Zolltarifnummer für Betacarotene: 3204.18.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Betacarotene wird in der Regel in die Zolltarifnummer 3204.18.00.00 eingereiht: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 3204.18.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Betacarotene aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 3204.18.00.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Beta-Carotin 1 %. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Angaben: Beta-Carotin 10 %. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Angaben: Beta-Carotin 2 %, Emulsion. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Angaben: Beta-Carotin 98 %. Befund: Carotinoid-Farbmittel.
Angaben: Beta-Carotin 10 %. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Angaben: Beta-Carotin 30 %; Suspension in Öl. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Angaben: Beta-Carotin 1 %. Befund: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage.
Einordnung im Zolltarif
- 32GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
- 3204Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
- 3204.18Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage
- 3204.18.00.00Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3204.18.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00: Hierher gehören: 1. Synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nichtfärbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe die Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I, zweiter Absatz Buchstaben A und B). 2. Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, d. h. die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I, zweiter Absatz Buchstaben C bis E beschriebenen Erzeugnisse. …
Zu Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19: Die synthetischen organischen Farbmittel und die in Anmerkung 3 zu Kapitel 32 genannten Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Anwendungsgebiet aufgeteilt. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind anschließend aufgeführt. Dispersionsfarbstoffe sind im wesentlichen nichtionogene, wasserunlösliche Farbstoffe, die in wässriger Dispersion auf wasserabweisende Fasern aufgetragen werden. Man verwendet sie für Polyester-, Nylon- oder andere Polyamid-Fasern, Celluloseacetat- und Acrylfasern und zum Einfärben von gewissen thermoplastischen Kunststoffen. Säurefarbstoffe sind anionaktive, wasserlösliche Farbstoffe, die auf Nylon-, Woll-, Seide- und Acrylfasern oder auf Leder aufgetragen werden. Beizenfarbstoffe sind wasserlösliche Farbstoffe, die nur mit einem Beizmittel (wie z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2033 Kommission vom 17. November 2016 (ABl. EU Nr. L 314/1) (RV L 16/2033) Eine Ware, bestehend aus Glitter für Zahnpasta in Form dunkelblauer Partikel, die sich beim Zähneputzen auflösen und dem von der Zahnpasta gebildeten Schaum eine blaue Farbe geben. Das Farbmittel haftet an den gereinigten Zähnen und bewirkt, dass blaues Licht vom Zahnschmelz reflektiert wird, wodurch die Zähne für einen begrenzten Zeitraum weißer erscheinen. Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen (in GHT): ¾ Hydroxypropylmethylcellulose etwa 55, ¾ Propylenglykol etwa 21, ¾ Blaupigment etwa 17, ¾ Polysorbat 80 etwa 4, ¾ roter Farbstoff etwa 3. Das Blaupigment und der rote Farbstoff dienen als Farbmittel. Die Ware wird lose gestellt. …
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212) (RV E3201A00); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse(RV E3201B00); c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715) (RV E3201C00). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen (RV E3202000). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Betacarotene?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Betacarotene überwiegend in 3204.18.00.00 eingereiht: Carotinoid-Farbmittel und Zubereitungen auf deren Grundlage. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Betacarotene?
Auf 3204.18.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Betacarotene?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 320418. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 3204.18.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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