Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0: Fahrgestelle

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0 steht für Fahrgestelle. Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8716.90.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
8716.90.10.00.0
Drittlandszoll
1,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
2

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8716Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
  3. 8716.90Teile
  4. 8716.90.10Fahrgestelle
  5. 8716.90.10.00.0Fahrgestelle

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0

HS-Code8716.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8716.90.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8716.90.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer8716.90.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll1,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE13874/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-11-10

Fahrgestell (Rahmen), sog. Grundrahmen, Materialnummer: 1100025928, Foto siehe Anlage, - bestehend aus einem rechteckigen Rahmen, der auf der Oberseite mit einem Gitter aus senkrecht und waagrecht verlaufenden, dünnen Stäben aus laut Antrag Stahldraht versehen ist, - laut Antrag mit einer Länge von 1205 mm, einer Breite von 817 mm und einer Höhe von 46 mm, - zusätzlich mit zwei Stützstreben versehen, - auf der Unterseite sind an den vier Ecken Befestigungsvorrichtungen montiert, die zur Aufnahme von Bock- bzw. Lenkrollen dienen, - in den Ecken befinden sich Öffnungen zur Montage der Seitenaufbauten, - dient als tragendes Element zur Aufnahme des Aufbaus sowie der Rollen (beide nicht Gegenstand der vZTA) eines sog. Abfallsammelwagens (= von Hand zu schiebendes Fahrzeug der Unterposition 8716 8000), - erkennbares Teil zur ausschließlichen Verwendung an nicht selbstfahrenden Fahrzeugen. "Teil (Fahrgestell) für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Unterposition 8716 8000"

DE23666/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-10

Fahrgestell (Rahmen), sog. Chassis für Einkaufswagen, Fotos siehe Anlage, - in Form eines speziell gefertigten Untergestells für einen Einkaufswagen (= von Hand zu schiebendes Fahrzeug der Position 8716), - aus zwei Längsträgern aus gebogenen Rohren aus unedlen Metallen (lt. Antrag: Stahl) mit angeschweißten Querstreben aus unedlen Metallen (lt. Antrag: Stahl) hergestellt, - dient als tragendes Element zur Aufnahme des Warentransportkorbs (Aufbau) sowie der Rollen (beide nicht Gegenstand der vZTA), - aufgrund der objektiven Merkmale (u.a. Form) erkennbar ausschließlich zur Verwendung für Waren des Kapitels 87 bestimmt. "Teil (Fahrgestell) für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Unterposition 8716 8000"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8716

Zu Unterposition 8716 90: 1. Rückstrahler für Fahrzeuganhänger, bestehend aus einer dreieckigen Signalplatte aus rot gefärbtem Kunststoff, die zum besseren Reflektieren der Strahlen mit pyramidenförmigen Erhöhungen versehen und in ein mit Befestigungsbolzen ausgestattetes Gehäuse eingebaut ist. Siehe auch Avis 3926 90/3 2. Luftfeder bestehend aus einem gewebeverstärkten Gummibalg (vulkanisierter Kautschuk), Stahlplatten und einem Kunststoffkolben, der als Komponente eines Aufhängungssystems von Sattelaufliegern verwendet werden soll. Die Ware wurde entwickelt, um Erschütterungen und Stöße zu absorbieren und als Schwingungsdämpfer und für die Höhenverstellung des Fahrwerks zu dienen. Der Kunststoffkolben ermöglicht eine weitere Abstimmung der Federraten. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis Nr. 8716 90/3. 3. …

Pos. 8716

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2011 der Kommission vom 2. August 2011 (ABL EU Nr. L 201/4) (RV L 773/11): Mit dem Fuß angetriebenes, zweirädriges Fahrzeug mit einem Gewicht von etwa 10 kg. Das Fahrzeug besteht aus: - einem Stahlrahmen mit verchromter Aluminiumgabel mit Federung, - einem höhenverstellbaren Lenker, - einer gelochten und mit Anti-Rutsch-Belag versehenen Trittfläche mit den Abmessungen 38 × 11 cm, - zwei Rädern mit folgenden Abmessungen: 26 Zoll (vorn) und 18 Zoll (hinten), - Handbremsen für Hinter- und Vorderrad und - einem Klappständer. Das Fahrzeug verfügt über keinen Sattel, keine Pedale und kein Tretlager. Die maximale Höhe des Lenkers beträgt 97 cm. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 – C-273/09: Rechtlicher Rahmen Position 8716 der KN lautet: „8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon: … 8716 80 00 – andere Fahrzeuge“. In den HS-Erläuterungen zu der genannten Position 8716 heißt es: „Zu dieser Position gehören mit Ausnahme der in den vorhergehenden Positionen aufgeführten Fahrzeuge eine Gruppe nicht selbstfahrender ein- oder mehrrädriger Fahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern. Hierher gehören ferner Spezialfahrzeuge ohne Räder, z. B. Schlitten und Schleifen. …

Pos. 8716

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundefinanzhofs vom 28. Februar 2023, RS VII R 21/20 Leitsätze 1 NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 90 90 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als "Andere Waren aus Eisen oder Stahl" der Codenummer 7326 90 98 90 0. 2 NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0 umfasst Fahrgestelle. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8716.90.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 8716.90.10.00.0 beträgt 1,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8716.90.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 871690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0?

8716.90.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8716.90.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

8716.90.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon > 871690 Teile > 87169010 Fahrgestelle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8716.90.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8716.90.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DE13874/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8716.90.10.00.0?

Warennummer 8716.90.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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