Zolltarifnummer für Ödembehandlungsset: 6307.90.10
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Ödembehandlungsset wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.10 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 6307.90.10.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Ödembehandlungsset aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.10
- Drittlandszoll
- 12 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ödembehandlungsset, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einer Bandagehilfe für den Arm, einem Fixierungsschlauch und zwei Einlagen (für Ellenbeuge und Hand); keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da alle Bestandteile in die gleiche Position/Unterposition eingereiht werden, - gemeinsam mit einem Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - Bandagehilfe: -- in Form einer um den Arm anzulegenden, annähernd trapezförmigen Manschette, in den Abmessungen von bis zu ca. 60 cm Breite und 67 cm Höhe, -- aus einem dreilagigen, unelastischen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis der Position 5811 mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle und einer Wattierungslage aus Schaum- kunststoff, -- lediglich am unteren Ende mit Klettverschluss zu schließen, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. damit konfektioniert), -- dient laut Antrag der Unterstützung in der Ödemtherapie und wird unter Kurzzugbinden oder unter Kompressions- bestrumpfung bei Lymphödem, Phlebödem, Lipödem sowie zur Vorbeugung von Fibrosen getragen, -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, -- weist keine individuelle Anpassung an den spezifischen Funktionsschaden des Patienten auf; nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handelt es sich nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da die Ware orthopädisch weder eine Stütz- und Haltefunktion nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung besitzt noch der Verhütung oder Korrektur körperlicher Fehlbildungen dient; aufgrund des Materials wird lediglich lokaler Druck (Kompression) ausgeübt, - Fixierungsschlauch: -- schlauchförmig zusammengenäht, über der Bandagehilfe zur Fixierung zu tragen, flachliegend mit einem oberen Durchmesser von ca. 17 cm, einem unteren Durchmesser von ca. 12,5 cm und einer Länge von ca. 33 cm, -- aus ca. 0,6 mm dicken, buntbedruckten Gewirken aus Spinnstoffen, -- am oberen und unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, - Einlagen: -- von annähernd rechteckiger Form (Abmessungen ca. 11,5 cm x 15 cm), mit abgerundeten Ecken für die Ellenbeuge bzw. annähernd oval (Abmessungen ca. 9 cm x 24 cm), mit zwei Fingerlöchern für die Hand, -- aus den o. g. Verbunderzeugnissen der Position 5811, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. damit konfektioniert). "Andere konfektionierte Waren (Bandagehilfe, Fixierungsschlauch und Einlagen) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Ödembehandlungsset, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einer Bandagehilfe für den Unterschenkel und zwei Pelotten; keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da alle Bestandteile in die gleiche Position/Unterposition eingereiht werden, - gemeinsam mit einem Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - Bandagehilfe: -- in Form einer den Unterschenkel und die Oberseite des Fußes bedeckenden, annähernd trapezförmigen Manschette, in den Abmessungen von bis zu ca. 57 cm Breite und 61 cm Höhe, -- aus dreilagigen, unelastischen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811 mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle und einer Wattierungslage aus Schaum- kunststoff, im Bereich der Ferse mit einem ca. 10 cm breiten Steg aus Geweben, -- mit zwei elastischen Klettverschlussbändern aus Geweben am Bein zu fixieren, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- dient laut Antrag der Unterstützung in der Ödemtherapie und wird unter Kurzzugbinden oder unter Kompressions- bestrumpfung bei Lymphödem, Phlebödem, Lipödem sowie zur Vorbeugung von Fibrosen getragen, -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, -- weist keine individuelle Anpassung an den spezifischen Funktionsschaden des Patienten auf; nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handelt es sich nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da die Ware orthopädisch weder eine Stütz- und Haltefunktion nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung besitzt noch der Verhütung oder Korrektur körperlicher Fehlbildungen dient; aufgrund des Materials wird lediglich lokaler Druck (Kompression) ausgeübt, - Pelotten: -- zwei annähernd J-förmige, zweilagig zusammengenähte Zuschnitte aus Gewirken aus Spinnstoffen in den Abmessungen von ca. 11 cm Höhe und 8 cm Breite -- mit einer Füllung aus Schaumkunststoff und Gewirkeabschnitten, -- durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Bandagehilfe und Pelotten) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Ödembehandlungsset, Foto siehe Anlage, - Zusammenstellung, bestehend aus einer Bandagehilfe für das Bein, einer Einlage für die Kniebeuge und zwei Pelotten; keine Einreihung als Warenzusammenstellung, da alle Bestandteile in die gleiche Position/Unterposition eingereiht werden, - gemeinsam mit einem Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - Bandagehilfe: -- schlauchförmig, anatomisch dem Bein angepasst zusammengenäht; das Bein bis zur Hüfte, die Oberseite des Fußes und die Ferse bedeckend, flachliegend mit einem Durchmesser von bis zu ca. 32 cm und einer Länge von ca. 104 cm, -- aus dreilagigen, unelastischen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811 mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle und einer Wattierungslage aus Schaum- kunststoff, im Bereich der Ferse aus Geweben aus Spinnstoffen, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- dient laut Antrag der Unterstützung in der Ödemtherapie und wird unter Kurzzugbinden oder unter Kompressions- bestrumpfung bei Lymphödem, Phlebödem, Lipödem sowie zur Vorbeugung von Fibrosen getragen, -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, -- weist keine individuelle Anpassung an den spezifischen Funktionsschaden des Patienten auf; nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handelt es sich nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da die Ware orthopädisch weder eine Stütz- und Haltefunktion nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung besitzt noch der Verhütung oder Korrektur körperlicher Fehlbildungen dient; aufgrund des Materials wird lediglich lokaler Druck (Kompression) ausgeübt, - Einlage: -- von annähernd rechteckiger Form, mit abgerundeten Ecken, in den Abmessungen von ca. 18 cm x 15 cm, -- aus dem o. g. Verbunderzeugnis der Position 5811, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - Pelotten: -- zwei annähernd J-förmige, zweilagig zusammengenähte Zuschnitte aus Gewirken aus Spinnstoffen in den Abmessungen von ca. 11 cm Höhe und 8 cm Breite -- mit einer Füllung aus Schaumkunststoff und Gewirkeabschnitten, -- durch Zusammenfügen konfektioniert. "Andere konfektionierte Waren (Bandagehilfe, Einlage und Pelotten) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Ödembehandlungsset, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Bandagehilfe für den Unterschenkel, zwei Pelotten, zwanzig Mullbinden und zehn Kurzzugbinden, - gemeinsam mit einem Papiereinleger in einem beschrifteten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Bandagehilfe: -- in Form einer den Unterschenkel und die Oberseite des Fußes bedeckenden, annähernd trapezförmigen Manschette, in den Abmessungen von bis zu ca. 56 cm Breite und 57 cm Höhe, -- aus dreilagigen, unelastischen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811 mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle und einer Wattierungslage aus Schaum- kunststoff, im Bereich der Ferse mit einem ca. 10 cm breiten Steg aus Geweben, -- mit zwei Klettverschlussbändern aus Geweben am Bein zu fixieren, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- dient laut Antrag der Unterstützung in der Ödemtherapie und wird unter Kurzzugbinden oder unter Kompressions- bestrumpfung bei Lymphödem, Phlebödem, Lipödem sowie zur Vorbeugung von Fibrosen getragen, -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, -- weist keine individuelle Anpassung an den spezifischen Funktionsschaden des Patienten auf; nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handelt es sich nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da die Ware orthopädisch weder eine Stütz- und Haltefunktion nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung besitzt noch der Verhütung oder Korrektur körperlicher Fehlbildungen dient; aufgrund des Materials wird lediglich lokaler Druck (Kompression) ausgeübt, - Pelotten: -- zwei annähernd J-förmige, zweilagig zusammengenähte Zuschnitte aus Gewirken aus Spinnstoffen in den Abmessungen von ca. 11 cm Höhe und 8 cm Breite, -- mit einer Füllung aus Schaumkunststoff und Gewirkeabschnitten, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, - Mullbinden: -- aufgerollte Gewirke aus Spinnstoffen mit einer Breite von 4 cm und einer Länge von laut Antrag 4 m, - Kurzzugbinden: -- aufgerollte Gewebe aus Spinnstoffen mit einer Breite von 6 cm (2 x), 8 cm (2 x), 10 cm (2 x) bzw. 12 cm (4 x) und einer Länge von laut Antrag 5 m, -- mit zwei Verbandklammern, - im Hinblick auf die Verwendung sind sowohl die anderen konfektionierten Spinnstoffwaren (Bandagehilfe und Pelotten) als auch die Binden gleichermaßen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den Wert überwiegen jedoch die Spinnstoffwaren und bestimmen somit den Charakter der Warenzusammenstellung. "Andere konfektionierte Ware (Ödembehandlungsset) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Ödembehandlungsset, Foto siehe Anlage, - die Ware wird durch eine Beschreibung und ein Warenmuster "Bandagehilfe Arm" veranschaulicht, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Bandagehilfe für den Arm, einem Fixierungsschlauch, zwei Einlagen (für Ellenbeuge und Hand), zwanzig Mullbinden und sieben Kurzzugbinden, - gemeinsam mit einem Papiereinleger in einem beschrifteten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Bandagehilfe: -- in Form einer um den Arm anzulegenden, annähernd trapezförmigen Manschette, in den Abmessungen von bis zu ca. 60 cm Breite und 67 cm Höhe, -- aus einem dreilagigen, unelastischen, durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis der Position 5811 mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle und einer Wattierungslage aus Schaum- kunststoff, -- lediglich am unteren Ende mit Klettverschluss zu schließen, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. damit konfektioniert), -- dient laut Antrag der Unterstützung in der Ödemtherapie und wird unter Kurzzugbinden oder unter Kompressions- bestrumpfung bei Lymphödem, Phlebödem, Lipödem sowie zur Vorbeugung von Fibrosen getragen, -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, -- weist keine individuelle Anpassung an den spezifischen Funktionsschaden des Patienten auf; nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handelt es sich nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da die Ware orthopädisch weder eine Stütz- und Haltefunktion nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung besitzt noch der Verhütung oder Korrektur körperlicher Fehlbildungen dient; aufgrund des Materials wird lediglich lokaler Druck (Kompression) ausgeübt, - Fixierungsschlauch: -- schlauchförmig zusammengenäht, über der Bandagehilfe zur Fixierung zu tragen, flachliegend mit einem oberen Durchmesser von ca. 17 cm, einem unteren Durchmesser von ca. 12,5 cm und einer Länge von ca. 33 cm, -- aus ca. 0,6 mm dicken, buntbedruckten Gewirken aus Spinnstoffen, -- am oberen und unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (u. a. damit konfektioniert), -- stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, - Einlagen: -- von annähernd rechteckiger Form (Abmessungen ca. 11,5 cm x 15 cm), mit abgerundeten Ecken für die Ellenbeuge bzw. annähernd oval (Abmessungen ca. 9 cm x 24 cm), mit zwei Fingerlöchern für die Hand, -- aus den o. g. Verbunderzeugnissen der Position 5811, -- an allen Rändern durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. damit konfektioniert), - Mullbinden: -- aufgerollte Gewirke aus Spinnstoffen mit einer Breite von laut Antrag 6 cm und einer Länge von 4 m, - Kurzzugbinden: -- aufgerollte Gewebe aus Spinnstoffen mit einer Breite von laut Antrag 6 cm (2 x), 10 cm (2 x) bzw. 12 cm (3 x) und einer Länge von 5 m, -- mit zwei Verbandklammern, - im Hinblick auf die Verwendung sind sowohl die anderen konfektionierten Spinnstoffwaren (Bandagehilfe, Fixierungsschlauch und Einlagen) als auch die Binden gleichermaßen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf den Wert überwiegen jedoch die Spinnstoffwaren und bestimmen somit den Charakter der Warenzusammenstellung. "Andere konfektionierte Ware (Ödembehandlungsset) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.10Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).) 2) Waren mit herausnehmbarem Kissen: 3) Waren in Form einer Höhle: 4) Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Ödembehandlungsset?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Ödembehandlungsset überwiegend in 6307.90.10 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Ödembehandlungsset?
Auf 6307.90.10 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Ödembehandlungsset?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 6307.90.10 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.