Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0: Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0 steht für Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6307.90.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.10.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.10aus Gewirken oder Gestricken
- 6307.90.10.00.0Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einer Rolle oder in einem Polybeutel verpackt, -- rechteckig; in verschiedenen Abmessungen und Farbausführungen, -- mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- aus einem ca. 1 , 2 mm dicken Kettengewirke aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von augenscheinlich weniger als 5 mm und aus synthetischen Monofilen mit einem Durch- messer von augenscheinlich weniger als 1 mm (beides Spinnstoffe), -- wird an ein Geländer (z. B. eines Balkons) gespannt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich insbesondere aufgrund der Funktion nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Sichtschutz) aus Spinnstoffen, aus Gewirke"
Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig; in den Abmessungen von 90 cm x 2.500 cm; in verschiedenen Farbausführungen, -- an den Schmalseiten gesäumt, -- an den Längsseiten mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- aus einem ca. 1 , 2 mm dicken Kettengewirke aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von augenscheinlich weniger als 5 mm und aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (beides Spinnstoffe), -- wird an ein Geländer (z. B. eines Balkons) gespannt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert (somit keine Meterware des Kapitels 60), - stellt sich insbesondere aufgrund der Funktion nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Sichtschutz) aus Spinnstoffen, aus Gewirke"
Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- als Meterware auf einer Rolle, -- rechteckig, in den Abmessungen von 90 cm x 2.500 cm; in verschiedenen Farbausführungen, -- an den Schmalseiten gesäumt, -- an den Längsseiten mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- aus einem ca. 1 , 2 mm dicken Kettengewirke aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von augenscheinlich weniger als 5 mm und aus synthetischen Monofilen mit einem Durch- messer von augenscheinlich weniger als 1 mm (beides Spinnstoffe), -- wird an ein Geländer (z. B. eines Balkons) gespannt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert (somit keine Meterware des Kapitels 60), - stellt sich insbesondere aufgrund der Funktion nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Sichtschutz) aus Spinnstoffen, aus Gewirke"
Sichtschutz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig; in verschiedenen Abmessungen und Farbausführungen, -- mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, -- aus einem ca. 1 , 2 mm dicken Kettengewirke aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von augenscheinlich weniger als 5 mm und aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (beides Spinnstoffe), -- wird an ein Geländer (z. B. eines Balkons) gespannt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich insbesondere aufgrund der Funktion nicht als Plane der Position 6306 dar. "Andere konfektionierte Ware (Sichtschutz) aus Spinnstoffen, aus Gewirke"
Tierspielzeug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag an einem mit Hundespielzeug gekennzeichneten Etikett befestigt, - in Form eines stilisierten Stinktieres gearbeitet, mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 38 cm x 11 , 5 cm x 12 cm, - mit einem "Schwanz" aus verschiedenen zweilagigen Textillaminaten mit Außenlagen aus unter- schiedlichen einfarbigen Plüschgewirken und Innenlagen aus weißen Kettengewirken, - in den übrigen Bereichen des Tieres aus verschiedenen zweilagigen Textillaminaten mit Außen- lagen aus unterschiedlichen einfarbigen Samtgewirken und Innenlagen aus weißen Ketten- gewirken; mit Wattierungsstoffen gefüllt und im "Kopf" mit einem Quietschmechanismus versehen, - im Bereich des "Körpers" mit einem aufgezogenen, annähernd kugelförmigen, mit unterschiedlich tiefen Rillen, Noppen und Stacheln sowie Aussparungen für die "Beine" des Tieres ausgestatteten Hohlkörper (Länge ca. 7 cm, Ø ca. 9 , 5 cm) aus laut Antrag Kautschuk (TPR), - alle Gewirke bestehen laut Antrag aus Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einem aufgestickten "Gesicht" verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - aufgrund der Beschaffenheit und der Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen den wesent- lichen Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Tierspielzeug), aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Tierspielzeug, Foto siehe Anlage, - an einem mit dem Hinweis auf die Nutzung durch Tiere bedruckten Pappanhänger befestigt, - in Form einer stilisierten Zehenstegsandale, mit den max. Abmessungen (L x B x H) von ca. 23 cm x 10 cm x 8 cm - mit einer "Laufsohle" aus einfarbigen Samtgewirken (in Rippenoptik), einem "Zehensteg" und einem daran angenähten Zierelement in Form einer stilisierten Melonenscheibe aus bedruckten Samtgewirken, - mit einer "Innensohle" aus einem Textillaminat der Position 5903 mit einer Außenlage (Schau- seite) aus bedruckten Gewirken, einer Zwischenlage aus augenscheinlich Zellkunststoff und einer Innenlage aus einfarbigen Gewirken, - mit einem an den Seiten eingenähten und durch den "Zehensteg" gezogenen, dreilitzigen Seil aus laut Antrag Baumwolle, - mit Ausnahme des "Zehensteges" mit Wattierungsstoffen gefüllt, mit einem eingelegten Quietschmechanismus und mit einer Knisterfolie aus Kunststoff ausgestattet, - durch Zusammennähen konfektioniert, - alle Gewirke bestehen laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern) - aufgrund der Beschaffenheit und der Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang verleihen die Gewirke gegenüber dem Seil der Ware ihren wesentlichen Charakter, - aufgrund der verarbeiteten Flächenerzeugnisse keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9098. "Andere konfektionierte Waren (Tierspielzeug), aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Katzenspielmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag an einem mit Katzenspielzeug gekennzeichneten Etikett befestigt, - in Form einer rechteckigen Matte, laut Antrag mit den Abmessungen (L x B) von 66 cm x 60 cm, - auf der Oberseite aus vier etwa gleichgroßen Rechtecken aus zwei verschiedenen einfarbigen (türkisfarbenen und grauen) Plüschgewirken und auf der Unterseite aus den o. g. grauen Plüschgewirken bestehend; mit einer vollflächig eingenähten sog. Knisterfolie aus Kunststoff versehen, - auf der Oberseite: -- mit einer stilisierten, ca. 27 cm langen Raupe aus zwölf versetzt aufgenähten Kreisflächen (Ø: ca. 8 cm) und "Fühlern" aus einfarbigen sowie buntgewirkten Abstandsgewirken; mit auf- gestickten Augen verziert, -- mit einer runden Kratzfläche (Ø: ca. 18 cm) aus einem buntgewirkten Kettengewirke aus klarsichtigen synthetischen Monofilen (Ø weniger als 1 mm) und sandfarbenen, gedrehten Streifen aus synthetischer Spinnmasse (mit einer Breite von weniger als 5 mm in gedrehtem Zustand), -- am Rand mit einem an einer Spinnstoffkordel befestigten "Ball" (Ø: ca. 6 cm) aus acht gefalteteten, in der Mitte zusammengenähten Kreisflächen aus den o. g. einfarbigen Abstandsgewirken; eine ist mit einer eingenähten Schelle aus Kunststoff ausgestattet, - mit einer Randeinfassung aus gerauten Gewirken, - in den Ecken mit jeweils zwei "Bändern" aus den o. g. Plüschgewirken versehen, - alle Plüsch- und Abstandsgewirke bestehen laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - dient als Liege- und Spielmatte für Katzen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - aufgrund der Beschaffenheit und Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503, - im Hinblick auf den Umfang, das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung bestimmen die Gewirke aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff den wesentlichen Charakter der Ware, - aufgrund der verarbeiteten Flächenerzeugnisse keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9098. "Andere konfektionierte Ware (Katzenspielmatte), aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Tierspielzeug, Foto siehe Anlage, - laut Antrag an einem mit Katzenspielzeug gekennzeichneten Etikett befestigt, - in Form eines stilisierten Weihnachtsbaumes, flachliegend mit den max. Abmessungen (L x B x H) von ca. 9 , 5 cm x 7 , 5 cm x 3 cm, - aus bedruckten Samtgewirken, mit Wattierungsstoffen gefüllt und einer kleinen eingearbeiteten Schelle aus Kunststoff versehen, - am unteren Ende des "Stamms" mit einem ca. 11 , 5 cm langen "Bündel" aus: -- zwei wellenförmigen, ca. 0 , 7 cm breiten Flachgeflechten der Position 5808, -- einer "Kordel" (Ø ca. 2 mm) aus "Rundgeflechten" in Form von schlauchgewebeähnlichen Erzeug- nissen (Bindfäden der Position 5607), -- zwei ca. 0 , 7 cm breiten Gewebebändern, - an der "Weihnachtsbaumspitze" mit einer ca. 21 cm langen, wie o. g. Kordel ausgestattet, die an einen Kunststoffring angeknotet ist, - alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen laut Antrag aus Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammennähen konfektioniert, - aufgrund der Beschaffenheit und Aufmachung erkennbar für Tiere bestimmt, somit keine Ware der Position 9503, - u. a. aufgrund des eigenen Gebrauchswertes kein Festartikel der Position 9505, - aufgrund der verarbeiteten Flächenerzeugnisse keine Ware der Unterposition (KN) 6307 9098. "Andere konfektionierte Ware (Tierspielzeug), aus Spinnstoffen, aus Gewirken"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 1).) 2) Waren mit herausnehmbarem Kissen: 3) Waren in Form einer Höhle: 4) Waren in Form eines „Kuschelsacks/Schlafsacks“:
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1370 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0 umfasst Andere konfektionierte Waren, aus Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6307.90.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6307.90.10.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6307.90.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630790. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0?
6307.90.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6307.90.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6307.90.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6307 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung > 630790 andere > 63079010 aus Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6307.90.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6307.90.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI9213/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6307.90.10.00.0?
Warennummer 6307.90.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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