Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0: Nivellierinstrumente, elektronische

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0 steht für Nivellierinstrumente, elektronische. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9015.30.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9015.30.10.00.0
Drittlandszoll
3,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9015Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser
  3. 9015.30Nivellierinstrumente
  4. 9015.30.10elektronische
  5. 9015.30.10.00.0Nivellierinstrumente, elektronische

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0

HS-Code9015.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9015.30.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9015.30.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9015.30.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI41786/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-19

Linien- und Punktlaser, in Form einer Warenzusammenstellung, bestehend aus einem in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmenden Nivelliergerät, im Wesentlichen bestehend aus einem annähernd quaderförmigen Kunststoffgehäuse (ca. 158 x 32 x 22 mm) mit zwei Laserdioden der Klasse 2 (620-690 nm), zwei flüssigkeitsgefüllten Libellen, einem Umschalter für Punkt- oder Linienfunktion, einem Batteriefach ohne eingelegte Batterien, zwei Magnetelementen auf der Geräteunterseite sowie weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen. Weiter bestehend aus einem überwiegend aus Kunststoff bestehenden Montageelement mit einer Auflagefläche aus unedlem Metall, einem 1/4"-20-Gewinde für die Stativmontage, einer Aussparung für die Wandmontage sowie einem Justierrädchen (zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage). Das Nivelliergerät dient dem Erzeugen einer einzelnen sichtbaren Laserlinie an der Wand. Die Metallfläche der Montagevorrichtung dient der Aufnahme des Nivelliergerätes mittel dessen Magnetelemente. Die Libellen dienen der Sicherstellung der Horizontalität bzw. der Vertikalität des Linienlasers. Mit dem Justierrädchen kann die Laserlinie individuell an die Wand angepasst werden. Das Gerät ist auch in der Lage, ein Punktlaser zu erzeugen. Beide Bestandteile sind gemeinsam verpackt. Die Ware wird als "Gerät für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DEBTI44302/21-2Erteilt von DEGültig bis 2025-01-16

Sog. selbstnivellierender Laser in zwei Ausführungen, im Wesentlichen bestehend aus einem in einem Kunststoffgehäuse (ca. 76 x 76 x 65 mm, 260g / ca. 108 x 120 x 76 mm, 520g) befindlichen, batteriebetriebenen Laser (Leistung <1 mW; Wellenlänge 510 - 530 nm) mit Kreuzlinienfunktion bzw. mit Kreuzlinienfunktion und Fünfpunktlaser (zur äußeren Form: siehe Abbildung in Anlage). Eine Ausführung (Kreuzlinienlaser) dient zum Projizieren einer horizontalen und vertikalen Laserlinie an eine Wand bis 30 m Entfernung mit einer Genauigkeit von ± 0,3 mm auf 10 m. Die zweite Ausführung (Kombilaser) dient zum Projizieren einer horizontalen und vertikalen Laserlinie an eine Wand bis 30 m Entfernung mit einer Genauigkeit von ± 0,2 mm auf 15 m sowie von fünf zusätzlichen Fixpunkten in den umgebenden Raum. Die Ware ist zusammen mit dem Benutzerhandbuch („De-minimis-Regel“) und einer speziellen, zur dauerhaften Aufbewahrung bestimmten Transporttasche verpackt. Die Ware wird als "Gerät für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DEBTI28343/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-22

Selbstnivellierender Kreuzlinien-Laser, in Form eines elektronisches Nivellierinstrument für die Geodäsie, als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus einem in einem Kunststoffgehäuse befindlichen, batteriebetriebenen Laser (Leistung <1 mW; Wellenlänge 635 nm) mit Kreuzlinienfunktion (charakterbestimmend im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung) sowie einer Stativ-Teleskopstangen-Kombination, bestehend aus einem Stativteller und drei Stativbeinen, die je nach Einsatzerfordernis als Dreibein-Stativ (Arbeitsbereich von 0,60 bis 1,00 m) oder als Teleskopstativ (Arbeitsbereich bis max. 2,75 m) eingesetzt werden kann. Der Laser dient zum Projizieren einer horizontalen und vertikalen Laserlinie an eine Wand bis 10 m Entfernung. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einem bedruckten Karton verpackt. Die Ware wird als "Gerät für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DE1748/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-29

Elektronisches Nivelliergerät, im Wesentlichen bestehend aus einem annähernd zylinderförmigen Gehäuse mit einem ausgeschnittenen Segment (Durchmesser: 120 mm, Höhe: 50 mm), mit einem gegeneinander verstellbaren Ober- und Unterteil, drei Libellen zur Ausrichtung des Gerätes, einer Winkelskala 0 bis 180°, einem Lasermodul (Klasse 2, 630 bis 690 nm) sowie zwei Bedienelementen (Drucktastknöpfe). Das Gerät dient der Übertragung von eingestellten Winkeln durch die Projektion einer oder zweier Linien mittels Laserstrahl an z.B. eine Wand. Die Ware wird als "Gerät für die Geodäsie, als elektronisches Nivellierinstrument" eingreiht. Abbildung: siehe Anlage

DE15869/12-1Erteilt von DEGültig bis 2019-01-02

Batteriebetriebenes Gerät zur Übertragung von Kreuzpunkten durch Laser, so genannter Linienlaser GLL 2-80 P Professional mit den Abmessungen 158 x 54 x 141 mm, (L x B x H) im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit Universalhalterung, einem Laser der Klasse 2 (640 nm), vier Batterien (AA 1,5V) sowie einem Bedienknopf (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage), einer Laser-Zieltafel und einem Empfänger (funktionelle Einheit). Der Linienlaser dient der Übertragung der Höhe eines Punktes mittels Laserstrahl zu einem anderen Punkt im Arbeitsbereich von 40 m (80 m mit Empfänger). Die Ware wird als "Instrument für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DE15871/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-12-27

Batteriebetriebenes Gerät zur Übertragung von Kreuzpunkten durch Laser, so genannter Linienlaser GLL 2-80 P Professional mit den Abmessungen 158 x 54 x 141 mm, (L x B x H) im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, einem Laser der Klasse 2 (640 nm), vier Batterien (AA 1,5V) sowie einem Bedienknopf (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage) und einem Baustativ. Der Linienlaser dient der Übertragung der Höhe eines Punktes mittels Laserstrahl zu einem anderen Punkt im Arbeitsbereich von 20 m (50 m mit Empfängern nicht Gegenstand dieser vZTA). Die Ware wird als "Instrument für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DE15738/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-12-27

Batteriebetriebenes Gerät zur Übertragung von Kreuzpunkten durch Laser, so genannter Linienlaser GLL 2-50 Professional mit den Abmessungen 118 x 57 x 89 mm, (L x B x H) im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit Universalhalterung, einem Laser der Klasse 2 (635 nm), drei Batterien (AA 1,5V) sowie einem Bedienknopf (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage). Der Linienlaser dient der Übertragung der Höhe eines Punktes mittels Laserstrahl zu einem anderen Punkt im Arbeitsbereich von 20 m (50 m mit Empfänger). Die Ware wird als "Instrument für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

DE15737/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-12-27

Batteriebetriebenes Gerät zur Übertragung von Kreuzpunkten durch Laser, so genannter Linienlaser GLL 2-50 Professional mit den Abmessungen 118 x 57 x 89 mm, (L x B x H) im Wesentlichen bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit Ausrichtscheibe, einem Laser der Klasse 2 (635 nm), drei Batterien (AA 1,5V) sowie einem Bedienknopf (äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage) und einem Baustativ. Der Linienlaser dient der Übertragung der Höhe eines Punktes mittels Laserstrahl zu einem anderen Punkt im Arbeitsbereich von 20 m (50 m mit Empfänger). Die Ware wird als "Instrument für die Geodäsie, elektronisches Nivellierinstrument" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9015

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I) Geodätische und topografische Instrumente, Apparate und Geräte Diese Instrumente, Apparate und Geräte werden im Allgemeinen im Gelände verwendet, entweder zur Kartografie (Land- oder Gewässerkarten) oder zum Herstellen von Plänen, zur Dreiecksvermessung, zur Flächenberechnung von Grundstücken, zum Bestimmen der Bodenerhebungen oder -vertiefungen im Verhältnis zu einer horizontalen Bezugsebene oder zu allen ähnlichen Arbeiten, insbesondere bei der Ausführung öffentlicher Bauarbeiten (Straßen-, Talsperren-, Brückenbau usw.), bei Grubenarbeiten, militärischen Operationen usw. …

Pos. 9015

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (407. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Oktober 2006): Ein Windrichtungsanzeiger, der nicht mit einer Skala ausgestattet und nicht hochpräzise ist, wird auch, wenn er dekorativen Charakter hat, in die Position 9015 eingereiht. Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Erläuterungen zum HS zu Kapitel 90 (siehe Allgemeines, Abschnitt I, zweiter Paragraph) und Position 9015 (siehe Abschnitt V) 1))

Kapitel 90

1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0 umfasst Nivellierinstrumente, elektronische. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9015.30.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9015.30.10.00.0 beträgt 3,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9015.30.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901530. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0?

9015.30.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9015.30.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9015.30.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser > 901530 Nivellierinstrumente > 90153010 elektronische. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9015.30.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9015.30.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI41786/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9015.30.10.00.0?

Warennummer 9015.30.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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