Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0: Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0 steht für Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9616.20.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 96. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9616.20.00.00.0
Drittlandszoll
2,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 96VERSCHIEDENE WAREN
  2. 9616Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln
  3. 9616.20Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln
  4. 9616.20.00.00.0Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0

HS-Code9616.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9616.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9616.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9616.20.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI21433/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-20

Es handelt sich bei dem sog. "Make Up Egg, Artikelnummer: 112819" um ein Ei-förmiges Kissen mit den Maßen von ca. 5 x 3,5 cm. Das aus Polyurethan bestehende Erzeugnis wird für das Auftragen von Kosmetika verwendet. Es handelt sich nicht um einen Schwamm für die Reinigung. Die verpackte Ware ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln" einzureihen.

DEBTI17287/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-16

Bei dem sog. „6er Schmink-Set, Art. Nr. 740060“ handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einem 6 cm langen und im Durchmesser 4 cm großen sog. Make-Up Schwamm aus Synthesekautschuk, - vier ca. 5 x 4 x 0,7 cm (L x B x H) große, quaderförmige Make-Up Schwämme aus Synthesekautschuk und - einer 5 cm langen und im Durchmesser 5 cm großen Gesichtsreinigungsbürste aus Silikon, als Ware mit zwei Funktionen. Die Gesichtsreinigungsbürste ist auf einer Seite mit Einzugsmaterial aus künstlichen, gleichlangen Filamenten und auf der anderen Seite mit Massagenoppen versehen. Im inneren befindet einem Schwamm aus Kunststoff zur Aufnahme von Flüssigkeiten. Da bei der Gesichtsreinigungsbürste kein Charakter bestimmendes Merkmal ermittelbar ist, ist die Ware zolltarifrechtlich als Bürste anzusehen. Die Erzeugnisse dienen der kosmetischen Behandlung und sind gemeinsam in einem durchsichtigen bedruckten Karton aus Kunststoff aufgemacht. Innerhalb der Warenzusammenstellung sind die Make-Up Schwämme hinsichtlich der Menge und des Umfangs charakterbestimmend. Die Warenzusammenstellung ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln" einzureihen.

DEBTI57027/18-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-10

Es handelt sich bei dem sog. "Make-up Schwamm, Art. 701277" um ein Ei-förmiges Kissen mit den Maßen ca. 4,5 x 5,5 cm. Das aus Latex bestehende Erzeugnis wird für das Auftragen von Kosmetika verwendet. Es handelt sich nicht um einen Schwamm für die Reinigung. Die verpackte Ware ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln" einzureihen.

DEBTI24787/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-08-30

Bei der zu begutachtenden Ware (Art. 81208500) handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus: - einer Bürste mit gleichlangen, im Kreis angeordneten und in Büscheln eingefassten Nylonborsten als Einzugsmaterial und mit einem Handgriff aus Kunststoff sowie - einem runden Make-up-Schwamm (Viskose), eingesteckt in einem Handgriff, ebenfalls aus Kunststoff. Beide Artikel sind mit Kunststoffdeckeln ausgestattet. Da ein charakterbestimmender Bestandteil nicht ermittelbar ist, erfolgt die Einreihung in die letztgenannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das Set ist in einer Blisterverpackung mit Papp-Einleger aufgemacht. Die Warenzusammenstellung ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik-oder Körperpflegemitteln" einzureihen.

DEBTI4832/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-06-03

Bei dem sog. "Applikator für Kosmetikstifte" handelt sich um eine auswechselbare Spitze für Kosmetikstifte mit 2 Funktionen. Die zusammengesetzte Ware besteht aus geschäumten schwarzen Kunststoff (ca.7 mm lang, einseitig spitz zulaufend, zur Applikation von Kosmetik) mit samtartiger Oberfläche, welcher in eine ca. 2 cm lange, schwarze Kunststoffhalterung mit fest verbundenen Kunststoffaufsatz mündet. Der Applikator bietet weiterhin durch seine spezielle Form die Möglichkeit andere Stifte anzuspitzen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Art der Verwendung bestimmt das Kissen zum Auftragen von Kosmetik den Charakter der aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Ware. Der gesamte Applikator dient zum Aufsetzen auf einen Kosmetikstift (nicht Gegenstand der vZTA). Die Ware ist als "Kissen zum Auftragen von Kosmetikmitteln" einzureihen.

DEBTI24897/17-4Erteilt von DEGültig bis 2020-12-07

Beauty-Set Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein sechsteiliges sog. Beauty-Set. Enthalten sind eine Kosmetiktasche, ein Lidschatten-Applikator, ein Lidschatten, ein Lippenstift, eine Haarbürste mit integriertem Spiegel und zwei Haarklemmen. Die Einzelbestandteile befinden sich lose in der Kosmetiktasche. Es handelt sich nicht um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), da die Bestandteile nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen (Kosmetiktasche, Haarklemmen und Spiegel dienen nicht der Schönheitspflege). Die Bestandteile des Sets sind getrennt einzureihen. Applikator: Bei der Ware handelt es sich um einen "Schwammapplikator", bestehend aus einem ca. 0,4 cm breiten und 4,6 cm langen Stab aus Kunststoff, an dessen Ende sich eine ca. 1,5 cm lange Metallzwinge befindet, die ein spitz zulaufendes, abgerundetes, schwammähnliches Kissen hält. Die Ware ist dazu bestimmt, Kosmetika mittels des Kissens auf die Haut aufzutragen. Die Ware ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln" in die Unterposition 9616 2000 einzureihen.

DE10334/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-08-17

Es handelt sich um ein Kissen zum Auftragen von Kosmetik, einen sog. Applikator für Kosmetikstifte. Die Ware besteht aus einem grauen, tropfenförmigen Moosgummizuschnitt (L x D = 1,2 x 0,5) mit aufgerauter Oberfläche, welcher in eine ca. 3,5 cm lange, schwarze Kunststoffröhre mit fest verbundenen Kunststoffaufsatz mündet. Der gesamte Applikator dient zum Aufsetzen auf einen Kosmetikstift (nicht Gegenstand der vZTA). Die Ware ist als "Kissen zum Auftragen von Kosmetikmitteln" einzureihen.

DE23858/11-1Erteilt von DEGültig bis 2018-01-04

Sog. "Lidschattenapplikatoren". Es handelt sich um einen Schwammapplikator, bestehend aus einem ca. 5 cm langen Kunststoffstab, dessen Enden jeweils mit einer Zwinge aus unedlem Metall (L = 1,7 cm) versehen sind. Die Zwinge hält ein rundes Schwämmchen, das auf ein Kunststoffstäbchen gesteckt ist. Der Schwammapplikator ist zum Auftragen von Kosmetik- und Körperpflegemitteln auf die Haut bestimmt. Es sind jeweils 5 Applikatoren gemeinsam in einer Blisterverpackung aufgemacht. Diese Ware ist als "Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9616

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Zerstäuber für Parfüm, Haaröl usw. zu Toilettenzwecken (Tischzerstäuber, Taschenzerstäuber oder Zerstäuber zum Gebrauch durch Friseure). Diese Waren bestehen aus einer Flasche (oder einem Behälter) aus Glas, Kunststoff, Metall oder anderen Stoffen, an der eine Zerstäubereinrichtung angebracht ist; letztere setzt sich zusammen aus dem Zerstäuberkopf und einem birnenförmigen Druckerzeuger (zuweilen mit Spinnstoffwaren verziert) oder einem Kolben. 2) Zerstäubervorrichtungen. 3) Zerstäuberköpfe. 4) Puderquasten und Kissen zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln (Gesichtspuder, Rouge, Talkum usw.). …

Pos. 9616

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. …

Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0 umfasst Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9616.20.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9616.20.00.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9616.20.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 961620. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0?

9616.20.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9616.20.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9616.20.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 96 VERSCHIEDENE WAREN > 9616 Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln > 961620 Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9616.20.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9616.20.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI21433/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9616.20.00.00.0?

Warennummer 9616.20.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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