sie durch Anmerkung 8 b) zu Abschnitt XV definiert sind, und Flitter aus Kupfer mit Ausnahme des Zementkupfers (gefälltes Kupfer), der Pos. 7401. Vorbehaltlich der Anmerkung 7 zu Abschnitt XV gehören zu dieser Position auch Mischungen aus Kupferpulver und Pulver anderer unedler Metalle (z. B. sog. Bronzepulver, das aus einer einfachen Mischung aus Kupfer- und Zinnpulver besteht). Kupferpulver werden hauptsächlich durch elektrolytische Abscheidung gewonnen oder durch Zerstäuben eines aus einer engen Düse austretenden Strahls geschmolzenen Metalls in einem mit hoher Geschwindigkeit senkrecht dazu fließenden Strom von Wasser, Dampf, Luft oder anderen Gasen. …

Kapitel 74

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr (RV E7401A10) oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet (RV E7401A20): Andere Elemente Element Höchstgrenze in GHT Ag Silber 0,25 As Arsen 0,5 Cd Cadmium 1,3 Cr Chrom 1,4 Mg Magnesium 0,8 Pb Blei 1,5 S Schwefel 0,7 Sn Zinn 0,8 Te Tellur 0,8 Zn Zink 1 Zr Zirconium 0,3 Andere Elemente (1), je 0,3 b) Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet (RV E7401B10) oder 2) der Gesamtgehalt an diesen an …

Abschnitt XV

1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215) (RV C1501A00); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606) (RV C1501B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507 (RV C1501C00); d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603 (RV C1501D00); e) Waren des Kapitels 71 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 7406.10?

Die Zolltarifnummer 7406.10 umfasst Pulver ohne Lamellenstruktur. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 7406.10?

Der Drittlandszollsatz für 7406.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 7406.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 740610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7406.10?

7406.10 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 7406.10 im Zolltarif eingeordnet?

7406.10 steht in dieser Hierarchie: 74 KUPFER UND WAREN DARAUS > 7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7406.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7406.10 erfasst, zum Beispiel DE20150/11-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 7406.10?

HS-Unterposition 7406.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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