Zolltarifnummer 8709.11.90.00: Kraftkarren, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 8709.11.90.00 steht für Kraftkarren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
8709.11.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 8709.11.90.00
- Drittlandszoll
- 4 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8709Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
- 8709.11Kraftkarren, Elektrokarren
- 8709.11.90andere
- 8709.11.90.00Kraftkarren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8709.11.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Dle deklarovaných údajů se jedná o elektrický přepravní vozík s vlastním pohonem. Vozík je určen k přepravě zboží ve skladech. Vozík je ovládán dálkově ručním ovládacím panelem. Je vybaven elektromagnetickou brzdou, 4 laserovými senzory pro vyhýbání se překážkám, zvukovou a světelnou signalizací a tlačítkem nouzového zastavení. Dodáván bez baterie. Technická specifikace: Maximální nosnost 15 t; Velikost přepravní plochy 4000 x 2000 mm; Výška vozíku 700 mm; Světlá výška 0-100 mm; Rychlost pojezdu 0-25 m/min; Výkon motoru 4kW*2; Provozní doba max 3 hod; Doba nabíjení cca 7 hod.
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage, - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen dreirädrigen Zugkraftkarrens mit: - - zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 400 mm und einer Breite von ca. 130 mm, - - einem Lenkrad mit einem Durchmesser von ca. 260 mm und einer Breite von ca. 85 mm, - - einer Gesamtlänge von ca. 1550 mm, einer Breite von ca. 840 mm und einer maximalen Deichselhöhe von 970 mm, - - einem Gewicht von ca. 262 kg, - - einem von zwei Batterien (2x 36 V / 55 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 1500 Watt, - - einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 5 km/h, - - mit zwei Anhängevorrichtungen (Kombination aus Kugelkopf- und Bolzenkupplung), - - einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar, - dient zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Bootsanhänger und andere Pkw- Anhänger bis zu einem Gewicht von maximal 3000 kg auf flachen, harten Untergründen wie z. B. Hafenkais oder in Lagerhäusern usw.; stellt sich somit als "Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art" dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, seiner Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage, - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens mit: - - zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 400 mm und einer Breite von ca. 150 mm, - - einem Lenkrad mit einem Durchmesser von ca. 150 mm und einer Breite von ca. 50 mm, - - einer Gesamtlänge von ca. 1735 mm, einer Breite von ca. 760 mm und einer maximalen Deichselhöhe von 915 mm, - - einem Gewicht von ca. 300 kg, - - einer Tragfähigkeit von 2500 kg, - - einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 70 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor, - - einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 4 km/h, - - einer Anhängervorrichtung in Form eines Hakensystems, - - einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar, - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Anhänger und Wohnwagen bis zu einem Gewicht von maximal 2500 kg in z. B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag: - - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens, - - mit zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - mit zwei hinteren Lenkrollen mit einem Durchmesser von ca. 100 mm und einer Breite von ca. 31 mm, - - mit einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 22 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 400 Watt, - - mit einer Anhängevorrichtung in Form eines Hakensystems, - - mit einer am Deichselkopf mit Fahrschalter und anderen Bedienelementen versehenen, höhenverstellbaren Lenkstange, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 1300 mm, einer Breite von ca. 665 mm und einer maximalen Deichselhöhe von ca. 1240 mm, - - mit einem Gewicht von ca. 69 kg, - - mit einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 6 km/h, - - mit einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - - ohne Genehmigung für das Fahren auf öffentlichen Straßen, - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Maschinen, Geräten oder Wagen bis zu einem Gewicht von maximal 1.000 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage; - lt. Antrag: - - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens, - - mit zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - mit einer hinteren Lenkrolle mit einem Durchmesser von ca. 150 mm und einer Breite von ca. 50 mm, - - mit einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 33 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 500 Watt, - - mit einer Anhängevorrichtung in Form von zwei unterschiedlich hohen Kugelkopf-Aufnahmen, - - mit einer am Deichselkopf mit Fahrschalter und anderen Bedienelementen versehenen, Lenkstange, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 1150 mm, einer Breite von ca. 665 mm und einer maximalen Deichselhöhe von ca. 960 mm, - - mit einem Gewicht von ca. 96 kg, - - mit einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 6 km/h, - - mit einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - - ohne Genehmigung für das Fahren auf öffentlichen Straßen, - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Anhänger und Wohnwagen bis zu einem Gewicht von maximal 1.500 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage, - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens mit: - - zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - einer hinteren Lenkrolle mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - einer Gesamtlänge von ca. 1210 mm, einer Breite von ca. 710 mm und einer maximalen Deichselhöhe von 960 mm, - - einem Gewicht von ca. 115 kg, - - einer Tragfähigkeit von 2500 kg, - - einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 55 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 800 Watt, - - einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 6 km/h, - - einer Anhängervorrichtung in Form von zwei unterschiedlich hohen Kugelkopf-Aufnahmen, - - einer am Deichselkopf mit Fahrschalter und anderen Bedienelementen versehenen Lenkstange, - - einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar, - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Anhänger und Wohnwagen bis zu einem Gewicht von maximal 2500 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage, - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens mit: - - zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 400 mm und einer Breite von ca. 130 mm, - - einem Lenkrad mit einem Durchmesser von ca. 260 mm und einer Breite von ca. 85 mm, - - einer Gesamtlänge von ca. 1550 mm, einer Breite von ca. 840 mm und einer maximalen Deichselhöhe von 970 mm, - - einem Gewicht von ca. 262 kg, - - einer Tragfähigkeit von 3000 kg, - - einem von zwei Batterien ( 2x 36 V / 55 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 1500 Watt, - - einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 5 km/h, - - einer Anhängervorrichtung in Form eines Hakensystems, - - einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar, - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Anhänger und Wohnwagen bis zu einem Gewicht von maximal 3000 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Elektrokraftkarren, sog. Elektroschlepper, Foto siehe Anlage; laut Antrag: - in Form eines selbstfahrenden, von einer zu Fuß gehenden Bedienperson gelenkten, ohne Ladeplattform und Hebevorrichtung versehenen Zugkraftkarrens: - - mit zwei luftbereiften Antriebsrädern mit einem Durchmesser von ca. 320 mm und einer Breite von ca. 100 mm, - - mit einer hinteren Lenkrolle mit einem Durchmesser von ca. 150 mm und einer Breite von ca. 50 mm, - - mit einem von zwei Batterien (2 x 12 V / 33 Ah) gespeisten elektrischen Antriebsmotor mit einer Leistung von 500 Watt, - - mit einer Anhängevorrichtung in Form von zwei unterschiedlich hohen Kugelkopf-Aufnahmen, - - mit einer am Deichselkopf mit Fahrschalter und anderen Bedienelementen versehenen, Lenkstange, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 1150 mm, einer Breite von ca. 665 mm und einer maximalen Deichselhöhe von ca. 960 mm, - - mit einem Gewicht von ca. 96 kg, - - mit einer Höchstgeschwindigkeit im beladenen Zustand von maximal 6 km/h, - - mit einem Wendekreis, der weniger als die Länge des Fahrzeugs beträgt, - - ohne Genehmigung für das Fahren auf öffentlichen Straßen, - - dient als Flurförderfahrzeug zum Ziehen oder Schieben von rollenden Lasten wie Anhänger und Wohnwagen bis zu einem Gewicht von maximal 1.500 kg in z.B. Lagerhäusern; stellt sich somit als Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art dar. "Zugkraftkarren (Elektrokraftkarren), von der auf Bahnhöfen verwendeten Art, ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören selbstfahrende Fahrzeuge von der ausschließlich in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von verschiedenartigen Ladungen (Gütern oder Containern) verwendeten Art oder wie sie auf Bahnhöfen zum Ziehen kleiner Anhänger verwendet werden. Von diesen Fahrzeugen gibt es viele verschiedene Typen unterschiedlicher Größe. Sie werden entweder durch einen von Akkumulatoren gespeisten Elektromotor, durch einen Kolbenverbrennungsmotor oder einen anderen Motor angetrieben. Waren dieser Position unterscheiden sich in der Regel von Fahrzeugen der Pos. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 C-495/03 Auszug: Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Am 1. März 1999 meldete die Firma … als „Magnum ET120 Terminal Tractors“ bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In dieser Anmeldung waren diese Fahrzeuge in die Tarifposition 8709 der KN eingereiht. Nach einer Überprüfung gelangten die niederländischen Zollbehörden jedoch zu der Auffassung, dass diese Fahrzeuge unter die Unterposition 8701 20 10 der KN fielen. Zur Begründung der Klage, die die Firma Intermodal beim Gerechtshof te Amsterdam gegen diesen Bescheid erhoben hat, hat sie insbesondere eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt. …
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren (RV E8701000). 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern (RV E8702100). Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden (RV E8702200). 3. …
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506) (RV C1701000). 2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016) (RV C1702A00); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) (RV C1702B00); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge) (RV C1702C00); d) Waren der Position 8306 (RV C1702D00); e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Absc …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 8709.11.90.00?
Die Zolltarifnummer 8709.11.90.00 umfasst Kraftkarren, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 8709.11.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 8709.11.90.00 beträgt 4 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 8709.11.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 870911. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8709.11.90.00?
8709.11.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 8709.11.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
8709.11.90.00 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon > 870911 Kraftkarren, Elektrokarren > 87091190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8709.11.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8709.11.90.00 erfasst, zum Beispiel CZBTI37/341478/2026-300000-ZI/01. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 8709.11.90.00?
TARIC-Code 8709.11.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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