Zolltarifnummer 8806.21.90: Unbemannte Luftfahrzeuge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 8806.21.90 steht für Unbemannte Luftfahrzeuge, andere. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.
8806.21.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 88. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 8806.21.90
- Drittlandszoll
- Siehe Unterteilung
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8806.21.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 9A012"Unmanned aerial vehicles" ("UAVs"), unmanned "airships", related equipment and components, as follows:
- 9A112"Unmanned aerial vehicles" ("UAVs"), other than those specified in 9A012, as follows:
- 9A012"Unmanned aerial vehicles" ("UAVs"), unmanned "airships", related equipment and components, as follows:
- 9A112"Unmanned aerial vehicles" ("UAVs"), other than those specified in 9A012, as follows:
- 9B010Equipment specially designed for the "production" of items specified in 9A012.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Warenzusammenstellung, im wesentlichen bestehend aus zwei unbemannten Luftfahrzeugen, einer Bodenkontrollstation, Ladegeräten und einer externen Antenne, sog. luftgestütztes Aufklärungs- und Überwachungssystem, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (gemeinsam verpackt in einem Etui), - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt (Betrieb von Drohnen), - zwei unbemannte Luftfahrzeuge, sog. Drohnen (NUAV = Nano Unmanned Air Vehicles): - - jeweils bestehend aus einem Hauptrotor und einem Heckrotor (konventionelle Hubschrauberkonfiguration), einem Rumpf mit integriertem Funk- und Avionik-Modul, einer Antenne und einem Akkumulator zum elektrischen Betrieb, - - eine Drohne ausgerüstet mit einer Kamera in einer sog. Tageslichtversion, - - die andere Drohne ausgerüstet mit einer Wärmebild-Kamera als sog. Tag/Nacht- Thermalversion, - - in den Abmessungen (L x B x H): ca. 168 mm x 22 mm x 36 mm, - - jeweils mit einem Gewicht von 33 g, - - keine Einreihung in die Unterposition 8806 2110, da sich die Luftfahrzeuge als Hubschrauber und nicht als Multikopter darstellen, - Bodenkontrollstation (GCS = ground control system) bestehend aus: - - aus einer Basisstation, - - - mit einer Hauptrecheneinheit, - - - mit zwei Fächern zur Unterbringung zweier Drohnen, - - - mit einem Ethernet-Anschluss und Anschlüssen für einen Controller, ein Display und eine Stromversorgung, - - - in den Abmessungen (L x B x H): ca. 200 mm x 86 mm x 50 mm, - - einem Einhand-Controller (Steuereinheit), - - - mit Tastatur, - - - mit einem internen Globalen Satelliten-Navigationssystem (GNSS = Global Navigation Satellite System), - - - mit einer internen Datenlink-Antenne, - - einem 7-Zoll-Display, - - - in den Abmessungen (L x B x H): ca. 206 mm x 120 mm x 24 mm, - - zur Fernsteuerung der Drohnen im Rahmen von Aufklärungs- und Überwachungsmaßnahmen, - Ladegeräte (12/24V und 110/240V), - externe Antenne: - - mit Verlängerungskabel, - in Bezug auf die Verwendung bestimmen die unbemannten Luftfahrzeuge den Charakter der Warenzusammenstellung. "Unbemannte Luftfahrzeuge, nicht zur Beförderung von Passagieren bestimmt, ausschließlich für den ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von 250 g oder weniger, keine Multicopter"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Gemäß Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gehören zu dieser Position unbemannte Luftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, ohne Piloten an Bord geflogen zu werden, mit Ausnahme der in Position 8801 erfassten Luftfahr-zeuge. Unbemannte Luftfahrzeuge können während des Flugbetriebs durch eine Person von einem anderen Ort (z. B. von Land, von einem Schiff, von einem anderen Luftfahrzeug oder aus dem All) ferngesteuert werden oder durch Programmierung ohne Einflussnahme einer Person fliegen. Obwohl unbemannte Flugzeuge verschiedene Formen und Größen haben können, sind sie gewöhnlich mit einem oder mehreren Propellern oder Rotoren, die von Motoren angetrieben werden, oder festen Flügeln und Kommunikationssystemen für die Fernsteuerung durch Personen ausgestattet. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Ferngesteuerte vier-, sechs-, achtrotorige (mehrrotorige) „Hubschrauber“, auch als Drohnen, Quadrocopter, Optocopter etc. bezeichnete Waren, die überwiegend aus Kunststoff bestehen, mit eingebautem Elektromotor sowie mit Akkumulatoren, im Allgemeinen als Set in Aufmachung für den Einzelverkauf gemeinsam mit einer Funkfernsteuerung und WLAN Range Extender, folgender Beschaffenheit: ¾ Flugzeit von mehr als 25 Minuten bevor eine Wiederaufladung oder ein Austausch der Akkumulatoren erfolgen muss und ¾ die über eine Flughöhe von mehr als 50 Meter von der steuernden Person betrieben werden können und ¾ mit einem Eigengewicht von über 1000 Gramm und ¾ mit einer maximalen Fluggeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, ¾ auch mit Vorrichtungen zum Transport von kleineren Gegenständen sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 in die Position …
1. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ jedes Luftfahrzeug, außer jene der Position 8801, die dazu bestimmt sind, ohne einen Piloten an Bord geflogen zu werden. Sie können so konstruiert sein, dass sie eine Nutzlast tragen oder mit fest eingebauten Digitalkameras oder anderen Geräten ausgerüstet werden können, sodass sie in der Lage sind, während des Flugs funktionellen Zwecken zu dienen. Der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ umfasst jedoch kein Flugspielzeug, das ausschließlich zur Unterhaltung dient (Position 9503). (RV E8801000) Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Leergewicht" im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist (RV F8801000). 2. …
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506) (RV C1701000). 2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016) (RV C1702A00); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) (RV C1702B00); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge) (RV C1702C00); d) Waren der Position 8306 (RV C1702D00); e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Absc …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 8806.21.90?
Die Zolltarifnummer 8806.21.90 umfasst Unbemannte Luftfahrzeuge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 8806.21.90?
Für 8806.21.90 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.
Welcher HS-Code gehört zu 8806.21.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 880621. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8806.21.90?
8806.21.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 8806.21.90 im Zolltarif eingeordnet?
8806.21.90 steht in dieser Hierarchie: 88 LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON > 8806 Unbemannte Luftfahrzeuge > 880621 andere, ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von 250 g oder weniger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8806.21.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8806.21.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI9544/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 8806.21.90 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 8806.21.90 gibt es eine indikative Korrelation zu 9A012, 9A112, 9A012, 9A112, 9B010. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 8806.21.90?
KN-Code 8806.21.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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