Zolltarifnummer 9614.00: Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9614.00 steht für Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon. Für diese Codenummer ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt; maßgeblich ist der Satz der zugehörigen Warennummer.
9614.00 ist ein HS-Unterposition des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 9614.00
- Drittlandszoll
- Siehe Unterteilung
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 1
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9614.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zigarettenspitze, siehe Abbildung, im Wesentlichen bestehend aus einem runden, (teleskopartig) ausziehbaren Metallgehäuse (Länge: 21,5 - 45,5 cm; Durchmesser: 0,5 - 0,9 cm), mit einem Mundstück aus Kunststoff, zur Aufnahme einer Zigarette bestimmt. Die Aufnahmevorrichtung für die Zigarette besitzt eine Federung, die ein Zurückziehen der Halterung ermöglicht, um so den Rest der abgebrannten Zigarette entfernen zu können. Die Ware ist in einer Kunststofftüte mit bedrucktem Pappkarton aufgemacht. Das Erzeugnis ist als "Zigarettenspitze" einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 9614 00 10: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz, Ziffer 4 genannten Waren.
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Pfeifen zum Rauchen jeder Art und jeder Ausführung, ein- oder mehrteilig (gerade Pfeifen, gebogene Pfeifen, Indianerpfeifen, türkische Pfeifen, Wasserpfeifen usw.). 2) Pfeifenköpfe. 3) Zigarren- und Zigarettenspitzen. 4) Blöcke aus Holz oder Ericawurzel (Bruyère), grob geformt, nur zur Pfeifenherstellung verwendbar. Die zur Herstellung dieser Erzeugnisse (oder der Mundstücke, Rohre und anderer Teile) verwendeten Stoffe sind Terrakotta und andere keramische Stoffe, Holz (Buchsbaum, Kirschbaum usw.), Ericawurzel (Bruyère), Bernstein, Meerschaum, Kopal, Perlmutter, Elfenbein, Hartkautschuk, Speckstein und Ton. Hierher gehören auch folgende Teile: Rohre und Mundstücke für Pfeifen; Pfeifendeckel; absorbierende Einsätze; Ringe; innere Teile (einschließlich Filterpatronen) usw. …
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9614.00?
Die Zolltarifnummer 9614.00 umfasst Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9614.00?
Für 9614.00 ist im TARIC kein eigener Drittlandszollsatz hinterlegt. Der Satz ergibt sich aus der darunter liegenden anmeldefähigen Warennummer.
Welcher HS-Code gehört zu 9614.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 961400. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9614.00?
9614.00 hat sechs Stellen und entspricht der weltweit einheitlichen HS-Unterposition. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9614.00 im Zolltarif eingeordnet?
9614.00 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9614 Pfeifen zum Rauchen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9614.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9614.00 erfasst, zum Beispiel DE21749/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9614.00?
HS-Unterposition 9614.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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