Einreihung

Zolltarifnummer für Knochenbruch: 9021.10.90

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Knochenbruch wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9021.10.90 eingereiht: Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 13 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 85 Prozent davon führen auf 9021.10.90.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Knochenbruch aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9021.10.90
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
13
Übereinstimmung
85 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI11709/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Fußlagerungsorthese, beidseitig verwendbar, in den Größen S, M und L, noch nicht zusammengesetzt, im Wesentlichen bestehend aus einer anatomisch vorgeformten, L-förmigen, starren, gepolsterten Schale mit einem Aluminiumkern und antibakterieller Beschichtung, an welche zwei gepolsterte Winkel aus festem Kunststoff zur individuellen Winkeleinstellung des Sprunggelenks von außen aufgeklettet werden können. Die Vorrichtung wird mit fünf unelastischen Klettverschlussbändern an Unterschenkel und Fuß des Patienten fixiert. Siehe Abbildung in der Anlage. Die Schale bedeckt Teile des Unterschenkels, des Sprunggelenks und die Fußunterseite, lässt sich verformen und passt sich durch Biegen an die individuelle Form von Fuß und Unterschenkel an. Die Schiene dient der posttraumatischen sowie prä- und postoperativen Ruhigstellung und Lagerung von Fuß und Unterschenkel, z. B. bei Achillessehnenverletzungen und Frakturen. Die Vorrichtung ist sowohl zum Stützen und Halten bei Verletzungen als auch zum Ruhigstellen eines verletzten Körperteils geeignet. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist sie in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware, welche gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Kunststofftüte verpackt ist, wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI49545/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-08

Unterschenkel-Fuß-Orthese, sog. Walker, in verschiedenen Größen erhältlich (S bis XL), im Wesentlichen bestehend aus einer Orthese in Form einer stiefelähnlichen zweiteiligen Kunststoffschale mit einer Außensohle aus EVA und einer Innensohle aus Gummi (Antragstellerangaben), mehreren Luftzellen, einer integrierten Luftpumpe zur Befüllung mit Luft und einem Einstellrad zur Regulierung des Luftkammerdrucks. Zudem weist der Walker eine Einlage mit einer Außenseite aus Nylon und einer Innenseite aus Polyurethan auf. Er wird mit unelastischen Klettverschlussbändern am Unterschenkel und Fuß befestigt. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung dient der Ruhigstellung des Fuß- und Sprunggelenkbereichs sowohl bei Verletzungen im orthopädischen Bereich als auch zur Behandlung von Knochenbrüchen, u. a. bei stabilen Frakturen des Fußes und/oder des Sprunggelenks sowie nach Verstauchungen des lateralen Sprunggelenks. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist die Ware in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI49542/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-13

Sog. Unterschenkel-Fuß-Orthese, in Form einer halbhohen, stiefelähnlichen, zweiteiligen, das Sprunggelenk und Teile des Unterschenkels sowie den Fuß (Zehenbereich offen) bedeckenden Vorrichtung mit einem integrierten Pumpsystem und speziell geformter Abrollsohle. Im Inneren befindet sich ein herausnehmbares Polster aus Nylon und Schaum zur Polsterung des Fußes, in welches eine Luftpumpe und ein Ablassventil integriert sind, sodass Luft zur individuellen Einstellung in das Polster gepumpt werden kann. Das Polster wird mithilfe von Klettstreifen an der Halbschale befestigt und kann dadurch beliebig positioniert werden. Die Orthese wird mittels unelastischer Klettverschlussbänder am Fuß fixiert. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung dient der prä- oder postoperativen/posttraumatischen Ruhigstellung des Fuß- und Sprunggelenkbereichs bei Vorfuß- und Mittelfußverletzungen sowohl bei Verletzungen im orthopädischen Bereich als auch zur Behandlung von Knochenbrüchen, u. a. zur Behandlung von Metatarsalfrakturen, Weichteilverletzungen und Distorsionen (Grad I, II, II). Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist die Ware in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI49550/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-01

Kurze Armfraktur-Orthese als Gipsersatz, in 7 verschiedenen Größen und für die linke und rechte Seite erhältlich, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer anatomisch geformten, das Handgelenk und den Unterarm umschließenden, starren Orthese (charakterbestimmender Bestandteil) aus einem mehrschichtigen thermoplastischen Material mit einer Aussparung für den Daumen. Die perforierte, mit Schaumstoff ausgekleidete Orthese wird in einem Wärmeofen auf ca. 90° erwärmt, über die Hand und das Handgelenk gestreift und anschließend individuell angeformt. Nach Abkühlung erhärtet das Material formstabil. Mittels einer Seilzugtechnik, dem sog. BOA-Verschlusssystem, wird die Kompression der Orthese eingestellt. Im Daumenbereich ist ein Klettverschlussband angebracht. Der Orthese liegt nicht charakterbestimmender Beipack in Form eines Ersatzringes aus Kunststoff für den Boa-Verschluss und eines Handwerkzeugs (sog. T6 Werkzeug) zum Montieren des Rings bei. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung dient der prä- oder postoperativen sowie der posttraumatischen Ruhigstellung der distalen Speiche und des Handgelenks bei allen Indikationen, bei denen eine Ruhigstellung und Stabilisierung notwendig ist. Sie findet Verwendung sowohl bei Verletzungen im orthopädischen Bereich als auch zur Behandlung von Knochenbrüchen, z. B. bei Fraktur der Speiche, Fraktur des Handgelenks oder Handgelenkdistorsionen. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist die Ware in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Bestandteile sind gemeinsam mit einer Gebrauchsanweisung in einem Kunststoffbeutel und zusätzlich in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI38246/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-15

Sog. Unterschenkel-Fuß-Orthese (Kinderwalker), im Wesentlichen bestehend aus einer stiefelähnlichen Vorrichtung aus einem Kunststoffrahmen mit zwei ca. 20 cm langen und bis zu ca. 6 cm breiten (bei Gr. small), senkrechten, festen Kunststoffschiene an einem speziell geformten, gepolsterten Fußteil mit Abrollsohle. Die Schienen sind innen mit einem Hakenband versehen, an dem ein den gesamten Unterschenkel und den Fuß (Zehenbereich offen) vollständig umschließender, einteiliger Innenstiefel aus spinnstoffüberzogenem Schaumstoff befestigt wird. Der Walker wird mit zwei unelastischen Klettverschlussbändern am Unterschenkel sowie mit einem Gurt im Fußbereich befestigt. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Vorrichtung wird zur Ruhigstellung der Unterschenkel-Fuß-Region sowohl bei Verletzungen im orthopädischen Bereich als auch zur Behandlung von Knochenbrüchen eingesetzt, z. B. bei Verletzungen des vorderen, mittleren und hinteren Fußes, Fußfrakturen, Verletzungen oder Eingriffen an Weichgewebe, Sehnen oder Bändern, oder nach dem Entfernen von Ballenzehen, bei Osteotomien sowie bei verstauchtem Knöchel. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist die Ware in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware, welche mit einer Anleitung in einem Polybeutel verpackt ist, wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI39180/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-12

Überbrückungsorthese, sog. Rückenorthese, zwei verschiedene Modelle, jeweils in zwei verschiedenen Größen erhältlich, im Wesentlichen bestehend aus einem ca. 24 cm hohen zweiteiligen Gurt aus Spinnstoffen, der dorsal je nach Modell mit einer 25 x 22 cm bzw. 36 , 5 x 32 cm großen, einknöpfbaren Lumbalpelotte und ventral mit zwei Abdominalpelotten versehen ist. Die Pelotten bestehen aus festem, thermoplastisch anformbaren Kunststoff. Die Orthese ist rückseitig mit einem unelastischen, flaschenzugählichen Seilzugsystem zur Einstellung des Kompressionsdrucks sowie zur Unterstützung der Eigenfixierung der Orthese ausgestattet. Zusätzlich unterstützen seitliche Pelotten, die über den Gurt geführt werden. Der Gurt wird mittels eines Klettverschlusses mit Griffschlaufen vor dem Bauch geschlossen. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Orthese dient dem Stützen und Halten (Entlastung, Korrektur und Stabilisierung) der Wirbelsäule, u. a. bei Lumbalgie, Lumboischialgie und Lumbokruralgie, Spondylarthrose und lumbaler Diskopathien, leichtem Trauma der lumbosakralen Wirbelsäule und paravertebraler lumbaler Muskelkontraktur, zur postoperativen Behandlung, Folgebeschwerden von Sinterungen der Lendenwirbelsäule oder zur Behandlung von Frakturen der Querfortsätze. Die Vorrichtung ist sowohl zum Stützen und Halten bei orthopädischen Erkrankungen / Verletzungen als auch zum Ruhigstellen der verletzten Wirbelsäule bei Frakturen geeignet. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist sie in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware, welche mit einer Gebrauchsanweisung in einem bedruckten Pappkarton verpackt ist, wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI38262/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Sog. Rückenorthese, in Form einer noch nicht zusammengesetzten Ware, im Wesentlichen bestehend aus 1. einem anatomisch geformten, thermoplastisch verformbaren, schalenförmigen, den unteren Rücken bedeckenden sog. hohen T9-Rückenteil (Rückenpelotte, Überbrückungsrahmen) aus stabilem Kunststoff, mit einer Höhe von ca. 38 cm und einer max. Breite von ca. 31 cm, in einem Spinnstoffüberzug, welcher außen mit einer Gleitschiene versehen ist, 2. einem unelastischen Spinnstoffgürtel aus einem Rückengurt mit zwei daran mittels Klettband befestigten Gurtflügeln, mit einer dorsalen Höhe von ca. 24 cm und einem daran befestigten, integrierten, dorsalen, unelastischen, flaschenzugähnlichen Zugsystem (sog. BOA-Verschlusssystem) zur Einstellung des Kompressionsdruckes mittels des links- und rechtsseitigen BOA-Einstellrads, 3. zwei paravertebralen Lordoseeinsätzen aus Kunststoff in einem Spinnstoffüberzug, jeweils mit einem Gummiband versehen sowie 4. einer ventralen Pelotte (Bauchpelotte) mit einer Höhe von ca. 19 cm und einer Breite von ca. 27 cm in Form eines festen Vorderteils aus Kunststoff, ebenfalls in einem Spinnstoffüberzug. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Zwei neben der dorsalen Schnürung gelegene Taschen können die individuell verformbaren Lordoseeinsätze aufnehmen, falls die Rückenpelotte nicht mehr getragen werden muss (Abrüstfunktion zur schrittweisen Mobilisierung der Lendenwirbelsäule). Der vor dem Bauch zu schließende, unelastische Klettverschluss dient der Erhöhung des intraabdominalen Druckes. Die Vorrichtung ist sowohl zum Stützen und Halten bei orthopädischen Erkrankungen/ Verletzungen wie schwerer Lumboischialgie, schwerem radikulären Lumbalsyndrom, Spondylolisthese oder Spinalkanalstenose als auch zum Ruhigstellen bei stabilen Wirbelfrakturen geeignet. Eine Hauptfunktion ist nicht ermittelbar. Deshalb ist sie in Anwendung der AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition einzureihen. Die Ware, welche mit einer Gebrauchsanweisung in einem Pappkarton verpackt ist, wird als "Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

DEBTI31858/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-11

Anatomisches Plattensystem aus Platten und Schrauben, sog. Tibiaplatten, in Form einer noch nicht zusammengesetzten Ware, bestehend aus - anatomisch vorgeformten Platten für die mediale oder anterolaterale Versorgung der distalen Tibia bzw. der lateralen Versorgung der proximalen Tibia, aus Titan oder einer Titanlegierung, in verschiedenen Längen, Breiten und Formen und mit einer unterschiedlichen Anzahl an Bohrungen sowie - einer den Fixierungsvorgaben der jeweiligen Platte entsprechenden Anzahl an farbkodierten, selbstschneidenden Knochenschrauben aus einer Titanlegierung, in unterschiedlichen Ausführungen, Längen und Durchmessern. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die Bestandteile des Plattensystems werden während eines chirurgischen Eingriffs einem Konsignationsbestand entnommen und patienten- und indikationsspezifisch zu einem System zur Behandlung von Knochenbrüchen zusammengesetzt und in den menschlichen Körper implantiert, z. B. zur Fixation komplexer intra- und extraartikulärer Frakturen oder Osteotomien der distalen Tibia oder bei Frakturen der proximalen Tibia. Unter der Voraussetzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der Einfuhr erkennbar ist, dass es sich um ein oder mehrere patienten- und indikationsspezifisch zusammengestellte Sets handelt, wird die Ware als "Vorrichtung, zum Behandeln von Knochenbrüchen" eingereiht.

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.10Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen
  4. 9021.10.90Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.10.90

HS-Code9021.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.10.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 10: 1. Orthopädische Gehhilfe, sog. „Rollator“, als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten; die Unterstützung erfolgt durch Abstützen während des Gehens. Die Ware besteht aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern (mit vorderen Drehlagerrädern), Griffen und Handbremsen. Der „Rollator“ ist in der Höhe verstellbar und mit einer Sitzfläche zwischen den Handgriffen sowie einem Drahtkorb zum Transport von persönlichen Gegenständen ausgestattet. Durch den Sitz kann der Nutzer kurze Erholungspausen einlegen, wann immer diese auch erforderlich sein sollten. Der „Rollator“ kann zu Aufbewahrungs- und Transportzwecken zusammengeklappt werden. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 6 zu Kapitel 90. 2. …

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25:

Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026 in der Rechtssache T-313/25: Orientierungssatz 1. Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, gehört nicht zu den "orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 9021 der KN. Im Ausgangsverfahren geht es um einen Armroboter, dessen objektive Merkmale und Eigenschaften darin bestehen, dass es sich um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer "Hand" mit zwei oder drei motorbetriebenen "Fingern" und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsf …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Knochenbruch?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Knochenbruch überwiegend in 9021.10.90 eingereiht: Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Knochenbruch?

Auf 9021.10.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Knochenbruch?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 902110. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 13 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 85 Prozent davon wurden in 9021.10.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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