Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 7419.80.10: Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 7419.80.10 steht für Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

7419.80.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 74. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
7419.80.10
Drittlandszoll
4,3 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 74KUPFER UND WAREN DARAUS
  2. 7419Andere Waren aus Kupfer
  3. 7419.80andere
  4. 7419.80.10Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 7419.80.10

HS-Code7419.806 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code7419.80.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI27068/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-02

Es handelt sich um endlose Gewebe mit Kette aus miteinander verdrehten Drähten aus einer Kupfer-Zink-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt (Messing) und Schuss aus sich abwechselnden Stahldrähten und Drähten aus Kupfer, die jeweils mit Kunststoff überzogen sind. Die maximal 2900 mm breiten und insgesamt 2 , 1 mm dicken Erzeugnisse werden als Presspolster in verschiedenen Pressen verwendet. Die Metalle sind gegenüber Kunststoff in Bezug auf Umfang und Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmend. Die Drähte aus mit Kunststoff überzogenem Kupfer (Durchmesser: etwa 1 mm bzw. 2 mm) herrschen gewichtsmäßig gegenüber den mit Kunststoff überzogenen Stahldrähten vor. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Waren aus Kupfer, nicht gegossen oder geschmiedet, Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger" zur Unterposition 7419 8010 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI18387/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-12

Bei den sog. EMV-Kabelabschirmungselment(-en) handelt es sich um Geflechtschläuche (Länge 1 m und Durchmesser ca. 4 mm) aus vernickelten Kupferdrähten, welche mit Glasfasern verflochten sind. Sie dienen der elektromagnetischen Abschirmung von durch den Benutzer einzulegenden Kabeln (nicht Gegenstand dieser vZTA). Die Abschirmung erfolgt durch die vernickelten Kupferdrähte, die Glasfasern dienen rein der mechanischen Integrität. - Angaben lt. Antragsteller - Die vernickelten Kupferdrähte haben einzelne einen Durchmesser von ca. 0 , 1 mm. Im Hinblick auf die technische Funktionalität „elektromagnetische Abschirmung“ sind diese charakterbestimmend. Abbildung siehe Anlage Derartige Erzeugnisse sind als „andere Waren aus Kupfer; hier Geflechte aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger“ in die Unterposition 7419 8010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI22372/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-16

Sogenanntes Presspolstererzeugnis, - das zur Herstellung von Laminaten oder Kompaktplatten in Mehretagenpressen eingesetzt wird - bestehend aus aus einer Verkreuzung von Kett- und Schussfäden (Gewebe) Die Kettfäden (Längsrichtung) bestehen aus mit Aramidfäden verdrillten Messingdrähten. Die Schussfäden (Querverlauf) bestehen aus mit Aramidfäden verdrillten Kupfer- und Messingdrähten. Ein Polster dieses Typs ist in verschiedenen Gewichtsklassen erhältlich. Das Quadratdezimetergewicht liegt dabei zwischen ca. 19 g und 34 g. Die Dicke liegt zwischen ca. 1,9 mm und 3,4 mm. Basierend auf einem Quadratdezimetergewicht von 19 g, liegt der Gesamtmetallanteil bei ca. 58 % (Messing ca. 34%, Kupfer ca. 24%). Je höher das Gewicht eines Polsters, desto höher ist auch der Gesamtmetallanteil. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage Bei der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware ist das unedle Metall in Bezug auf die Verwendung und im Hinblick auf das Gewicht charakterbestimmend. Derartige Erzeugnisse sind als "Gewebe aus Kupferdraht, mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger" der Unterposition 7419 8010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuweisen.

DEBTI21136/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-25

Es handelt sich um endlose Gewebe mit Kette aus miteinander verdrehten Drähten aus einer Kupfer-Zink-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt (Messing) und Schuss aus sich abwechselnden Stahldrähten und Drähten aus Kupfer, die jeweils mit Kunststoff überzogen sind. Die maximal 2900 mm breiten Erzeugnisse werden als Presspolster in verschiedenen Pressen verwendet. Die Drähte aus Messing und aus mit Kunststoff überzogenem Kupfer (Durchmesser: etwa 1 mm bzw. 2 mm) herrschen gewichtsmäßig gegenüber den mit Kunststoff überzogenen Stahldrähten vor. - lAntragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger" zur Unterposition 7419 8010 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI47532/21-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-09

Bei den sog. EMV-Kabelabschirmungselment(-en) handelt es sich um Geflechtschläuche (Länge 2 m) aus vernickelten Kupferdrähten, welche mit Glasfasern verflochten sind. Sie dienen der elektromagnetischen Abschirmung von durch den Benutzer einzulegenden Kabeln (nicht Gegenstand dieser vZTA). Die Abschirmung erfolgt durch die vernickelten Kupferdrähte, die Glasfasern dienen rein der mechanischen Integrität. - Angaben lt. Antragsteller - Die vernickelten Kupferdrähte haben einzelne einen Durchmesser von ca. 0,1 mm. Im Hinblick auf die technische Funktionalität „elektromagnetische Abschirmung“ sind diese charakterbestimmend. Abbildung siehe Anlage Derartige Erzeugnisse sind als „andere Waren aus Kupfer; hier Geflechte aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger“ in die Unterposition 7419 8010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Kapitel 74

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr (RV E7401A10) oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet (RV E7401A20): Andere Elemente Element Höchstgrenze in GHT Ag Silber 0,25 As Arsen 0,5 Cd Cadmium 1,3 Cr Chrom 1,4 Mg Magnesium 0,8 Pb Blei 1,5 S Schwefel 0,7 Sn Zinn 0,8 Te Tellur 0,8 Zn Zink 1 Zr Zirconium 0,3 Andere Elemente (1), je 0,3 b) Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet (RV E7401B10) oder 2) der Gesamtgehalt an diesen an …

Abschnitt XV

1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215) (RV C1501A00); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606) (RV C1501B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507 (RV C1501C00); d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603 (RV C1501D00); e) Waren des Kapitels 71 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 7419.80.10?

Die Zolltarifnummer 7419.80.10 umfasst Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 7419.80.10?

Der Drittlandszollsatz für 7419.80.10 beträgt 4,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 7419.80.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 741980. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 7419.80.10?

7419.80.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 7419.80.10 im Zolltarif eingeordnet?

7419.80.10 steht in dieser Hierarchie: 74 KUPFER UND WAREN DARAUS > 7419 Andere Waren aus Kupfer > 741980 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 7419.80.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 7419.80.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI27068/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 7419.80.10?

KN-Code 7419.80.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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