Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9021.39.90.00.1 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9021.39.90.00.1
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.39andere künstliche Körperteile und Organe, andere
  4. 9021.39.90andere
  5. 9021.39.90.00.1Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1

HS-Code9021.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.39.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9021.39.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9021.39.90.00.111 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI43382/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-13

Künstliches Körperteil, sog. Gefäßprothese (Bypassprothese), in verschiedenen Konfigurationen und in diversen Abmessungen, in Form eines schlauchförmigen Transplantats (künstliche Blutgefäß) aus gerecktem Polytetrafluorethylen (ePTFE) mit einem eingearbeiteten PTFE-Faden, der die Oberfläche ziehharmonikaartig erscheinen lässt, wobei die Innenbereiche der Prothesenwand mit Kohlenstoff imprägniert sind. Die Ware ist mit einer proprietären Manschette am distalen Ende modifiziert, welche mit farbigen Linien (blau + schwarz) am Venenende zur Vermeidung einer Torsion bzw. zur erleichterten Orientierung für den Chirurgen versehen ist. Auf der gesamten Länge ist die Ware mit einer entfernbaren externen Spiralverstärkung versehen. Zudem weist die Prothese in den distalen 25 cm eine Reduzierung des Innendurchmessers zur Steigerung der Fließgeschwindigkeit vor dem Manschettenbereich auf. Die Ware ist für Bypässe oder Rekonstruktionen von Arterien des peripheren Gefäßsystems in der Gefäßchirurgie als Ersatz eines verengten oder verschlossenen Abschnitts eines Blutgefäßes im menschlichen Körper vorgesehen, um den Blutfluss um die Engstelle (Stenose) herumzuleiten. Die Ware, welche steril in einer Blisterverpackung verpackt und in einem bedruckten Pappkarton umverpackt ist, wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI43398/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Künstliches Körperteil, sog. Gefäßprothese, in verschiedenen Konfigurationen und in diversen Abmessungen, in Form eines schlauchförmigen Transplantats (künstliche Blutgefäß) aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE) mit glatter Oberfläche. Die inneren Teile der Prothesenwände sind mit Karbon imprägniert, zur Verbesserung der Durchflussrate. Die Prothese ist außerdem mit einer integrierten, vorgeformten Manschette (Cuff) zur Verbesserung der Hämodynamik versehen. Die Manschette ist mit farbigen Linien (blau + schwarz) am Venenende versehen, zur Vermeidung einer Torsion bzw. zur erleichterten Orientierung beim Annähen an die Vene. Einige Konfigurationen weisen zudem eine externe Spirale in der Mitte der Prothese auf. Die Ausflusskomponente (Cuff) wird chirurgisch an die Vene angenäht (Anastomose). Die in der Gefäßchirurgie verwendete Gefäßprothese ist zur Verwendung als Ersatz für Blutgefäße im menschlichen Körper zur Behandlung von peripheren Gefäßerkrankungen, Aneurysmen oder für den Hämodialyse-Zugang vorgesehen. Die Ware, welche steril in einer Blisterverpackung verpackt und in einem bedruckten Pappkarton umverpackt ist, wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI52850/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-03

Sog. maßangefertigte Brustprothese, im Wesentlichen bestehend aus einer anatomisch geformten, weichen, dreiecksförmig gestalteten Brustprothese aus Silikon, mit konkaver, leicht strukturierter Rückseite, je nach Bedarf mit oder ohne Mamille und Warzenhof. Zur äußeren Form siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage. Die Maß-Brustprothese hat die Formgebung, das Gewicht und die Konsistenz einer weiblichen Brust und wird am Körper zum äußerlichen, anatomischen und gewichtsmäßigen Ausgleich und Ersatz des entfernten Brustgewebes nach einer Mastektomie und/oder brusterhaltender Operation (BET) oder als Ausgleich bei Fehl- und Rückbildungen und Asymmetrie der weiblichen Brust getragen. Sie wird nach 3D-Scan der Körperregion individuell maßangefertigt (Form, Gewicht und Größe). Die Maß-Brustprothese wird in einem BH (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) direkt auf der Haut an der jeweils individuellen Körperstelle getragen. Die Ware ist in einem besonders gestalteten, zum dauernden Gebrauch geeigneten, runden Stoff-Etui mit Tragegriff gemeinsam mit einer Gebrauchsanleitung untergebracht und in einem Karton umverpackt. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI24610/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-13

Transkatheter-Aortenklappen-Implantat, im Wesentlichen bestehend aus einer Bioprothese in Form einer künstlichen Aortenklappe aus tierischem Gewebe aus drei Rinderperikard-Klappenblättern bzw. -segeln, eingenäht in einen Stützkorpus in Form eines röhrenförmigen, selbstexpandierenden, kurzen Stentrahmens in einem Zick-Zack-Muster auf Nitinol-Basis mit drei sog. Tentakeln für eine bessere Verankerung, in drei unterschiedlichen Größen (22, 26 und 30 mm). Zur äußere Form siehe Abbildungen in der Anlage. Der Stent und die Prothese stellen sich als aus zwei verschiedenen Bestandteilen bestehende zusammengesetzte Ware dar, wobei die Aortenklappenprothese den Charakter in Bezug auf die Bedeutung für die Verwendung dieser bestimmt. Die Aortenklappe wird am distalen Katheterende in eine schützende 18F-Hülle gecrimpt (zusammengefaltet). Im Rahmen der Transkatheter-Aortenklappen-Implantation wird die biologische Aortenklappe über den Katheter des Einführsystems (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in die vorhandene, stenosierte (verengte) Herzklappe vorgebracht, dort entfaltet sie sich von selbst und wird verankert. Die neue Aortenklappe ersetzt die verkalkte Aortenklappe von Patienten mit einer schweren Aortenstenose. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI18225/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-11

Silikonbrustwarzen, sog. Nipples, in drei Größen (S, M, L) und drei Farben (blush, ivory, tawny) erhältlich, im Wesentlichen bestehend aus zwei runden, hautfarbenen, selbstklebenden, weichen, konvex geformten, wiederverwendbaren Erzeugnissen mit mittiger Erhöhung. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Silikonbrustwarzen haben annähernd die Form der natürlichen weiblichen Mamille (Brustwarze). Sie werden am Körper als Ersatz für die weibliche Mamille getragen und dienen zur optischen Korrektur bzw. zur Angleichung an die natürliche Mamille. Sie werden auf Brustprothesen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) nach Mastektomie oder die natürliche Brust aufgebracht. Die beiden sog. Nipples sind in einer runden Kunststoffdose mit Schraubdeckel untergebracht. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI35268/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-24

Brustepithese, sog. extrakorporale Brustprothese, in verschiedenen Ausführungen, jeweils in verschiedenen Größen erhältlich, jeweils im Wesentlichen bestehend aus einer anatomisch geformten, weichen, dreiecksförmig gestalteten Epithese aus Silikon, umgeben von einer Außenhülle aus Polyurethanfolie, jeweils mit konkaver Rückseite und je nach Ausführung unterschiedlich gestalteter rückseitiger Oberfläche (z. B. mit Wabenstruktur, strahlen- bzw. wellenartiger Struktur oder glatt). Äußere Form: siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage. Die Brustepithese hat die Form und Konsistenz einer weiblichen Brust und wird am Körper als Ersatz für entferntes Gewebe nach einer Mastektomie getragen. Die Epithese kann, je nach Modell, im BH (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) getragen oder mittels Haftsystem (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) direkt an der jeweils individuellen Körperstelle befestigt werden. Die Vorrichtung ist in einem besonders gestalteten, zum dauernden Gebrauch geeigneten, runden Stoff-Etui mit Tragegriff gemeinsam mit einer Gebrauchsanleitung untergebracht und in einem Karton umverpackt. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI35243/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-21

Brustepithese, sog. Silikonbrustprothese, in verschiedenen Größen erhältlich, im Wesentlichen bestehend aus einer anatomisch geformten, weichen, dreiecksförmig gestalteten Epithese aus Silikon, umgeben von einer Außenhülle aus Polyurethanfolie, mit konkaver Rückseite mit glatter Oberfläche. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Brustepithese hat die Form und Konsistenz einer weiblichen Brust und wird am Körper als Ersatz für entferntes Gewebe nach einer Mastektomie beim Schwimmen getragen. Die Epithese wird in einem Badeanzug (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) getragen. Die Vorrichtung ist in einem Spinnstoffbeutel mit Tunnelzug untergebracht und in einem Karton umverpackt. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DEBTI39082/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-12-12

Sog. Wirbelsäulenimplantat, in verschiedenen Varianten und Größen, jeweils in Form einer anatomisch geformten, ringartigen Vorrichtung aus Polyetheretherketone (PEEK) Polymers mit einer Beschichtung aus Titan. Die Cages besitzen außen oben und unten eine spezielle Oberflächenstruktur (Riffelung/ Zahnung) und sind seitlich mit Bohrungen und/oder Schlitzen versehen, in welche Tantalum-Pins integriert sind. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung wird im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen der menschlichen Wirbelsäule als Abstandshalter in den Bandscheibenzwischenraum implantiert und dient zur Wiederherstellung der Bandscheibenhöhe. Die Ware wird als "künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 1010 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 39 90: Hierher gehören z. B.: 1. Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen); 2. gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1?

Die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, für Menschen, ausgenommen Teile und Zubehör. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.39.90.00.1?

Der Drittlandszollsatz für 9021.39.90.00.1 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9021.39.90.00.1?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902139. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1?

9021.39.90.00.1 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9021.39.90.00.1 im Zolltarif eingeordnet?

9021.39.90.00.1 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902139 andere künstliche Körperteile und Organe, andere > 90213990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.39.90.00.1?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.39.90.00.1 erfasst, zum Beispiel DEBTI43382/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.1?

Warennummer 9021.39.90.00.1 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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