Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9504.30.10: Spiele mit Bildschirm

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9504.30.10 steht für Spiele mit Bildschirm. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9504.30.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
9504.30.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
3

Einordnung im Zolltarif

  1. 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 9504Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)
  3. 9504.30andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)
  4. 9504.30.10Spiele mit Bildschirm

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9504.30.10

HS-Code9504.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9504.30.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI36959/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-29

Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten sowie als "Elektronik-Dartgerät" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um ein mit Münzen und Banknoten betriebenes Dartgerät, - in den Abmessungen von ca. 236 x 62 x 60 cm (H x B x T), - mit einem Gewicht von ca. 105 kg, - bestehend aus einem sich nach oben hin verjüngendem Gehäuse, auf dem eine elektronische Dartscheibe sowie ein Touchscreen zur Bedienung (12,1 Zoll) und ein weiterer Bildschirm zur Spielanzeige (23,8 Zoll) montiert ist, - im Inneren mit einer Hauptplatine samt Prozessor, Arbeitsspeicher, Festplatte und weiteren Sensoren versehen, - mit einem Münz- und Noteneinwurf und entsprechendem Banknotenprüfgerät ausgestattet, - mit beiliegenden Dartpfeilen. Um den Automaten zu betreiben, müssen die Spieler am Automaten entsprechend "Kredits" erwerben, indem sie Geld in den Automaten einzahlen. Über den Touchscreen können die Spieler eines von mehreren Dartspielen auswählen und das Gerät gibt an, wie viel "Kredits" erforderlich sind, um das Spiel zu starten. Haben die Spieler genügend "Kredits" erworben, beginnt das Spiel. Über den größeren Bildschirm werden Informationen zum Spiel oder zu treffende Felder angezeigt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Vergnügungsmaschine, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, Spiele mit Bildschirm" eingereiht.

FR-E4-2006-005206Erteilt von FRGültig bis 2012-11-21

JEU VIDEO DESTINE A ETRE PLACE DANS LES MAGASINS OU ENDROITS PUBLICS. IL COMPORTE UN MONNAYEUR (PIECE D'UN EURO) PERMETTANT A UN ENFANT D'OBTENIR UNE CARTE ET D'ACCEDER A UN JEU VIDEO. IL EST MUNI D'UN LECTEUR CODE-A-BARRE PERMETTANT DE LIRE LES CARTES, D'UN ECRAN ET DE TOUCHES POUR JOUER. LE CODE-A-BARRE INDENTIFIE LE PERSONNAGE DE LA CARTE, PERMETTANT A L'ENFANT DE JOUER AVEC LE PERSONNAGE DE SON CHOIX. IL N'OCTROIE PAS DE PARTIE GRATUITE OU DE PARTIE SUPPLEMENTAIRE.

DEB/1418/06-1Erteilt von DEGültig bis 2012-06-13

Gesellschaftsspiel in Form eines Videospielgerätes mit eigenem Bildschirm in Form eines so genannten Computeranimierten Fahrsimulators mit Münzeinwurf. Das Gerät (ca. 1200 mm lang und hoch) besteht aus einem Unterbau aus Metall mit mechanischem Bewegungsablauf und einem Elektromotor und einem Oberteil aus glasfaserverstärktem Kunststoff mit Animationselementen, elektronsicher Steuerung und einem 17-Zoll Flachbildmonitor. Das Oberteil ist einem futuristischem Rennwagen nachempfunden, in dem man sitzt und ein Rennen auf dem Monitor durchführt. Es verfügt über Gas- und Bremspedal und ist beweglich gelagert, so dass sich das Fahrzeug entsprechend der Fahrt bewegt. Es ist mit einem Soundsystem ausgestattet, um Motoren- bzw. Bremsgeräusche erzeugen zu können. Gestartet wird nach Münzeinwurf von einer Mondstation, wobei man mit seinem Fahrzeug auf dem Monitor positive und negative Schikanen anfahren bzw. umfahren muss, um möglichst weit fahren zu können. Bei Erfüllung des Zeit-Limits bekommt der Fahrer eine Spielverlängerung und kann sich ggf. ins "High Score Menü" eintragen. Das Videospielgerät kann von einem Spieler betätigt werden und dient der spielerischen Unterhaltung. Das Gerät kann auch mit anderen Oberteilen (z.B. Motorrad oder Rakete) vorkommen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9504

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Billardmöbel, Tischbillards aller Art und Zubehör; Billardstöcke, Billardkugeln, Punktzähler mit Kugeln oder Schieber usw., ausgenommen Punktzähler mit Zählwerk und dergleichen (Pos. 9029) und Zähler mit Uhrwerk, die die Spielzeit oder unmittelbar den zu entrichtenden Betrag, bezogen auf die Spielzeit, anzeigen (Pos. 9106) sowie Gestelle für Billardstöcke (Pos. 9403 oder nach Beschaffenheit): 2) Videospielkonsolen und Videospielgeräten der in der Unterpositions-Anmerkung 1 definierten Art. Videospielkonsolen und -maschinen, die nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und ihrer Hauptfunktion der Unterhaltung dienen (Spiele spielen) verbleiben in dieser Position auch wenn sie die Bedingungen der Anmerkung 6 (A) zu Kapitel 84 für automatische Datenverarbeitungsmaschinen erfüllen. …

Pos. 9504

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 1508/2000 der Kommission vom 11. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 174/3) (RV L1508/2000), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 4. Warenzusammenstellung elektronischer Geräte, bestehend aus: - einer Videospielkonsole, - einem Steuermodul, - einem tragbaren in der Hand zuhaltenden Modul. Die Videospielkonsole besteht aus einer zentralen Verarbeitungseinheit, einem Speicher, einem Grafikprozessor, einem Tonprozessor, einem Laufwerk für optische Speicherplatten, einem Modem für den Internetzugang und verschiedenen Steckanschlüssen, u.a. für Steuermodule. Sie hat ein festinstalliertes Betriebssystem, das für Videospiele entwickelt wurde. …

Kapitel 95

1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9504.30.10?

Die Zolltarifnummer 9504.30.10 umfasst Spiele mit Bildschirm. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9504.30.10?

Der Drittlandszollsatz für 9504.30.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9504.30.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950430. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9504.30.10?

9504.30.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9504.30.10 im Zolltarif eingeordnet?

9504.30.10 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9504 Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen) > 950430 andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9504.30.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9504.30.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI36959/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9504.30.10?

KN-Code 9504.30.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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