Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9 steht für Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9021.39.90.00.9 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9021.39.90.00.9
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.39andere künstliche Körperteile und Organe, andere
  4. 9021.39.90andere
  5. 9021.39.90.00.9Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9

HS-Code9021.396 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.39.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9021.39.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9021.39.90.00.911 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI18208/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Sog. Hülle für Brustprothesen, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, tropfenförmigen, ca. 11,5 x 13 x 14 cm großen, der Form einer Brustprothese angepassten Hülle aus verschiedenen einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Hülle dient in den ersten Wochen nach einer Mastektomie zur Aufnahme einer Silikon-Brustprothese (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), wenn diese z. B. für ein angenehmeres Tragegefühl, nicht direkt mit der empfindsamen Amputationsstelle in Berührung kommen soll. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen (Brustprothese), nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst, eingereiht.

DEBTI18211/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-08

Sog. Stoffabdeckung für Haft-Brustprothesen, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, tropfenförmigen, ca. 10,5 x 10,5 x 13 cm großen, der Form einer Brustprothese angepassten Zuschnitt aus einfarbigen, einseitig mit geprägtem Kunststoff überzogenen Gewirken der Position 5903 aus Spinnstoffen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Zuschnitte bedecken und schützen die Klebeflächen von selbsthaftenden Brustprothesen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), wenn diese nicht am Körper befestigt, sondern in einen BH (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingelegt werden sollen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen (Brustprothese), nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst, eingereiht.

DEBTI30812/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-14

Sog. Stoffabdeckung für Haft-Brustprothesen, im Wesentlichen bestehend aus einem spezifisch geformten, tropfenförmigen, ca. 10,5 x 10,5 x 13 cm großen, der Form einer Brustprothese angepassten Zuschnitt aus einfarbigen, einseitig mit geprägtem Kunststoff überzogenen Gewirken der Position 5903 aus Spinnstoffen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Zuschnitte bedecken und schützen die Klebeflächen von selbsthaftenden Brustprothesen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), wenn diese nicht am Körper befestigt, sondern in einen BH (ebenfalls nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) eingelegt werden sollen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen (Brustprothese), nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst, eingereiht.

DEBTI30806/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-14

Sog. Hülle für Brustprothesen, im Wesentlichen bestehend aus einer spezifisch geformten, tropfenförmigen, ca. 11,5 x 13 x 14 cm großen, der Form einer Brustprothese angepassten Hülle aus verschiedenen einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Hülle dient in den ersten Wochen nach einer Mastektomie zur Aufnahme einer Silikon-Brustprothese (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), wenn diese z. B. für ein angenehmeres Tragegefühl, nicht direkt mit der empfindsamen Amputationsstelle in Berührung kommen soll. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen (Brustprothese), nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst, eingereiht.

DEBTI57631/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-04-28

Sog. zervikale Kompressionsklammer, im Wesentlichen bestehend aus einer klammerartigen, U-förmigen Vorrichtung aus nichtlegiertem Titan, in zwei verschiedenen Höhen (15 und 20 mm) sowie zwei unterschiedlichen Längen (sog. Armlänge, 12 und 14 mm), farblich codiert, die sog. Arme sind auf der gesamten Länge innen eingekerbt/gezackt, um ein Herausziehen/Herausrutschen der Klammer zu verhindern. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware dient der anterioren zervikalen Fixation eines Zwischenwirbelimplantats (zervikaler Cage, nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur Komprimierung des Zwischenwirbelraums durch plastische Verformung des Implantats und wird ausschließlich in Verbindung mit dem zervikalen Cage eingesetzt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen (Cage) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DE19923/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-10-21

Sog. Oberschenkelkosmetik vorgeformt, in Form einer unfertigen Ware, im Wesentlichen bestehend aus einer sich nach unten verjüngenden hautfarbenen Vorrichtung aus Polyethylenschaum, welche oben und unten eine annähernd zylindrische Form hat, in der Mitte jedoch erkennbar die Form eines menschlichen Beins mit Knie und Wade aufweist. Die Ware ist mit einer proximalen Bohrung mit einer Länge von 510 mm und einem Durchmesser von 60 mm und einer distalen Bohrung mit einer Länge von 420 mm und einem Durchmesser von 30 mm versehen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Nach Anpassung an die individuellen Anforderungen des Patienten wird die Ware zur Verkleidung einer Oberschenkelprothese in Modularbauweise (nicht Gegenstand dieser Auskunft) verwendet. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hautpsächlich bestimmt für ein künstliches Körperteil für Menschen (Beinprothese) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DE8406/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-18

Sog. Schraubadapter, bestehend aus einer massiven, zylinderförmigen, mit mehreren Abstufungen versehenen Vorrichtung aus Titan, mit einem Außendurchmesser von max. ca. 32 mm und einer Höhe von ca. 47 mm, distal mit einer Rohraufnahme mit einem Durchmesser von 30 mm, proximal mit einer Pyramidenaufnahme mit Klemmschraube, für ein maximales Körpergewicht von 136 kg. In die ca. 15 mm konisch zulaufende, proximale Pyramidenaufnahme sind vier verzinkte Justierschrauben in Form von Gewindestiften eingeschraubt. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Schraubadapter stellt die technische Verbindung zwischen einem 30mm Rohr- und Pyramidensystem von Modularpassteilen (nicht Gegenstand dieser Auskunft) her und dient so dem Aufbau einer modularen Beinprothese. Die Ware, welche zusammen mit einer Gebrauchsanweisung in einer Kunststofftüte verpackt ist, wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil für Menschen, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

DE5725/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-20

Sog. Oberschenkelkosmetik vorgeformt, in Form einer unfertigen Ware, im Wesentlichen bestehend aus einer sich nach unten verjüngenden hautfarbenen Vorrichtung aus Polyethylenschaum, welche oben und unten eine annähernd zylindrische Form hat, in der Mitte jedoch erkennbar die Form eines menschlichen Beins mit Knie und Wade aufweist. Die Ware ist mit einer proximalen Bohrung mit einer Länge von 510 mm und einem Durchmesser von 60 mm und einer distalen Bohrung mit einer Länge von 420 mm und einem Durchmesser von 30 mm versehen. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Nach Anpassung an die individuellen Gegebenheiten des Patienten wird das Erzeugnis zur Verkleidung einer Oberschenkelprothese in Modularbauweise (nicht Gegenstand dieser Auskunft) verwendet. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hautpsächlich bestimmt für ein künstliches Körperteil für Menschen (Beinprothese) bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9021 2110 bis 9021 3910 erfasst" eingereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 39 90: Hierher gehören z. B.: 1. Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z. B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen); 2. gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9?

Die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9 umfasst Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9021.39.90.00.9?

Der Drittlandszollsatz für 9021.39.90.00.9 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9021.39.90.00.9?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 902139. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9?

9021.39.90.00.9 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9021.39.90.00.9 im Zolltarif eingeordnet?

9021.39.90.00.9 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen > 902139 andere künstliche Körperteile und Organe, andere > 90213990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9021.39.90.00.9?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9021.39.90.00.9 erfasst, zum Beispiel DEBTI18208/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9021.39.90.00.9?

Warennummer 9021.39.90.00.9 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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