Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8212.10.10: Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8212.10.10 steht für Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8212.10.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 82. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
8212.10.10
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 82WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN
  2. 8212Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)
  3. 8212.10Rasiermesser und Rasierapparate
  4. 8212.10.10Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8212.10.10

HS-Code8212.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8212.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI22776/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-10

"Rasierset" Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem Rasierapparat (charakterbestimmend aufgrund des Wertes) mit einem T-förmigen Kunststoffkörper und Klingenkörper mit zwei nicht auswechselbaren, nicht beweglichen, einschneidigen Klingen aus Stahl; mit einer wiederaufsteckbaren Schutzkappe aus Kunststoff versehen - einer bedruckten Tube Rasiercreme (Inhalt ca. 10 ml) mit abschraubbarem Deckel (Position 3307) - zur Entfernung von Körperhaaren - gemeinsam in einer bedruckten Papiertüte verpackt Eine Einreihung als Reisezusammenstellung zur Körperpflege in die Position 9605 ist ausgeschlossen, da die Waren nicht in einen zum dauerhaften Gebrauch geeigneten Behältnis, sondern lediglich in einer Tüte verpackt sind. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen aus unedlem Metall" zur Unterposition 8212 1010 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI32581/20-11Erteilt von DEGültig bis 2024-03-21

Bei der als „Reisenessaires für Herren" bezeichneten Ware handelt es sich um ein Set, bestehend aus elf verschiedenen Waren: einer Haarbürste, einer Zahnbürste, einem Tütchen Waschpulver, einem T-Shirt, einer Kosmetiktasche, einem Deo-Roller, Wattestäbchen, Shampoo, Zahnpasta, Rasierschaum und einem Rasierer. Die gemeinsam in einer Kunststofftüte verpackten Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen sich somit nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b) dar. Sie sind getrennt voneinander einzureihen. Es handelt sich um einen weißen, unsterilen, nicht elektrischen Rasierapparat mit einem ca. 10 cm langen, T-förmigen Kunststoffkörper mit zwei in den Kopf eingesetzten nicht auswechselbaren Klingen aus nicht rostendem Stahl. Die Ware wird als "Rasierapparat mit nicht auswechslbarer Klinge" eingereiht.

DEBTI1320/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-03-22

"Rasierer mit 1 oder 2 Klingen"; - Rasierapparat aus Kunststoff mit einer bzw. zwei nicht auswechselbaren, einschneidigen Klingen aus unedlem Metall - mit einer wiederaufsteckbaren Schutzkappe aus Kunststoff versehen - Länge jeweils ca. 10 cm - zur Entfernung von Gesichtshaaren Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen aus unedlem Metall" zur Unterposition 8212 1010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

PLPL-WIT-2016-00518Erteilt von PLGültig bis 2022-04-17

Maszynka do golenia z niewymiennymi ostrzami. Produkt wykonany z tworzywa sztucznego posiada dwa ostrza ze stali nierdzewnej. Wymiary: ok. 42 x 105 mm.

DE23583/15-1Erteilt von DEGültig bis 2022-01-03

"Nassrasierer"; - Rasierapparat aus Kunststoff mit nicht auswechselbarem beweglichem Klingenkörper mit 5 Klingen aus unedlem Metall, der mit einer Schutzkappe aus Kunststoff versehen ist - Länge: ca. 15 cm - zur Entfernung von Körperhaaren Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen aus unedlem Metall" zur Unterposition 8212 1010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

DE13374/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-21

"Einmal-Rasierer"; - Rasierapparat aus Kunststoff (Polystyro, lt. Antragstellerl) mit nicht auswechselbarer, einschneidiger Klinge aus nicht rostendem Rasierklingenbandstahl (lt. Antragsteller), versehen mit einer Schutzkappe aus Kunststoff - Länge: ca. 10 cm - zur Entfernung von Körperhaaren - verpackt in Boxen aus Pappe zu je 100 Stück Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Rasierapparate mit nicht auswechselbarer Klinge aus unedlem Metall" zur Unterpositon 8212 1010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

DE13373/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-21

"Einmal-Rasierer"; - Rasierapparat aus Kunststoff (Polystyro, lt. Antragstellerl) mit nicht auswechselbarer, einschneidiger Klinge aus nicht rostendem Rasierklingenbandstahl (lt. Antragsteller), versehen mit einer Schutzkappe aus Kunststoff - Länge: ca. 10 cm - zur Entfernung von Gesichtshaaren - verpackt in Boxen aus Pappe zu je 100 Stück Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Rasierapparate mit nicht auswechselbarer Klinge aus unedlem Metall" zur Unterpositon 8212 1010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

CZBTI32/028938/2018-580000-04/03Erteilt von CZGültig bis 2021-05-14

Dle deklarovaných údajů se jedná o holicí sadu, která je tvořena holicím strojkem s pevnými (nevyměnitelnými) čepelkami a pěnou na holení. Tato sada je určena pro hotelové hosty. Balení: v plastovém sáčku a vloženo do papírové krabičky.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8212

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Rasiermesser einschließlich der fertigen oder unfertigen Klingen sowie Griffe dafür aus unedlen Metallen. 2) Rasierapparate und Teile davon, aus unedlem Metall, sowie fertige oder unfertige Klingen dafür. 3) Rasierapparate aus Kunststoff, die mit ihren Klingen gestellt werden. Zu dieser Position gehören auch mechanische Rasierapparate mit Handantrieb, die wie elektrische Rasierapparate arbeiten, sowie Klingen, Messer, Kämme, Gegenkämme und Scherköpfe dafür. Unter Klingenrohlingen im Band, die ebenfalls hierher gehören, versteht man gelochten Bandstahl von beliebiger Länge, auch gehärtet, zum Herstellen von Rasierklingen. Unter diesen Begriff fällt auch Bandstahl, in den bereits in regelmäßigen Abständen die Klingenform eingeschnitten ist, so dass sich die einzelnen Klingen durch leichten Druck abtrennen lassen. …

Kapitel 82

1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall (RV E8201A00); b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets (RV E8201B00); c) aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet (RV E8201C00); d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten (RV E8201D00). 2. …

Abschnitt XV

1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215) (RV C1501A00); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606) (RV C1501B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507 (RV C1501C00); d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603 (RV C1501D00); e) Waren des Kapitels 71 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8212.10.10?

Die Zolltarifnummer 8212.10.10 umfasst Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8212.10.10?

Der Drittlandszollsatz für 8212.10.10 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8212.10.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 821210. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8212.10.10?

8212.10.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8212.10.10 im Zolltarif eingeordnet?

8212.10.10 steht in dieser Hierarchie: 82 WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN > 8212 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band) > 821210 Rasiermesser und Rasierapparate. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8212.10.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8212.10.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI22776/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8212.10.10?

KN-Code 8212.10.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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